Staatliches Handeln und Religion/Islam: passiver Nachtwächterstaat, aktiver Garant demokratischer Grundrechte oder postsäkularer „Geschäftspartner“?
Angesichts der globalen Reaktivierung des Religiösen, des Auftriebs fundamentalistischer Strömungen in fast allen nennenswerten Religionen und der Masseneinwanderung von Menschen mit einem prämodern-religiösen (islamischen) Bewusstsein muss die Frage nach dem Verhältnis des (spät-)modernen bürgerlichen Staates zur Religion auch aus herrschaftskritisch-emanzipatorischer Perspektive neu gestellt werden. Dabei darf man das Feld der Definitionsmacht nicht kampflos jenen spätbürgerlich-konservativen und neoliberalen Kräften überlassen, die sich längst von den Prinzipien und Grundorientierungen des Aufklärungshumanismus losgesagt haben und bereits wieder einen herrschaftsstrategischen Schulterschluss mit den religiösen Mächten eingegangen sind.
Betrachten wir zunächst eine definitorisch maßgebliche Bestimmung des Verhältnisses des deutschen Gegenwartsstaates zur Religion bzw. zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, wie sie im GG (Art. 4 I, II) festgelegt ist:
„Geschützt von Art.4 I ist demnach nicht nur der gottverbundene Glaube, sondern ebenso das Führwahrhalten aller anderen, nicht- oder sogar antireligiösen Weltanschauungen (transzendente oder weltliche Sinndeutung von Welt und Mensch; rationale oder irrationale Überzeugung davon, was als absolut Gültiges hinter den Erscheinungen der Welt steht; Anderssein einschließlich Atheismus). Die Glaubensfreiheit beinhaltet nicht nur das forum internum (Freiheit des Denkens), sondern erstreckt sich auch auf die Freiheit, das auszusprechen oder zu verschweigen, was man glaubt oder nicht, für seinen Glauben zu werben oder sogar andere von einem fremden Glauben abzuwerben. Überhaupt gehört zur Glaubensfreiheit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (positive und negative Glaubensfreiheit; eine religiöse oder antireligiöse Überzeugung bilden, haben, äußern und demgemäß handeln.)
Diese weite Auslegung des Leitbegriffs Glaube beruht darauf, dass von einer echten Glaubensfreiheit eben erst gesprochen werden kann, wenn zur Aktualisierung und Realisierung der inneren Überzeugung vor allem drei Komponenten gegeben sind (Glaubensverwirklichungsfreiheit): (1) religiöse und weltanschauliche Bekenntnisfreiheit, (2) ungestörte Religionsausübung und (3) religiöse Vereinigungsfreiheit.
Das verbindliche Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität verwehrt es grundsätzlich dem Staat, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten.“ (A. Katz: Staatsrecht. Heidelberg 2005, S. 352, 354)
Insbesondere mit dem letzten Satz wird hier ein passiv-hinnehmendes Verhältnis des Staates zu religiösen Überzeugungen und Lebenspraktiken dogmatisiert, ohne sich auf eine genauere Prüfung der Religionsinhalte einzulassen. Der Verzicht auf eine philosophische (ideologiekritische) und/oder theologische Bewertung des Glaubens oder Unglaubens der Staatsbürger darf aber eben gerade nicht zu einem staatlichen Verzicht der juristischen Bewertung existierender Widersprüche zwischen Glaubensinhalten und verfassungsmäßig garantierten individuellen Grundrechten führen. Ganz in diesem Sinne wird auch von Vertretern der europäischen Koexistenzform von Staat und Kirche eine deutliche Grenzziehung gegenüber der Betätigungsfreiheit des Religiösen gezogen, wobei der Staat in diesem „asymmetrischen Koexistenzverhältnis“ die Grenzen der Autonomie der Religion definiert und nicht etwa die Religion die Grenzen des modernen Verfassungsstaates:
„Da der moderne Verfassungsstaat eine auf die Idee der Menschenrechte gegründete Ordnung ist, kann er sich durch keine der Freiheiten, die er garantiert, als Garanten der Menschenrechte selbst zur Disposition stellen. Auch die Religionsfreiheit reicht in der verfassungsstaatlichen Gewährleistung nur so weit, wie die Religion, die sie in Anspruch nimmt, die Menschenrechte aller respektiert“ (Graf Kielmannsegg 2007, S. 7).
Die weltanschaulich-religiöse Neutralität und das daraus willkürlich abgeleitete absolute Bewertungsverbot sind deshalb keinesfalls als verbindliche Norm zu charakterisieren, sondern als willkürliche Setzung mit der verhängnisvollen Folge einer Selbstfesselung gegenüber religiösen, tendenziell oder aktuell menschenrechtswidrigen Glaubenssystemen und den daraus folgenden Handlungen.
Eine solche rechtsdogmatische Festlegung widerspricht aber einem demokratisch-emanzipatorischem Verständnis des säkularen Verfassungsstaates, der als aktiver Garant und Protektor der ‚modernen’ (posttraditionalen) Grund- und Menschenrechte konzipiert ist[1]. Als solcher kann er sich nicht auf die Rolle eines passiv-hinnehmenden und inhaltlich desinteressierten Beobachters beschränken. Täte er das, dann würde er seine konstitutive Gründungseinsicht preisgeben, nämlich dass das Religiöse mit seinem absolutistischen Deutungs- und Normierungsanspruch nicht nur die Grundform des Ideologischen und der menschlichen Selbstentfremdung verkörpert, sondern insbesondere auch die Grundmatrix einer prämodernen, d. h. autoritär-antidemokratischen Gesellschaftsformierung darstellt..
Folgende Hauptaspekte dürften für diese im Zitat anklingende staatsrechtliche Fehlnormierung verantwortlich sein:
1) Im formalistischen (undialektischen) Diskurs der Rechtswissenschaft bleibt oftmals das Problem der substanziellen Konflikthaftigkeit (potentiellen Widersprüchlichkeit) und dadurch notwendigen Hierarchisierung der Grundrechte und Verfassungsprinzipien ausgeblendet. Was passiert eigentlich, wenn religiöse Glaubensnormen mit der Wahrnehmung und Ausübung von Grundrechten – den posttraditional kodifizierten und höherwertigen Normen – kollidieren bzw. diese negieren? (Beispiele: Gleichberechtigung der Geschlechter vs. religiös begründete männliche Vormachtstellung; freie Wahl des Ehepartners vs. Zwangsheirat; Repressionsandrohung im Falle des Religionsaustritts etc.)
2) Im positivistischen Rechtsdiskurs bleibt darüber hinaus der kulturhistorische Entstehungsprozess der „modernen“ bürgerlichen Gesellschaft als umwälzende Auflösung der „prämodernen“ feudalen Gesellschaft ausgeblendet. Entsprechend wird auch die Dezentrierung des Religiösen bzw. die Brechung der absoluten Deutungs- und Normierungsmacht des Religiösen als Grundmerkmal der ‚Moderne’ignoriert. Innerhalb der modernen, säkular-demokratischen Gesellschaft ist das Religiöse demnach nur tolerierbar, insofern es seine neue „Platzanweisung“ akzeptiert, d. h. (a) die Abtretung absoluter Deutungs- und Normierungsmacht akzeptiert, (b) die Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre hinnimmt und (c) ein „fundamentalistisches“ Streben nach Wiedereinsetzung als absolute/totalitäre Deutungs- und Normierungsmacht unterlässt.
3) Als aktiver Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte gilt für den säkular-demokratischen Rechtsstaat folglich die Prämisse, dass das Religiöse/die religiösen Glaubenssysteme innerhalb der ‚Moderne’ nur in einer Form akzeptiert werden kann/können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der rituellen und normativen Grundgehalte der jeweiligen Religion unverzichtbar. Insofern rituelle und normative Religionsaspekte mit Grund- und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d. h. der Grundsatz gelten:‚Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit’. Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte Glaubensfreiheit geben und etwa zugelassen werden, das bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens ausrichten, der in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt.
4) Im Verständnis des Grundgesetzes ist Religion implizit als modernisierte Religion unterstellt, also als „Privatreligion“, die ihre von der antifeudalen Revolution erteilte Lektion verstanden und ihre Platzanweisung akzeptiert hat. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn: „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231). Entsprechend ist der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie.Als solche ist er aber – wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung – nicht durch Artikel 4 GG geschützt.
Der vorherrschende Diskurs, wie er im Eingangszitat von Katz zum Ausdruck kommt, ist auch ein Produkt des ‚abgebrochenen‘ bzw. halbherzigen Säkularisierungsprozesses, der aus Deutschlands gebücktem Gang in die bürgerliche Moderne resultiert[2]. Während in Frankreich ein starkes revolutionäres Bürgertum einen strikten Laizismus verwirklichte, ging die politisch-ideologisch schwache wilhelminische Bourgeoisie einen Pakt mit Adel und Klerus ein und fügte sich in diesem monarchistischen Rahmen auch der Einführung eines konservativ-christlichen Schulsystems. In diesem kulturhistorischen Kontext entwickelte sich dann die Vorherrschaft einer rechtsformalistischen Staatssicht auf die Religion, die auf eine kritische Inhaltsanalyse und Bewertung weitgehend verzichtet und damit im hohen Maße anfällig ist für die missbräuchliche Instrumentalisierung durch freiheitsfeindliche Glaubensgemeinschaften und Sekten. So gelang es zum Beispiel der Islamischen Föderation Berlin – einem von Milli Görüs beeinflussten Dachverband islamischer Vereine – in einem langjährigen Gerichtsverfahren gegen das Land Berlin zunächst 1998 die Anerkennung als Religionsgemeinschaft zu erstreiten und 2001 dann das Recht auf die Erteilung eines staatlich unkontrollierten Islamunterrichts zu erlangen. Als formaljuristische Legitimierungsgrundlage dieser Urteilspraxis erwies sich letztlich der Umstand, dass in Berlin am 1. Januar 1949 Religion kein ordentliches Lehrfach war und somit nicht Artikel 7 Absatz 3 sondern Artikel 141 des Grundgesetzes zum Tragen kam. Dort heißt es :„Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“ Demnach stand für das am 25. Oktober 2001 letzturteilende Berliner Verwaltungsgericht grundsätzlich fest, „dass der Religionsunterricht (an Berliner Schulen, H. K.) inhaltlich eine autonome, vom Staat grundsätzlich in keiner Weise zu beeinflussende Angelegenheit ist.“[3]. Vor diesem Hintergrund können die Islamisten in Berlin Religionsunterricht in öffentlichen Schulen durchführen, wobei der Staat Räume samt Licht und Heizung überlassen und die Lehrkräfte bezahlen muss, während er keinen Einfluss auf Inhalt, Methode und Lehrerauswahl ausüben darf.
Inwieweit die Urteilsbegründung des Berliner Verwaltungsgerichts zugleich eine proislamistische Willkürentscheidung darstellt, geht zum einen unmissverständlich daraus hervor, dass den Islamlehrern explizit gestattet wird, „punktuell von der Verfassungs- und Rechtslage abweichende Standpunkte zu vertreten“. Da eine gegebene Rechts- und Verfassungslage nicht unabänderlich festgelegt sei, so das Gericht, müssten auch religiös begründete Meinungen vertreten werden, „die mit der vorgefundenen Rechts- und Verfassungslage nicht in Einklang stehen. Ort einer solchen Diskussion kann auch ein Religionsunterricht sein.“ Zeugt die Betrachtung der islamischen Religionsunterweisung als ‚Diskussion‘ nur von grotesker Ignoranz, so wird mit diesen Darlegungen dem Eintreten für eine religiös begründete Veränderung der freiheitlich-demokratischen Verfassungs- und Rechtslage in eine gottesherrschaftliche Richtung die richterliche Weihe erteilt. „Viele Religionen, die die Autorität staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich anerkennen, machen gleichwohl einen Vorbehalt zu Gunsten ihres Gewissens und ihrer aus dem Glauben begründeten Entscheidungen und bestehen letztlich darauf, im Fall eines unausweichlichen Konflikts den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den weltlichen Geboten des Rechts.“
Normative Grundlage für diese ungeschminkte Unterstützung islamischer ‚Kontererziehung‘ gegen die Prinzipien der kulturellen Moderne ist die Verabsolutierung inhaltlich unbefragter Religionsfreiheit gegenüber staatlich-demokratischer Kontrolle. „Die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete Bekenntnisfreiheit, die selbstverständlich auch das Lehren des Bekenntnisses im Rahmen des Religionsunterrichts erfasst, verbietet aber eine vorhergehende inhaltliche Festlegung des Unterrichts von Staatsseite. Keinesfalls können deshalb von Seiten der Senatsverwaltung vorab beispielsweise Bekenntnisse und Stellungnahmen der Antragstellerin aus islamischer Sicht zur Stellung der Frau im Islam und im Grundgesetz bzw. zu deren didaktischer Umsetzung gefordert werden. … Ob und in welcher Form die Antragstellerin die Stellung der Frau im Islam allgemein, in Ländern mit anderer Koraninterpretation oder aber im Grundgesetz in ihrem Unterricht zu thematisieren gedenkt, obliegt allein der Antragstellerin.“[4]
Im Artikel 4. Abs. 2 wird zwar – wohl mit Blick auf den Vollzug gottesdienstlicher Rituale – die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Darunter ist aber nicht ‚gesetzmäßig’ das Recht auf die Erteilung von Religionsunterricht im staatlichen Schulsystem – noch dazu ohne Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeit des Staates auf dessen Inhalte – zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Urteil und seiner Begründung um eine richterliche Willkürentscheidung, die dem Geist der Verteidigung einer menschenrechtlich-demokratischen Grundordnung widerspricht und faktisch ein Sonderrecht des Islam auf Auslebung einer verfassungswidrigen Glaubensüberzeugung präjudiziert.
„Du musst nicht verfassungstreu sein“
Die dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts innewohnende Grundeinstellung, die auf eine Preisgabe der Verteidigung säkular-demokratischer und emanzipatorischer Grundprinzipien zugunsten einer sonderrechtlichen Privilegierung des Religiösen hinausläuft, ist kein Einzelfall. Sie ist vielmehr Ausdruck einer „postmodernen“ Grundströmung innerhalb der „juristischen Klasse“, die auf eine Revision moderner (säkular-humanistischer) Rechtstheorie, Rechtsauslegung und Rechtspraxis hinausläuft. Als paradigmatisch kann hier ein ganzseitiger Aufsatz in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung angesehen werden (Poscher 2007), in dem gar nicht mehr erst versucht wird, die Quadratur des Kreises vorzunehmen und eine Vereinbarkeit von Islam und Grundgesetz zu behaupten. Die Parole bzw. der neodogmatische Persilschein lautet nun: „Du musst nicht verfassungstreu sein“. Demnach darf ein religiöser Glaube sehr wohl verfassungsfeindliche Inhalte haben und kann sich dennoch davon unbeschadet auf die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit berufen. „Das Grundgesetz verlangt daher von den Religionen auch keine Verfassungstreue, sondern Respekt vor dem Vorrang der säkularen Rechtsordnung und den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter“. Zum einen wird dadurch sowohl der propagandistischen Predigt verfassungs- und menschenrechtsfeindlicher (theokratischer) ‚Überzeugungen’ als auch der erzieherischen und sozialisatorischen Heranzüchtung verfassungsfeindlicher (desintegrierter) Subjektivität Tür und Tor geöffnet. Zum anderen wird mit dieser Vorgabe der öffentlich hervorgekehrten Heuchelei von Rechts- und Verfassungskonformität massiv Vorschub geleistet.
Der grundlegende Irrtum dieser rechtsdogmatischen Konstruktion besteht in folgendem:
- A) Der Religionsbegriff des Grundgesetzes unterstellt unter dem Eindruck der kulturhistorischen Wirkung des Aufklärungshumanismus ein modernes Religionsverständnis, wonach Religion gleich welcher Art keine absolute Geltungsmacht mehr beanspruchen kann, sondern eine Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre vorausgesetzt ist. Genau diese Trennung hat der Islam in Lehre und Praxis eben nicht vollzogen. Solange er aber die Trennung von Staat und Moschee ablehnt, ist er primär als Ideologie zu betrachten und nicht per se als Religion. Seine Ziele sind infolgedessen politisch – und damit nicht so ohne weiteres unter ‚Religionsfreiheit’ zu subsumieren. Zudem gewährt er keine Glaubensfreiheit und verknüpft Gläubigkeit untrennbar mit der Einhaltung grundrechtswidriger Vorschriften. Aus diesem Grund kann sich der säkular-demokratische Staat im Falle des Islam auch nicht auf einen inhaltsabstrakten, die konkreten Glaubensvorschriften ignorierenden, Neutralismus zurückziehen und darf auch nicht auf eine „scharfe Befragung“ verzichten oder gar einen privilegierenden Sonderstatus gewähren.
- B) Da der Islam folglich in seiner vorherrschenden orthodoxen bzw. identitären Form (Koran, Sunna, Scharia) massiv mit diversen Artikeln des Grundgesetzes kollidiert, sich nicht auf die Ausübung seiner eigentümlichen Rituale (Beten, Fasten, Pilgerreise, Feiertage) und spirituellen Belange beschränken lässt und grundsätzlich einer säkular-demokratischen Gesellschaftsordnung widerstrebt, kann er auch keinen vollen Schutz des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Generell muss deshalb die Einhaltung und der Schutz grund- und menschenrechtlicher Regelungen Vorrang haben vor dem Schutz eines religiösen Glaubens, der in wesentlichen Teilen auf der Befolgung verfassungswidriger religiöser Vorschriften beruht. Die rechtsdogmatisch konstruierte Unterscheidung zwischen ‚Überzeugung’ und ‚Handlung’ widerspricht nicht nur aufgrund ihrer mechanistischen Aufspaltung der integralen Logik menschlicher Lebenstätigkeit und ist mithin lebenswirklichkeitsfremd, sondern verkennt in Gänze die Wesensspezifik des Islam als einer prämodernen Vorschriftenreligion: Die Glaubensausübung der orthodox bzw. konsequent gläubigen Muslime muss sich in der konkret-praktischen Befolgung von alltagsbestimmenden Handlungsnormen realisieren und kann eben nicht auf das bloße (passive) ‚Haben’ von ‚Überzeugungen’ beschränkt werden.
Sachverhaltsbezogene Unkenntnis und Ignoranz gegenüber dem Islam als einer menschen- und grundrechtswidrigen Vorschriftenreligion führt in Verbindung mit der sonderrechtlichen Privilegierung religiöser Glaubens-überzeugungen sukzessive nicht nur zu einer Gefährdung der säkular-demokratischen Lebensordnung und des in ihr ruhenden Bürgerfriedens. Sie schwächt auch nachhaltig die demokratische Abwehrbereitschaft gegenüber religiösen Überzeugungstätern auf strafrechtlichem Gebiet, ja impliziert geradezu deren tendenzielle Generalamnestie. Während Poscher nur die Handlungen, nicht aber die Überzeugungen juristisch bewertet wissen will („Du darfst dich nur nicht erwischen lassen“), geht man im Strafrecht noch einen Schritt weiter und argumentiert genau anders herum („Wenn du erwischt worden bist, werden deine religiösen Handlungsmotive strafmildernd anerkannt“).
Aufschlussreich ist in diesem Kontext der – offensichtlich „nichtexotische“ – Begründungsdiskurs einer Staatsanwältin:
„Das Bundesverfassungsgericht hat … festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.“ Diese Geltendmachung einer „Ausstrahlungswirkung“ mit dem Effekt einer abschwächenden Beeinflussung auf das staatliche Sanktionshandeln ist schlicht ein willkürliches Konstrukt, um die Sonderstellung religiöser Handlungsgründe bzw. das Abrücken von der vorgeblichen Neutralität zu rechtfertigen. Weiter heißt es auf dieser Argumentationslinie:
„Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329).“[5] (Hervorhebung von mir, H. K.) Damit wird ganz offensichtlich – und zwar in verallgemeinerter Diktion – eine ‚überordnende’ bzw. exklusive Vorrangstellung der Religionsausübungsfreiheit gegenüber a) anderen Grundrechten und b) anderen nichtreligiösen Weltanschauungen eingeführt und daraus dann das Gebot bzw. die „Pflicht“ zu einem „Zurückweichen des Strafrechts“ abgeleitet.
Angesichts dieser völlig offenkundigen Privilegierung bzw. sonderrechtlichen Besserstellung[6] religiöser Überzeugungen als strafmildernd bzw. strafabwehrend kann es dann auch fast schon nicht mehr verwundern, dass das Werben für Terror-Organisationen wie Al-Qaida, die Rechtfertigung ihrer Ziele sowie die Verherrlichung von deren Straftaten nicht mehr als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geahndet wird – ganz unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung in ihrer Ausgestaltung und wie nützlich sie in ihrer Wirkung für die Terrororganisation auch sein mag. Der Grund für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2007 war in diesem Falle allerdings eine Folge von sicherheitspolitisch fragwürdigen Strafrechtsänderungen des Gesetzgebers in den Jahren 2002 und 2003. „Erklärtes Ziel dieser Änderung war es, eine klarere Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals des Werbens zu erreichen und die Strafbarkeit solcher Tätigkeit auf Fälle zu beschränken, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ein unabweisbares Strafbarkeitsbedürfnis besteht, insbesondere sollte die so genannte Sympathiewerbung von der Strafbarkeit ausgenommen werden.“[7] Die schizophrene Handlungsweise des Staates besteht hier ganz offenkundig darin, einerseits eine agitatorische Werbung für islamische Terrororganisationen und religiös motivierte Straftaten deutlich milder zu beurteilen und damit ein entsprechendes (ermutigendes) Signal zu setzen, während andererseits eine sicherheitspolitisch begründete Freiheitsbeschränkung für alle Bürger zunächst propagandistisch und sodann legislativ vorangetrieben wird.
Kulturrelativismus als parteiliche Rechtsprechungsideologie
Neben dieser strafrechtlichen Begünstigung und milderen Beurteilung religiöser Überzeugungstäter und islamischer Terrorwerber gibt es eine lange Liste kulturrelativistisch motivierter Rechtsurteile, die wiederum auf eine das menschenrechtliche Gleichheitsprinzip verletzende Gültigkeitseinschränkung der Gesetzesordnung für Zuwanderer insbesondere aus dem islamischen Herrschaftsraum hinauslaufen. Der öffentlich zufällig skandalisierte Fall einer Frankfurter Familienrichterin, die in einem Scheidungsverfahren eheliche Gewalt nicht nach deutschem Recht beurteilte, sondern aufgrund der Koransure 4,34 festlegen wollte, dass die Ausübung des islamisch legitimierten Züchtigungsrechts des muslimischen Ehemannes keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB darstelle, stellt hier nur die Spitze eines Eisbergs dar. Dieselbe Geisteshaltung findet sich auch in einer Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestages vom Oktober 2004:
„Das deutsche Recht steht einer mehrfachen Verheiratung von Personen, deren Heimatrecht die Mehrehe erlaubt, nur entgegen, sofern die neue Heirat in Deutschland erfolgen soll. Im übrigen sind polygame Ehen anzuerkennen, wenn sie dem Heimatrecht der in Betracht kommenden Personen entsprechen.“(zit. n. Maul 2006, S. 107)
Dementsprechend existiert in Deutschland eine sozial- und unterhaltsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Polygamie, insoweit es sich um Zuwanderer handelt.
Auch in einer ganzen Reihe von Strafprozessen gegen zugewanderte muslimische Mörder, Totschläger und Körperverletzer wurde immer wieder der „kulturelle Hintergrund“ bzw. die „kulturelle Herkunft“ der Täter von entsprechend ideologisierten Richtern und Gutachtern als strafmildernd bzw. entlastend anerkannt. Ich verweise hier zur Veranschaulichung auf jene Fälle, die Veit Medick (2007)[8] prägnant beschrieben hat:
In einem Prozess in Essen aus dem Jahr 2002 ging es um folgenden Fall: „Der Libanese Ahmed M. vergewaltigte seine Frau, würgte und prügelte sie, schlug regelmäßig seine sieben Kinder und fand das alles ‚ganz normal’, wie er während der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gab. Das Urteil des Landgerichts: ein Jahr Strafe wegen Körperverletzung und Nötigung, ausgesetzt zur Bewährung. Der Richter betonte in der Begründung damals, man müsse schließlich den ‚kulturellen Hintergrund’ strafmildernd berücksichtigen.
Drei Jahre später sorgte in Wuppertal der Fall von Ziya D. für Aufruhr. Er hatte nicht verkraftet, dass seine Frau vor seiner Gewalttätigkeit in ein Frauenhaus geflüchtet war. In einem Anfall von Eifersucht hatte er sie mit mehreren Pistolenschüssen getötet. Im anschließenden Prozess plädierte der psychiatrische Sachverständige darauf, bei der Abwägung des Strafmaßes die ‚kulturbedingt niedrigere Hemmschwelle Frauen gegenüber als normale Mitteleuropäer’ zu berücksichtigen. Hier nahm die Strafkammer die Herkunft des Angeklagten zwar zur Kenntnis, ließ sie aber nicht strafmildernd einfließen. Wegen Totschlags verhängte das Wuppertaler Gericht gegen Ziya D. schließlich neun Jahre Haft.
Für Strafmaß-Verwirrung sorgte auch der Bunkermord-Prozess über eines der spektakulärsten Bremer Verbrechen. Die Täter waren geständig, der Tathergang unstrittig. Die drei Angeklagten aus dem PKK-Milieu hatten demnach 2003 eine 18-Jährige und ihren 23-jährigen Ehemann brutal getötet. Die Frau wurde im Uferschlamm der Weser erstickt, dem im Rollstuhl sitzenden Mann wurde erst der Schädel eingeschlagen, anschließend wurde er überfahren. Motiv der Tat waren Beziehungsprobleme. Trotz der Bestialität wollte der Tatrichter aber nicht von einer Tötung aus niedrigen Beweggründen sprechen, da vor dem Hintergrund der Beziehungsprobleme ‚nach der archaischen Sitten- und Wertvorstellungen aller beteiligten Personen eine Schlichtung nicht mehr möglich’ war. Für die Angeklagten hätten ‚Fragen der Ehre und Angst vor der sozialen Ausgrenzung im Vordergrund’ gestanden. Aufgrund ihrer ‚stark verinnerlichten heimatlichen Wertvorstellungen’ sei ihnen nicht bewusst gewesen, ‚dass ihre Beweggründe objektiv als besonders verwerflich und sozialrücksichtslos anzusehen’ sind. Die zwei Hauptangeklagten wurden schließlich zu 13 und 15 Jahren Gefängnis verurteilt.
Im sogenannten ‚Enthauptungs-Prozess’ 2003 wurde ähnlich argumentiert. Auch diesen Tathergang sah das Gericht als erwiesen an. Demnach hatte der kurdische Angeklagte am 6. Mai 2003 seine Schwägerin zunächst erstochen und ihr anschließend mit einem Küchenmesser den Kopf abgetrennt. Unter Triumphgeschrei lief der Mann anschließend mit dem Kopf in der einen und dem Messer in der anderen Hand durch die Fußgängerzone der Kleinstadt Übach-Palenberg. Und doch verurteilte das Gericht den Mann nicht wegen Mordes – schließlich könne seine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Als strafmildernd werteten die Richter den ‚ethno-kulturellen Hintergrund’ des Mannes. Seine Kriegserlebnisse als Rebell der kosovarischen Befreiungsarmee UCK habe zu ‚anderen Moral- und Wertvorstellungen’ geführt.“
Diese faktische Außerkraftsetzung der Rechtsgleichheit, die ein wesentliches Grundprinzip der europäischen Moderne ist, lässt sich auch in anderen Kernländern Europas feststellen. So gestattete unlängst ein Mailänder Gericht einem eingewanderten Pakistaner die Heirat einer minderjährigen Zweitfrau per Telefon.
Nun erteilte ein höheres italienisches Gericht einem Muslim das Recht, „seine Tochter zu verprügeln, weil sie sich mitten in Europa nicht gemäß den islamischen Sitten verhält, sondern ‚westlich-europäisch’ ist. Fatima R. aus Bologna war mit einem Jungen spazieren gegangen. Darauf hin fesselte ihr Vater sie an einen Stuhl und band sie nur dann los, wenn er oder seine Söhne Lust hatte, die Tochter brutal zu verprügeln. Die Tochter zeigte ihren Vater an. Der wurde zunächst dafür verurteilt und nun höchstrichterlich mit Berufung auf den Islam freigesprochen. Die Richter befanden, die Familie habe das Recht, die Tochter in ihren Kulturkreis hineinzuprügeln, wenn die Gefahr bestehe, daß das Mädchen sich ansonsten aus Freiheitsdrang selbst töten werde. Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden. In Italien dürfen Muslime somit wohl von sofort an ihre Frauen und Töchter mit höchstrichterlichem Segen aus multikulturellen Gründen zusammenschlagen, wenn sie erklären, daß ihre Töchter zu westlich werden und die Töchter vor dem Hintergrund des Drucks der Familie mit Selbstmord drohen.“[9]
Diese Berücksichtigung „kultureller Differenz“ als eigenmächtig-parteiliche Übernahme einer apologetischen Bewertungsideologie gegenüber menschenrechtswidrig normierten religiösen Zuwanderungsgemeinschaften[10] bedeutet eine Preisgabe unveräußerlicher moderner Rechte und Urteilsmaßstäbe. Im Grunde wird damit seitens der urteilende Instanzen ein Rückfall hinter den bürgerlichen Rechtshorizont der formalen Gleichheit vollzogen und die faktische Wiedereinsetzung von vormodernen Gruppenvorrechten bzw. soziokulturellen „Standesprivilegien“ betrieben. Mit dieser kulturrelativistischen Aufweichung der eigenen Rechtsordnung wird die Expansion islamischer Herrschaftskultur nachhaltig begünstigt.
Denn aus der Bastion einer netzwerkartig verflochtenen, sich stabilisierenden und ausweitenden muslimischen Gegengesellschaft heraus sind die (verbands-) islamistischen Kräfte bestrebt, antiemanzipatorische und grundrechtswidrige islamische Sitten und Normen in das hiesige Gesellschaftssystem zu implementieren. Dabei geht es nicht nur um die Durchsetzung des Rechts auf rituelles (tierschutzgesetzwidriges) Schlachten[11], die Einrichtung islamischer Gebetsräume in öffentlichen Institutionen, das Anlegen von islamischen Gräberfeldern etc., sondern um das Unterlaufen der deutschen Rechtsordnung und die versuchte Einführung und Inanspruchnahme von islamischen Sonderrechten. Als ein strategisch zentrales Feld dieser schleichenden ‚Schariatisierung‘ dient hier das Schulsystem als Kernbereich soziokultureller Reproduktion und Bewusstseinsbildung. So halten muslimische Eltern ihre Kinder vom Schwimm- und Sportunterricht fern, untersagen ihren Töchtern die Teilnahme an Klassenfahrten und widersetzen sich dem Sexualkundeunterricht. Grundlage hierfür ist einmal mehr die zeit- und raumlos gültige Weisung des Korans, wonach die Körperformen insbesondere von Frauen und Mädchen nicht zu erkennen sein dürfen. Zudem ist es ihnen nicht gestattet, eine weitere Reise ohne Begleitung von zumindest einem nahen männlichen Familienangehörigen zu unternehmen. Um ihre Kinder dem Bildungs- und Erziehungseinfluss bestimmter Unterrichtsfächer zu entziehen, erscheinen dann viele Eltern z. B. mit Formbriefen, die man von islamischen Websites wie dem „Muslim-Markt“ herunterladen kann: „Gemäß den religiösen Geboten des Islam erreicht ein Mädchen spätestens mit 9 Mondjahren die religiöse Reife. Zu ihren Pflichten gehört dann u. a., dass sie ihren Körper (bis auf Gesicht und Hände) vor fremden Männern und Jugendlichen verhüllt. Ausgehend von der oben beschriebenen Ausgangssituation beantragen wir, dass unsere Tochter von dem bevorstehenden koedukativen Schwimmunterricht befreit wird“ -, wobei die Eltern den Wortlaut häufig nicht einmal verstehen. Diese desintegrative Praxis wird von der deutschen Justiz in zahlreichen Fällen direkt unterstützt und ‚abgesegnet‘. So ebnete das Bundesverwaltungsgericht in Berlin zahlreichen hiesigen Türkinnen den Weg ins geistige Ghetto, als es im Fall von zwei türkischen Teenagern entschied, dass es muslimischen Mädchen unzumutbar sei, am koedukativen Sportunterricht teilzunehmen, auch wenn ihnen dort gestattet würde, Kopftücher zu tragen. Denn die Mädchen müssten gleichwohl den Anblick leicht bekleideter Jungen sowie flüchtige Berührungen ertragen. Dass ihre Eltern sich entschlossen hätten, in Deutschland zu leben, rechtfertige nicht, ihre Töchter in Glaubenskonflikte zu stürzen. Sie respektierten zwar die deutsche Verfassung, hatte das eine Elternpaar erklärt, aber sie wünschten auf keinen Fall eine „Sozialisation ihrer Tochter nach deutschen Wertmaßstäben“.
Fairerweise ist festzustellen, dass nicht alle deutschen Gerichte, Richter und Behörden sich wie strukturelle Komplizen des Islamismus verhalten. So hatte das Hamburger Verwaltungsgericht im Januar 2004 den Antrag einer muslimischen Mutter abgewiesen, die ihre zwei Töchter vom Sexualkundeunterricht befreien lassen wollte. Anders als im Falle des Berliner Verwaltungsgerichts wurden hier die Prinzipien von Aufklärung, Freiheit und Eigenverantwortlichkeit dem fragwürdigen Recht auf die Praktizierung einer importierten religiösen Herrschaftsideologie übergeordnet. Demnach sei von allen zu befolgen, was im Schulgesetz vorgegeben sei. Ein Sonderrecht könne nicht eingefordert erden. Konkret müsse im vorliegenden Fall das Recht der Eltern auf Erziehung hinter der Schulaufsicht des Staates zurücktreten. Zudem sei die Kenntnis der menschlichen Sexualität Voraussetzung für ein verantwortungsbewusstes Verhalten dem Partner, der Familie und sich selbst gegenüber. Damit wird die sexuelle Aufklärung als zentrales Erziehungsziel und hoher Wert gesetzt, den die Religion nicht missachten darf. Die Auffassung der Antragstellerin, Geschlechtsverkehr gebe es im Islam nur in der Ehe, weshalb die Töchter erst später das Nötige erfahren müssten, wird als „Erziehung zur Unmündigkeit“ zurückgewiesen. Auch werde eine Erziehung der Elternverantwortung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen bereits bloßes Wissen vorenthalten will. Nicht zuletzt wird gerügt, dass ein Fernbleiben vom Sexualkundeunterricht bei den Mädchen ein desintegratives „Gefühl der Andersartigkeit“ hervorrufe. Der demokratische Rechtsstaat habe aber ein berechtigtes Interesse, der Entstehung religiös oder weltanschaulich motivierter Parallelgesellschaften entgegenzuwirken. Auch das Bündnis Türkischer Einwanderer e. V. hatte das Urteil begrüßt und sich gegen Versuche gewandt, die Grundwerte des liberalen Rechtsstaats außer Kraft zu setzen. „Wir appellieren an die Richter, die Gefahren falsch verstandener Toleranz nicht aus den Augen zu verlieren und weiterhin konsequent allen Aktionen entgegenzutreten, die eine fundamentalistische Parallelgesellschaft zum Ziel haben“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 2004, S. 4).
Zum grund- und menschenrechtswidrigen Charakter des Islam
Der Islam besitzt weder den Status einer Privatreligion im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes noch lässt er sich auf seine rituellen Aspekte (fünf Grundsäulen) beschränken. Vielmehr verkörpert er eine ganzheitliche, d. h. sämtliche Lebensbereiche umfassende Vorschriftenreligion, die in ihrem normativen Gesamtgerüst eine vormodern-autoritäre Herrschaftsordnung festlegt. Nur sträfliche Unkenntnis oder bewusste Ignoranz kann über diesen Tatbestand hinweggehen. Im Einzelnen ergibt sich der grund- und menschenrechtswidrige Charakter des Islam aus folgenden elementaren Glaubensprinzipien:
1) Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Insofern ist eine innere Rechts- und Verfassungstreue orthodox gläubiger Muslime grundsätzlich auszuschließen. Die Einhaltung säkularer Bestimmungen erfolgt – wenn überhaupt – dann immer nur unter dem Vorbehalt einer als vorläufig angesehenen Lage bzw. aus einer als vorübergehend betrachteten Position der Schwäche/Minderheitsposition.[12]
2) Gemäß der islamischen Weltanschauung ist der Mensch ganz auf die Rolle eines gehorsampflichtigen Gottesdieners festgelegt. D. h: Der Mensch soll sich in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es ausdrücklich: „Ich habe Dschinnen und die Menschen nur geschaffen, damit sie mich verehren“ (Sure 51, Vers 56). Der ganze und einzige Lebenssinn des Menschen ist folglich absolut gehorsamer Gottesdienst bzw. Gottesverehrung, die sich fortlaufend in der alltäglichen Befolgung von Vorschriften in allen Lebensbereichen erweisen und bewähren muss. Diese Ineinssetzung von persönlichem Lebenssinn und unterwürfiger Gottesverehrung schließt sowohl die Annahme einer autonomen Würde des Menschen als auch deren Unantastbarkeit grundsätzlich aus. Desgleichen suspendiert die islamisch festgelegte Gottesknechtschaft das Recht des Einzelnen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit bzw. auf individuelle Selbstbestimmung. Folgerichtig kennt der Islam als vormoderne Vorschriftenreligion keine Tradition individueller Rechte. Im Sinne eines ausschließlich selbstbezüglichen Partikularismus ist der Islam auch nur insoweit an Freiheit interessiert, wie es für die ungehinderte Realisierung seiner gottesknechtschaftlichen Glaubenspraxis erforderlich ist.
3) In seiner Selbstbespiegelung setzt sich der Islam als letztgültige und damit einzig wahre Religion. Demnach hat sich Gott/Allah vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der Geltungsanspruch des Islam als der ‚überlegenen’ und zur Herrschaft berechtigten Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Diese Idee des ‚Taghallub‘, die gleichermaßen Dominanz und Überlegenheit bedeutet[13], bildet die zentrale Basis der islamischen Weltanschauung. Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern impliziert die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen. Entsprechend kann der siegreiche Islam Minderheiten oder generell die Anderen nur im Zustand des Erniedrigtseins und der Unterwürfigkeit dulden. Die Grundlage für diesen Herrschaftsanspruch ist Sure 3, Vers 110 des Koran: „Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“. Wenn die Realität nun aber diesem Selbstanspruch widerspricht, resultiert aus dieser spezifischen Kränkungserfahrung bei den orthodox gläubigen Muslimen das Gefühl, beständig gedemütigt zu werden und sich dafür rächen zu müssen. Der Islam ist somit grundsätzlich antipluralistisch und gegen das Prinzip der Gleichberechtigung gerichtet.
4) Die klassische Weltsicht des Islam ist die herrschaftlich-moralistische Unterscheidung zwischen dem „Reich des Islam“ (Dar-al-Islam) und dem Reich des Krieges (Dar-al-Harb). Zum „Reich des Islam“ gehören demnach in erster Linie die Gemeinschaft aller rechtgläubigen Muslime und in zweiter Linie diejenigen Juden oder Christen („Schriftbesitzer“), die sich der politisch-gesellschaftlichen Herrschaft des Islam unterwerfen und gegen Zahlung einer Steuer den Status eines Dhimmis, d. h. eines ‚geschützten‘ Bürgers zweiter Klasse, erlangen. Die Gesamtheit des Kufr hingegen, all jene Elemente, welche die Herrschaft des Islam ablehnen und sich damit der gottgewollten Ordnung verweigern, bilden das „Reich des Krieges“. Dieses Reich der Ungläubigen ist von den Muslimen als Feind anzusehen: Es in Form des ‚kleinen Djihad‘[14] bzw. des „heiligen Krieges“ zu bekämpfen ist göttliche Pflicht. Die Handlungslogik der frühmuslimischen Beutezüge widerspiegelnd, wird die Verpflichtung zum heiligen Krieg im Koran sowie in den Traditionen des Propheten (Hadith) immer wieder betont. Damit wird deutlich, wie massiv der orthodoxe Kernbestand des Islam gegen die Grundrechte der Meinungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstößt.
5) Der Islam beinhaltet einen ausgeprägt repressiven Patriarchalismus, der systematisch die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen außer Kraft setzt. Die Grundlage hierfür bietet die folgende unmissverständliche Aussage des Korans (Sure 4, Vers 34):
„Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet – warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern[15] und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“ Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind: (a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter; (b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum und (c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit. Während dem Mann (a) das Recht der Mehrehe, (b) das Recht auf Züchtigung der Frau und (c) das alleinige Initiativrecht auf Scheidung (Verstoßung) zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein. Die eheliche Herrschaftsstellung des Mannes konkretisiert sich schließlich in seiner permanenten Verfügungsgewalt über den Körper der Frau, die ihm nicht nur jederzeit als Sexobjekt zu dienen hat, sondern der er auch verbieten kann, das Haus zu verlassen, einer Arbeit nachzugehen oder zu reisen. Hinzu kommt eine gravierende Benachteiligung der Frauen insbesondere im Erb- und Zeugenschaftsrecht. Hervorzuheben ist hier aber auch der innerhalb der islamisch bestimmten Lebensordnung massenhaft ausübte Zwang junger Menschen – zumeist Frauen – zur Heirat ungeliebter Ehepartner, der eine massive Verletzung eines elementaren Aspekts persönlicher Freiheit darstellt.
6) Zu beachten ist des Weiteren der zentrale Tatbestand, dass es im Islam keine Glaubensfreiheit gibt und somit entgegen wohlfeiler Ausreden sehr wohl „Zwang in der Religion“ vorherrscht bzw. ein ausgeprägtes Repressionsverhältnis innerhalb der islamischen Gemeinschaft vorliegt. So darf das Individuum, das in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht etwa autonom auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben‘ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert mancherorts durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben. Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime (geblieben) sind.
Installierung eines proislamischen Kollaborationsstaates
Im Zusammenspiel zwischen der als Ermutigung ausgesprochenen Toleranz gegenüber verfassungswidrigen Glaubensüberzeugungen , dem sonderrechtlichen Schutz für religiös motivierte Straftäter sowie der kulturrelativistischen Duldung/Anerkennung menschenrechtsfeindlicher Sozialmilieus arbeitet eine breite Strömung innerhalb der „juristischen Klasse“ am Projekt der Installierung eines ‚postsäkularen’ und ‚postdemokratischen’ Wettbewerbsstaates, der ganz auf die Bedürfnisse der ‚Globalisierungselite’ abgestimmt ist. Die Grundprinzipien der ‚kulturellen Moderne’, die Rekonstruktion und der Ausbau einer aufklärungshumanistischen Leitkultur sowie ein gegenüber multikulturell zusammengesetzten neototalitären Bewegungen wehrhaftes Gemeinwesen sind für dieses „postmoderne“ Herrschaftssubjekt nur hinderlich. Deshalb wird jetzt auf der Ebene der inneren Transformation des „demokratischen Rechtsstaates“ nur das nachvollzogen, was auf dem Feld der Außenpolitik und des Außenhandels schon längst gilt: Interkulturelle Herrschaftssynthese, strategische Allianz und „good deal“ zwischen westlicher Machtelite und nichtwestlichen, insbesondere eben auch islamischen Herrschaftsträgern. Man betrachte beispielsweise die arabisch-islamische Kapitalbeteiligung bei deutschen Großunternehmen, die eilfertige Schöpfung islamgerechter Finanzprodukte, die Waffengeschäfte mit Saudi-Arabien und den übrigen Ölmonarchien, die deutschen Wirtschaftbeziehungen mit der iranischen Gottesdiktatur oder den französischen Tauschhandel mit den libyschen Staatsgeiselnehmern und nicht zuletzt den geplanten EU-Beitritt der Türkei mit ihrem neuen, medial eigens aufpolierten neoliberal-islamistischen Bürgertum unter Führung der AKP.
Ein ebenso anschauliches wie aktuelles Beispiel für diese Kollaboration bietet der Einladungstext zu einem Seminar der Industrie- und Handelskammer Darmstadt mit dem verheißungsvollen Titel „Iran – Marktchancen für deutsche Exporteure“. Dass es sich hierbei nicht um eine marginale Regionalveranstaltung handelt, geht schon daraus hervor, dass die im Folgenden zitierte Einladung über das Bundeswirtschaftsministerium verbreitet wird.
„Deutschland ist mit Abstand wichtigstes Lieferland für Iran. Nachdem die deutschen Lieferungen in den vergangenen Jahren zweistellige Zuwachsraten verzeichneten, 2005 mit einem Plus von 24 Prozent, entwickeln sich diese seit Beginn des Jahres 2006 wieder rückläufig. Die EU-Länder führten aus Iran zu über 80 Prozent Erdöl ein, bei den EU-Lieferungen dominierten mit einem Anteil von zwei Dritteln Maschinen und Fahrzeuge, gefolgt von Konsumgütern und Chemikalien mit jeweils zehn Prozent. Als Gründe für die Rückläufigkeit der Exporte werden vor allem Exportbeschränkungen, das internationale Umfeld sowie Kompetenzwirrwarr und schleppende Auftragsvergabe im Iran genannt. Andererseits haben viele deutsche Unternehmen Erfahrungen mit den Aufs und Abs im Irangeschäft und sehen dies derzeit noch unter dem Motto ‚Iran ist Krisen gewohnt – irgendwie geht es immer weiter’. Das wirtschaftliche Zukunftspotenzial Irans rechtfertigt diese positive Sichtweise auf jeden Fall. Die Veranstaltung findet im Rahmen der Veranstaltungsreihe ‚Hessen meets the Middle East and North Africa’ der hessischen IHKs vom 17. – 28.09.2007 statt.“[16]
Welche Kräfte, wenn nicht diese, hätten ein ausgemachtes Interesse am Aufbau und der Instandhaltung jener ideologisch-publizistischen Garküche, die beständig darauf abzielt, säkular-demokratisch begründete Kritik an der islamischen Herrschaftskultur als „islamophob“, „rassistisch“ und „fremdenfeindlich“ zu diffamieren? Die globale Expansion des ‚postfaschistischen’ und ‚postrealsozialistischen’ deutschen Großkapitals erfolgt längst nicht mehr unter dem Banner nationalistisch-germanistischer und herrenrassistischer Ideologie, sondern unter der Flagge multikulturalistisch-reaktionärer Leitideen (kosmopolitische Kollaboration mit menschenrechtswidrigen Herrschaftsträgern).
Zentraler Bestandteil dieser interkulturellen Herrschaftsverflechtung ist natürlich auch ein ausgeprägter Verharmlosungsdiskurs bzgl. des totalitären Charakters dieser neuen Bündnispartner. Entsprechend verhält sich das postmoderne Kapital zunehmend nihilistisch gegenüber den Grundinhalten der eigenen, westlich „gewachsenen“, antifeudalen/antimittelalterlichen Leitkultur und bürdet den einheimischen Bevölkerungen die sozialen Folgekosten dieser neuen globalen Herrschaftsstrategie in Gestalt von Zuwanderungsghettos, Parallelgesellschaften, Sozialdemontage, höheren Abgabelasten („Integrationssteuern“) etc. auf. Folgerichtig entschuldigten sich deutsche Großkonzerne in arabischen Medien für die westliche Pressefreiheit und verordneten einen Beschwichtigungskurs angesichts der gezielten Aufwallungen anlässlich des „Karikaturenstreits“. Der Erfüllungspolitiker Solana, seines Zeichens „Hoher Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, eilte sogleich nach Dschidda, um dort vor der OIC einen Kotau zu machen, sein Verständnis für die beleidigten Gefühle der Muslime zu bekunden und folgende Forderungen entgegenzunehmen:
Die Europäische Union soll mit Hilfe des Europäischen Parlaments juristische Maßnahmen gegen die „Islamophobie“ ergreifen.
Die EU und die OIC sollen sich gemeinsam für das Verbot von Beleidigungen aller religiösen Werte und Propheten gemäß dem Artikel 60/150 der Vereinten Nationen einsetzen.
Die europäische Presse soll allgemeingültige ethische Werte anerkennen. Diese ethischen Werte sollen die Sensibilitäten der Muslime respektieren. Beleidigungen der religiösen Grundprinzipien und der Propheten müssen bei der europäischen Presse als ein moralischer Angriff verurteilt werden.
Die UN soll im Hinblick auf die religiösen Symbole ein internationales Ordnungssystem für das Informationsnetz und der Presse einrichten.
In das neulich wieder aufgenommene Gerichtsurteil „Status der Menschenrechtssitzung“ sollen Artikel über das Verbot von Beleidigungen und Beschimpfungen religiöser Werte und Hetzungen auf Heiligkeiten hinzugefügt werden.
- h.: Die europäische Öffentlichkeit soll islamgerecht domestiziert werden. Kein Wunder, dass vor diesem Hintergrund eine für den 11. September 2007 anberaumte Großkundgebung in Brüssel gegen die Islamisierung Europas vom dortigen sozialistischen Bürgermeister Thielemanns verboten wurde. Erlaubt wurde von Thielemanns hingegen eine für denselben Tag angemeldete Demonstration von Verschwörungspropagandisten, die behaupten, die US-Regierung und der Mossad steckten hinter den Anschlägen vom 11.9.2001. Dabei sollte man auch den Umstand berücksichtigen, dass etwa die Hälfte der Fraktionsmitglieder der Brüsseler Sozialisten von islamischer Herkunft sind.
Im Rahmen dieses New Deal „Geschäftsinteresse gegen Akzeptanz islamisch-totalitärer Herrschaftskultur“ benutzt die postmoderne Elite das klassische Rechts-Links-Schema, um Verwirrung zu stiften und praktisch-kritische Widerstandsimpulse zu ersticken. Wer sich der neuen kapitalistischen Verbündungsstrategie mit nichtwestlich-despotischen Herrschaftsträgern und deren religiösen „Leitkulturen“ widersetzt und den wachsenden Migrationsimport zusätzlicher reaktionärer Denk- und Verhaltensweisen kritisiert, wird als „rassistisch“, „fremdenfeindlich“, „rechtslastig“, „islamophob“ etc. gebrandmarkt. Wer demgegenüber als willfähriger Unterstützer und Schönredner eingewanderter Repressionskulturen und deren totalitären Ideologien fungiert, gilt – in moralischer Ausbeutung einer noch nachwirkenden naiv-unkritischen Internationalismusideologie – als „fortschrittlich“, „aufgeschlossen“ bzw. als „toleranter Gutmensch“. Damit hat sich ein nicht unbeträchtlicher Teil der verbliebenen Linken von Marx’ kategorischem Imperativ verabschiedet, „alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist“.
Fazit
‚Recht’ ist letztendlich immer nur der gesetzlich fixierte bzw. kodifizierte politische Handlungs- und Gestaltungswille durchsetzungsfähiger Akteure/Subjekte. Verfehlt wäre deshalb ein politischer Handlungsansatz, der sich darauf beschränken würde, mit Hilfe von Gutachten die wohl unrettbar verbildete Heerschar von postmodernen Fachjuristen von der Gefährlichkeit zu überzeugen, die von der remobilisierten religiösen Herrschaftskultur, insbesondere in Gestalt des expansiven Gesetzesislam, für die Grundlagen der ‚kulturellen Moderne’ ausgeht. Einzutreten wäre deshalb vielmehr für die Herausbildung einer politischen Bewegung, die sich die Verteidigung und den Ausbau einer an den Prinzipien von Aufklärung, Humanismus und säkularer Demokratie ausgerichteten Gesellschaftsordnung zur Aufgabe machte. Ein zentrales Ziel ihrer Gesamttätigkeit müsste die Durchsetzung einer präzisierenden Ergänzung zum GG Artikel 4 mit folgendem Sinngehalt sein: Der Islam ist in seinem bislang unrevidierten dogmatischen Kernbestand keine (spirituelle Privat-)Religion im Sinne des GG Artikel 4 und kann sich von daher in seinem Ausbreitungsbestreben auf deutschem Staatsgebiet nicht auf diesen berufen.
Literatur:
Katz; A.: Staatsrecht. Heidelberg 2005.
Der Koran (herausgegeben von Kurt Rudolph und Ernst Werner), Leipzig 1984. 6. Auflage.
Graf Kielmannsegg, Peter: Vorbild Europa. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Mai 2007, S. 7.
Krauss, Hartmut: Anti-Empire. Die Dialektik der neuen Welt(un)ordnung und die Beharrungskraft traditionaler Herrschaftskultur. Zur Kritik der Einseitigkeit des (Anti-)Globalisierungsdiskurses. In: HINTERGRUND III-2002, S. 11-45. Osnabrück 2002.
Krauss, Hartmut: Faschismus und Fundamentalismus. Varianten totalitärer Bewegung im Spannungsfeld zwischen ‚prämoderner’ Herrschaftskultur und kapitalistischer ‚Moderne’. Osnabrück 2003.
Krauss, Hartmut: Globale Krisenverschärfung, interkulturelle Herrschaftsdialektik und der zunehmende Verfall einer fortschrittlichen Gegenbewegung. In: HINTERGRUND II-2005, S.32-47. Osnabrück 2005.
Maul, Thomas: Die Macht der Mullahs. Schmähreden gegen die islamische Alltagskultur und den Aufklärungsverrat ihrer linken Verteidiger. Freiburg 2006.
Poscher, Ralf: Du musst nicht verfassungstreu sein. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. Juni 2007, S. 7.
Schulin, Ernst: Die Französische Revolution. München 1988.
Spuler-Stegemann, Ursula: Muslime in Deutschland. Informationen und Klärungen. Freiburg im Breisgau 2002.
Tibi, Bassam: Der wahre Imam. Der Islam von Mohammed bis zur Gegenwart. München 1996.
[1] Im Artikel zwei der Menschenrechtserklärung der französischen Revolution heißt es: „’Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.’ Wie man sieht, ist hier der Staat nur Mittel zum Zweck des Schutzes der Menschenrechte“ (Schulin 1988, S. 75), also insofern nicht neutral, sondern durchaus parteilich.
[2] Vgl. hierzu ausführlich: Krauss 2003.
[3] Urteil der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2001 – VG 27 A 254.01.
http.//www.berlin.de/home/Land/RBm-Just/VG/Presse/VG27A2541_UR/
[4] Ganz in diesem Sinne fordert auch der Vorsitzende der vom Verfassungsschutz beobachteten „Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen“, R. Kuruyüz: „ Die Ausbildung der Lehrkräfte muß im Verantwortungsbereich der Muslime beziehungsweise einer islamischen Religionsgemeinschaft bleiben, und auch die Inhalte müssen von den Muslimen festgelegt werden ohne Einmischung des Staates“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Januar 2005, S. 4).
[5] Quelle:
http://www.politicallyincorrect.de/2007/08/staatsanwaltschaft-koran-ist-verfassungsgemaess
[6] Diese Privilegierung bzw. sonderrechtliche Besserstellung erfolgt hauptsächlich nicht auf der Grundlage eines ausdrücklichen demokratisch legitimierten Gesetzgebungsaktes, sondern als Folge okkupierter Auslegungs- und Urteilmacht durch bestimmte, soziologisch näher zu untersuchende politisch-juristische Kartelle.
[7] Quelle: http://www.ra-system.de/portal2004/go.php
[8] Veit Medick: Skandalurteile. Kulturbonus bei Straftaten?
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,473404,00.html (22. März 2007)
[9] (Quelle:
Il Messagero http://www.ilmessaggero.it/articolo.php?id=6368&sez=HOME ] und Liberation [http://www.liberation.fr/actualite/monde/271616.FR.php]).
[10] Der Kulturrelativismus erweist sich in zweifach Hinsicht als eine reaktionär-antiemanzipatorische Ideologie: Einerseits will er eine herrschaftskritische Analyse und Bewertung anderer ‚Kulturen’ anhand universell gültiger (menschenrechtlicher) Kriterien verhindern. Andererseits entsubjektiviert er die Angehörigen dieser anderen ‚Kulturen’, indem er ihnen die Möglichkeit der individuellen Befreiung aus den kulturspezifischen Herrschafts- und Vormundschaftsverhältnissen vorenthält und sie so in der vorgefundenen traditionalen Lebensumwelt alternativlos einbetoniert. Damit agiert er im Stil eines paternalistischen ‚Überlegenheitsrassismus’.
[11] „Anders als die Schweden, die Schächten ohne Betäubung mit hohen Strafen belegen, sind die Deutschen in dieser Frage sehr zögerlich. Also werden ganz besonders am Feiertag des Opferfestes Tiere, den Kopf gen Mekka gerichtet, in der Badewanne, im Keller, im Hinterhof, in der Scheune oder im Wald unfachmännisch geschächtet“ (Spuler-Segemann 2002, S. 165).
[12] Sehr entlarvend bringt es der deutsche Konvertit Hamza (23), 2005 in der Neuköllner Al-Nur Moschee zum Islam übergetreten, auf den Punkt: „Der Koran hat für mich heute einen höheren Stellenwert als das Grundgesetz. Ich versuche beiden Gesetzen gerecht zu werden – obwohl ich im Grunde nur einem folgen will: der Scharia“ (Neue Osnabrücker Zeitung vom 13.09. 2007, S.3).
[13] Vgl Tibi 1996, S. 247.
[14] Während der ‚große Djihad‘ den inneren (seelischen) Kampf zur Überwindung der Begierden und zur Befolgung einer rechtgläubigen Lebensweise bezeichnet, ist der ‚kleine Djihad‘ der nach außen gerichtete Kampf gegen die Ungläubigen unter selbstverständlichem Einschluss von Gewaltmitteln.
[15] „D. h., brecht den Verkehr mit ihnen ab.“ Anmerkung des Übersetzers in: Der Koran 1984, S. 102.
[16] http://www.ixpos.de/Content/de/Termine/Import/DIHK/12/125__93.html