In Analyse der islamischen Herrschaftskultur

Vorbemerkung: Z. Zt. wird der Internetauftritt der GAM e. V. neu gestaltet. Daher dokumentiert der HINTERGRUND-Verlag die nachfolgende Programmatik

 

 

Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte GAM e. V.

Säkulare Lebensordnung vs. islamisches Gottesrecht

Orientierungsgrundlage und Programm zur Zurückdrängung und Eindämmung muslimischer Herrschaftskultur in Deutschland

 

Einleitung

Islam und Grundgesetz

Islam und Desintegration

Islamisierung und promuslimische Gleichschaltungspolitik

Islam und Muslime

Konkrete Maßnahmen zur Eindämmung und Zurückdrängung islamischer Herrschaftskultur in Deutschland: 

  1. Präzisierung von Artikel 4 Grundgesetz: Der Islam ist keine Religion im Sinne des Grundgesetzes
  2. Keinerlei Anerkennung und Anwendung der Scharia in Deutschland
  3. Keine Akzeptanz gegenüber der abstammungsbiologischen Festlegung der Religionszugehörigkeit – Für ein geschlechtsübergreifendes Verbot von Genitalbeschneidung aus religiösen Gründen
  4. Einbürgerung setzt explizites Bekenntnis zum Grundgesetz voraus
  5. Für die Aufhebung der doppelten Staatsbürgerschaft
  6. Kein bekenntnisreligiöser Islamunterricht an deutschen Schulen
  7. Die Zentren für islamische Theologie an deutschen Universitäten müssen geschlossen werden
  8. Kein Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts für die muslimischen Verbände
  9. Keine Sonderrechte für Muslime
  10. Für die Ersetzung der Deutschen Islamkonferenz durch eine regelmäßig tagende Integrationskonferenz mit allen Zuwanderergruppen unter Einschluss von einheimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen
  11. Für ein Kopftuch- und Verschleierungsverbot im gesamten öffentlichen Raum
  12. Für einen Stopp neuer Moscheebauten
  13. Unterbindung der Finanzierung und ideologischen Steuerung islamischer Organisationen und Moscheen/Moscheevereine aus dem Ausland
  14. Für die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsrechts sowie der unbefristeten Alimentierung von zugewanderten Extremisten, Schwerkriminellen und Integrationsverweigerern
  15. Für eine umfassende Bekämpfung rechtsextremistischer Organisationen mit ausländischen Wurzeln
  16. Für die Aufnahme des türkischen Völkermords an den Armeniern in die Lehrpläne des deutschen Bildungssystems
  17. Kein EU-Beitritt der Türkei
  18. Für eine neue „Willkommenskultur“ – Gegen den Umbau Europas zu einem Versorgungslager der Migrationsindustrie
  19. Gegen die diffamierende Umdeutung von wissenschaftlich-emanzipatorischer Islamkritik in „Fremdenfeindlichkeit“, „Rassismus“ und „Islamophobie“

Einleitung

Im Zuge folgender Prozesse und Aktivitäten hat sich in Deutschland der Islam und die sich auf ihn gründende Herrschaftsideologie, Normorientierung und Lebensweise als mehrdimensionaler Problemkomplex eingebürgert:

†An erster Stelle ist hier die Massenimmigration von Muslimen in mehreren ungesteuerten Einwanderungswellen anzuführen[1]. Nach der Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009) lebten in Deutschland hochgerechnet etwa vier Millionen Muslime aus 50 Herkunftsländern. (Türkei 63 %; Südosteuropa/Bosnien, Albanien 14 %; Naher Osten/Libanon, Irak 8 %, Nordafrika/Marokko 7 % und Süd-Südostasien/Afghanistan, Pakistan 5 %). Wenige stammten aus dem Iran (ca. 100.000 bis 120.000), Zentralasien oder dem sonstigen Afrika.

Im Zuge der seit Anfang 2015 beschleunigten und ungebremsten Masseneinwanderung aus primär islamisch geprägten Kriegs- und Krisenländern (Syrien, Irak, Afghanistan etc.)[2] ist es dann zu einer deutlichen Erhöhung gekommen. So leben nach der neuen Studie „Muslimisches Leben in Deutschland 2020“ seitdem zwischen 5,3 und 5,6 Millionen muslimische Religionsangehörige (einschließlich alevitischer Religionsangehöriger) mit Migrationshintergrund in Deutschland. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt damit nun zwischen 6,4 % und 6,7 %. Von den 21,3 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund in Deutschland ist damit etwa jede vierte Person muslimisch.

Nach wie vor bilden die Muslime mit türkischem Migrationshintergrund mit 2,5 Millionen die größte Gruppe. Ihr Anteil von 45 % an der Gesamtzahl der Muslime in Deutschland ist allerdings deutlich gesunken. „Fast 1,5 Millionen Menschen oder 27 % kommen (…) aus einem arabischsprachigen Land im Nahen Osten (19 %) oder Nordafrika (8 %). Dominierendes Herkunftsland unter den arabischsprachigen Musliminnen und Muslimen ist Syrien mit rund 729.000 Personen. Mit einem Anteil von 13,3 % bilden sie nach den Türkeistämmigen zugleich die zweitgrößte muslimische Herkunftsgruppe“ (Muslimisches Leben in Deutschland 2020, S. 42). 19 % stammen aus südosteuropäischen Ländern, vornehmlich Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo. 9 % kommen aus dem Mittleren Osten, davon die Hälfte aus Afghanistan.

74 % der muslimischen Religionsangehörigen in Deutschland gehören der sunnitischen Glaubensrichtung an, 8 % der alevitischen[3] und 4 % der schiitischen. 11 % bezeichnen sich nur als Muslime ohne nähere Angabe zur Glaubensrichtung.

Zudem fällt eine im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung und zu nichtmuslimischen Zuwanderern höhere Reproduktionsrate der Muslime ins Gewicht, die sich aus der vielfach noch ungebrochenen Tradierung islamisch-patriarchalischer Familienverhältnisse ergibt[4]. So haben 14 % der deutschen Frauen ohne Migrationshintergrund mehr als zwei Kinder im Vergleich zu Frauen mit Migrationshintergrund insgesamt, von denen 28 % mehr als zwei Kinder haben. „Dabei ist nicht der Migrationshintergrund per se ausschlaggebend, sondern die Herkunft: Von den Frauen aus muslimisch geprägten Ländern sind mit 44 Prozent weit mehr als doppelt so viele kinderreich wie von den Frauen aus den anderen 27 EU-Staaten.“[5]

Zu beachten ist dabei auch folgender Sachverhalt: Je jünger die Altersgruppe ist, desto höher ist der Anteil von Personen mit Migrationshintergrund und dabei insbesondere auch von islamisch sozialisierten. „So hatten beispielsweise im Jahr 2020 bei den Kindern unter fünf Jahren vier von zehn Kindern einen Migrationshintergrund (40,3 Prozent). Noch größer sind die Unterschiede auf der Ebene der Bundesländer: In Bremen hatten 2020 fast zwei Drittel der unter 6-Jährigen einen Migrationshintergrund (64,3 Prozent), in Sachsen waren es bei dieser Altersgruppe lediglich 15,2 Prozent.“[6]

Die internationalen islamischen Organisationen wie die OIC (Organisation für Islamische Zusammenarbeit) und die Islamverbände in Deutschland betreiben eine ebenso massive wie systematische Lobbypolitik, die darauf abzielt, „die kulturelle Identität der Muslime gegen die Fallgruben ideologischer und politischer Trends zu schützen“, sprich: gegenüber nichtmuslimischen bzw. westlich-säkularen Einflüssen abzuschirmen und dementsprechende Sonderregelungen durchzusetzen. Zudem ist die Strategie der OIC und ihrer Unterorganisationen darauf ausgerichtet, „den Muslimen der Diaspora die erforderlichen Bedingungen zu schaffen, um die Schlüsselpositionen in den Gastgebergesellschaften zu besetzen – ökonomisch, kulturell, politisch, informationell.“[7] Darüber hinaus sind die OIC und die Islamverbände eifrig darum bemüht, jede Form von kritischer Auseinandersetzung mit dem Islam, also das Recht auf religionskritische Meinungsäußerung, in absolut abwegiger Manier als „Rassismus“ oder „Islamophobie“ etc. zu diffamieren und zu kriminalisieren.

Islam und Grundgesetz

Die Festsetzung und Ausbreitung des Islam stellt für eine nach säkular-demokratischen Prinzipien und Regeln gestaltete Gesellschaft eine zunehmend bedeutsamere Herausforderung dar. Denn als aktiver Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte gilt für den säkular-demokratischen Rechtsstaat die Prämisse, dass die religiösen Glaubenssysteme innerhalb der ‚Moderne‘ nur in einer Form akzeptiert werden können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der rituellen und normativen Grundgehalte der jeweiligen Religion bzw. religiösen Weltanschauung unverzichtbar. Insofern rituelle und normative Religionsaspekte mit Grund- und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d. h. der Grundsatz gelten: ‚Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit‘. Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte Glaubensfreiheit geben und etwa zugelassen werden, dass bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens ausrichten, der in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt.

Im Verständnis des Grundgesetzes ist Religion implizit als modernisierte Religion unterstellt, also als „Privatreligion“, die ihre von der antifeudalen Revolution erteilte Lektion verstanden und ihre Platzanweisung akzeptiert hat. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn: „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231). Entsprechend ist der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie. Als solche ist er aber – wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung – nicht durch Artikel 4 GG geschützt[8].

Der Islam besitzt somit weder den Status einer Privatreligion im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes, noch lässt er sich auf seine rituellen Aspekte (fünf Grundsäulen) beschränken. Vielmehr verkörpert er eine ganzheitliche, d. h. sämtliche Lebensbereiche umfassende Vorschriftenreligion, die in ihrem normativen Gesamtgerüst eine vormodern-autoritäre Herrschaftsordnung festlegt. Nur sträfliche Unkenntnis oder bewusste Ignoranz kann über diesen Tatbestand hinweggehen. Im Einzelnen ergibt sich der grund- und menschenrechtswidrige Charakter des Islam aus folgenden elementaren Glaubensprinzipien:

1) Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Insofern ist eine innere Rechts- und Verfassungstreue orthodox gläubiger Muslime grundsätzlich auszuschließen. Die Einhaltung säkularer Bestimmungen erfolgt – wenn überhaupt – dann immer nur unter dem Vorbehalt einer als vorläufig angesehenen Lage bzw. aus einer als vorübergehend betrachteten Position der Schwäche/Minderheitsposition.

2) Gemäß der islamischen Weltanschauung ist der Mensch ganz auf die Rolle eines gehorsamspflichtigen Gottesdieners festgelegt. D. h.: Der Mensch soll sich in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es ausdrücklich: „Und ich habe die Dschinn und Menschen nur dazu geschaffen, daß sie mir dienen“ (Paret). Der ganze und einzige Lebenssinn des Menschen ist folglich absolut gehorsamer Gottesdienst bzw. Gottesverehrung, die sich fortlaufend in der alltäglichen Befolgung von Vorschriften in allen Lebensbereichen erweisen und bewähren muss. Diese Ineinssetzung von persönlichem Lebenssinn und unterwürfiger Gottesverehrung schließt sowohl die Annahme einer autonomen Würde des Menschen als auch deren Unantastbarkeit grundsätzlich aus. Desgleichen suspendiert die islamisch festgelegte Gottesknechtschaft das Recht des Einzelnen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit bzw. auf individuelle Selbstbestimmung. Folgerichtig kennt der Islam als vormoderne Vorschriftenreligion keine Tradition individueller Rechte. Im Sinne eines ausschließlich selbstbezüglichen Partikularismus ist der Islam auch nur insoweit an Freiheit interessiert, wie es für die ungehinderte Realisierung seiner gottesknechtschaftlichen Glaubenspraxis erforderlich ist.

3) In seiner Selbstbespiegelung setzt sich der Islam als letztgültige und damit einzig wahre Religion. Demnach hat sich Gott/Allah vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der Geltungsanspruch des Islam als der ‚überlegenen‘ und zur Herrschaft berechtigten Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Diese Idee, die gleichermaßen Dominanz und Überlegenheit bedeutet, bildet die zentrale Basis der islamischen Weltanschauung. Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern impliziert die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen. Entsprechend kann der siegreiche Islam Minderheiten oder generell „die Anderen“ nur im Zustand der Unterwürfigkeit/Beherrschtheit und des Erniedrigtseins dulden. Die Grundlage für diesen Herrschaftsanspruch ist Sure 3, Vers 110 des Koran: „Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“. (Rudolph, Werner) Wenn die Realität nun aber diesem Selbstanspruch widerspricht, resultiert aus dieser spezifischen Kränkungserfahrung bei den orthodox gläubigen Muslimen das Gefühl, beständig gedemütigt zu werden und sich dafür rächen zu müssen. Der Islam ist somit grundsätzlich antipluralistisch und gegen das Prinzip der Gleichberechtigung gerichtet.

4) Die klassische Weltsicht des Islam ist die herrschaftlich-moralistische Unterscheidung zwischen dem „Reich des Islam“ (Dar-al-Islam) und dem Reich des Krieges (Dar-al-Harb). Zum „Reich des Islam“ gehören demnach in erster Linie die Gemeinschaft aller rechtgläubigen Muslime und in zweiter Linie diejenigen Juden oder Christen („Schriftbesitzer“), die sich der politisch-gesellschaftlichen Herrschaft des Islam unterwerfen und gegen Zahlung einer Steuer den Status eines Dhimmis, d. h. eines ‚geschützten‘ Bürgers zweiter Klasse, erlangen. Die Gesamtheit des Kufr hingegen, all jene Elemente, welche die Herrschaft des Islam ablehnen und sich damit der gottgewollten Ordnung verweigern, bilden das „Reich des Krieges“. Dieses Reich der Ungläubigen ist von den Muslimen als Feind anzusehen: Es in Form des ‚kleinen Djihad‘ bzw. des ‚heiligen Krieges‘zu bekämpfen ist göttliche Pflicht. Die Handlungslogik der frühmuslimischen Beutezüge widerspiegelnd, wird die Verpflichtung zum heiligen Krieg im Koran sowie in den Traditionen des Propheten (Hadith) immer wieder betont.

Hinzu kommt eine massive Herabsetzung und Entwürdigung aller Nichtmuslime/Ungläubigen, die den Koran wie ein roter Faden durchzieht. So enthält diese „heilige Schrift“ der Muslime neben zahlreichen Gewaltaufrufen gegen Ungläubige viele Aussagen, die eindeutig eine Beleidigung und Diskriminierung nichtmuslimischer Bevölkerungsgruppen darstellen und damit den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen.

So heißt es in Sure 8, Vers 55:

„Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen, die nicht glauben.“ (Rudolph und Werner)

„Ihr Gläubigen! Die Heiden sind (ausgesprochen) unrein. Daher sollen sie der heiligen Kultstätte nach dem jetzigen Jahr nicht (mehr) nahe kommen.“ (Sure 9, Vers 28) (Paret)

„Und es sprechen die Nazarener: ‚Der Messias ist Allahs Sohn‘. Solches ist das Wort ihres Mundes. Sie führen ähnliche Reden wie die Ungläubigen von zuvor. Allah, schlag sie tot! Wie sind sie verstandeslos!“ (Sure 9, Vers 30) (Rudolph und Werner)

Zudem werden Nicht-Muslime in zahlreichen Versen pauschal diskreditiert und mit schrecklichen Strafen bedroht, wobei eine sadistische Metaphorik zum Ausdruck gelangt.

„Das Feuer verbrennt ihnen das Gesicht, wobei sie (in ihrer Qual) die Zähne fletschen“ (Sure 23, 106). (Paret)

„Nehmet ihn und fesselt ihn! Alsdann im Höllenpfuhl lasset brennen ihn! Alsdann in eine Kette von siebenzig Ellen Länge stecket ihn! Siehe, er glaubte nicht an Allah, den Großen, und sorgte sich nicht um die Speisung des Armen. Drum hat er heute hier keinen Freund und keine Speise außer Eiterfluß, den nur die Sünder verzehren.“ (Sure 69, 30-37). (Rudolph und Werner)

In einem Hadith heißt es zum Kampf gegen die Juden:

„Ihr werdet die Juden bekämpfen bis einer von ihnen Zuflucht hinter einem Stein sucht. Und dieser Stein wird rufen: ‚Komm herbei! Dieser Jude hat sich hinter mir versteckt! Töte ihn!“ (Al-Buhari 1991, S. 311).

Damit wird deutlich, wie massiv der orthodoxe Kernbestand des Islam gegen die Grundrechte der Meinungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstößt.

5) Der Islam beinhaltet einen ausgeprägt repressiven Patriarchalismus, der systematisch die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen außer Kraft setzt. Die Grundlage hierfür bietet die folgende unmissverständliche Aussage des Korans (Sure 4, Vers 34; Rudolph und Werner):

„Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet – warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“

In Sure 2, 228 heißt es:

„Und die Männer stehen (bei alledem) eine Stufe über ihnen (den Frauen, H. K.)“. (Paret)

Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind: (a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter; (b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum und (c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit. Während dem Mann (a) das Recht der Mehrehe, (b) das Recht auf Züchtigung der Frau und (c) das alleinige Recht auf Scheidung zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein. Die eheliche Herrschaftsstellung des Mannes konkretisiert sich schließlich in seiner permanenten Verfügungsgewalt über den Körper der Frau, die ihm nicht nur jederzeit als Sexobjekt zu dienen hat, sondern der er auch verbieten kann, das Haus zu verlassen, einer Arbeit nachzugehen oder zu reisen. Hinzu kommt eine gravierende Benachteiligung der Frauen insbesondere im Erb- und Zeugenschaftsrecht. Hervorzuheben ist hier aber auch der innerhalb der islamisch bestimmten Lebensordnung massenhaft ausübte Zwang junger Menschen – zumeist Frauen – zur Heirat ungeliebter Ehepartner, der eine massive Verletzung eines elementaren Aspekts persönlicher Freiheit darstellt.

6) Zu beachten ist des Weiteren der zentrale Tatbestand, dass es im Islam keine Glaubensfreiheit und negative Religionsfreiheit gibt und somit entgegen wohlfeiler Ausreden sehr wohl „Zwang in der Religion“ vorherrscht bzw. ein ausgeprägtes Repressionsverhältnis innerhalb der islamischen Gemeinschaft vorliegt. So darf das Individuum, das in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht etwa autonom auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben‘ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert mancherorts durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben. Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime (geblieben) sind.

Islam und Desintegration

In seiner objektiv vorliegenden orthodox-dogmatischen Form mit den dargelegten grundgesetzwidrigen Inhalten verkörpert der Islam einen absoluten Gegensatz zu den Grundprinzipien der kulturellen Moderne[9]. Die Werte und Errungenschaften der Aufklärung – zum Beispiel die Trennung von Religion, Staat/Politik und Gesellschaft sowie das Konzept des freien und mündigen Individuums – sind ihm nicht nur fremd, sondern er steht ihnen feindlich gegenüber.

Da Koran und Sunna die für Muslime verbindliche Lebensweise und -ordnung strikt festlegen und der Islam sowie die von ihm begründete Gemeinschaft der Rechtgläubigen von Allah zur Weltherrschaft auserkoren worden sind und somit eine geistig-moralische Ebenbürtigkeit und rechtliche Gleichstellung von Muslimen und Nichtmuslimen prinzipiell ausgeschlossen ist, untersagt der Islam folgerichtig die Integration in eine nichtmuslimisch bestimmte und regulierte, das heißt: gotteswidrige Gesellschaft.

Überträgt man diese religiös-ideologische Leitlinie auf die Bedingungen muslimischer Existenzweise in einer nichtislamischen, westlich-säkularen Lebensumwelt, dann folgt daraus eine Strategie der Minimierung kulturell-moderner Fremdeinflüsse bei gleichzeitiger Maximierung islamischer Normierungseinflüsse. Nichts wäre demzufolge ‚unislamischer‘ als die soziokulturelle Integration in die säkular-demokratisch konstituierte Aufnahmegesellschaft. Vielmehr gilt es innerhalb der strategisch nutzbaren Fremdkultur des Gastlandes, so viel islamische Gestaltungs- und Geltungsmacht wie nur möglich durchzusetzen.

Vor dem Hintergrund dieser islamisch-dogmatischen Grundorientierung hat der türkische Ministerpräsident Erdogan in seiner Kölner Rede vom Februar 2008 der soziokulturell-normativen Integration der hier lebenden Muslime eine kategorische Absage erteilt, indem er

a) seine deutsch-türkischen Landsleute nachdrücklich zur Bewahrung ihrer türkisch-muslimischen Identität aufrief,

b) schon vor dieser Rede die obligatorische Einrichtung von türkischen Schulen und Universitäten in Deutschland verlangte und

c) die „Assimilation“, d. h. die Aufgabe bzw. Überwindung religiös-kultureller Traditionen, die den Grundwerten und -rechten einer demokratischen Gesellschaftsordnung widersprechen, als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bezeichnete.

„Ich verstehe die Empfindlichkeit, die Sie gegenüber der Assimilation zeigen, sehr gut. Niemand kann von Ihnen erwarten, Assimilation zu tolerieren. Niemand kann von Ihnen erwarten, dass Sie sich einer Assimilation unterwerfen. Denn Assimilation ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie sollten sich dessen bewusst sein.“[10]

Bedeutet ‚Integration‘ für die nichtmuslimische Aufnahmegesellschaft mehrdimensionale (sprachliche, berufliche, rechtlich-normative) Eingliederung in das bestehende Gesellschaftssystem, so bedeutet ‚Integration‘ für den Islam und seine Protagonisten hingegen Installierung und Ausweitung islamherrschaftlicher Einflusszonen. Der Aufnahmegesellschaft wird „lediglich“ abverlangt, diesen Auf- und Ausbau islamherrschaftlicher Sektoren passiv hinzunehmen oder sogar affirmativ zu unterstützen, während der nichtmuslimische Staat diesen Prozess absichern und fördern soll.

Ist angesichts der aktuellen Kräfteverhältnisse in den europäischen Zuwanderungsländern ein gewaltsamer Weg zum Ziel der islamischen Herrschaft auf längere Sicht ausgeschlossen, so bleibt dennoch die Option einer allmählichen Islamisierung Europas durch folgende Vorgehensweisen:

Erstens: Die sukzessive Eroberung und Ausdehnung sozialer Handlungsräume, in denen islamische Normen, Gesetze, Regeln, Vorschriften etc. eine unanfechtbare Geltung erlangen. In diesen Kontext gehören die Errichtung islamischer Gegenmilieus, in denen die Regeln und Rechtsnormen des Islam und nicht der westlichen Moderne gelten (islamische Paralleljustiz), der zunehmende Bau von repräsentativen (eroberungssymbolischen) Großmoscheen, die Durchsetzung eines flächendeckenden bekenntnisorientierten Islamunterrichts im deutschen Schulsystem, die Einrichtung von universitären Studiengängen zur unkritisch-bekenntnisorientierten Aneignung der islamischen Weltanschauung unter Aufsicht der Islamverbände, das Streben nach islamischen Sonderrechten im Schulsystem wie spezielle Gebetsräume, Befreiung vom Schwimm- und Sportunterricht, Nichtteilnahme an Klassenfahrten, die Forderung nach islamischer Kleidung im öffentlichen Dienst (Kopftuch für weibliche Beamte), die Durchsetzung einer islamkonformen „Halal-Kultur“ in öffentlichen Einrichtungen, das Verlangen nach islamischen Separateinrichtungen (Krankenabteilungen, Altenheime, Gräberfelder etc.), das Postulat islamkonformer Berichterstattung einschließlich entsprechender Medienkontrolle und generell die Anpassung der einheimischen und nichtmuslimischen Bevölkerung (darunter zahlreiche nichtmuslimische Zuwanderer!) an die islamische Herrschaftskultur schon in den Kindertagesstätten und Grundschulen etc.

Zweitens: Die bewusste Instrumentalisierung einer im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung nachhaltig höheren Geburtenrate; was die Aufrechterhaltung islamisch-patriarchalischer Kontrollmacht über Geist, Körper, Heiratsverhalten und Lebensweise der unterworfenen Frauen unabdingbar macht („die Wahrheit hinter dem Kopftuch“).

Wie ‚Biopolitik‘ ganz bewusst als Mittel der islamischen Herrschaftsexpansion eingesetzt wird, zeigt eindeutig das folgende Zitat des ehemaligen Vorsitzenden der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), Erbakan, der auf einer Veranstaltung des IGMG-Gebietes Schwaben am 4. Juni 2001 in Neu-Ulm vor 15.000 Anwesenden sagte: „Ich will deutsche Muslime sehen! Durch die Heirat von deutschen Muslimen mit türkischen Staatsangehörigen und dem Familiennachzug aus der Türkei könnte das Potential von deutschen IGMG-Anhängern rasch wachsen. In einem Zeitraum von fünf Jahren sei so das Ziel zu erreichen, eine erfolgreiche islamische Wahlpartei in Deutschland zu gründen. Voraussetzung für eine Teilnahme an Wahlen sei allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch (Erbakan-Stellvertreter, H. K.) Karahan sprach von einer islamischen Partei in Deutschland, die in wenigen Jahren den Einzug in den Berliner Reichstag schaffen könne. Denn in Deutschland hielten sich etwa 7 Millionen Moslems legal oder illegal auf. In etwa fünf Jahren werde diese Zahl auf rund 11 Millionen anwachsen. Und in weiteren fünf Jahren etwa 16 Millionen betragen. Dann sei man bereits so stark wie die ehemaligen Einwohner der DDR.“[11].

Auch wenn die im Zitat unterstellten Zahlen nicht stimmen, so ändert das doch nichts an der deutlich erkennbaren Grundabsicht.

In die gleiche Richtung propagiert unverhohlen auch der Statthalter des türkisch-neoosmanischen Herrschaftssystems in Deutschland, Kenan Kolat, Vorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD). Auf einer Tagung dieser Organisation in Baden Württemberg protzte dieser Funktionär damit, sämtliche Zuwanderer vereinnahmend, dass 35 % der Bevölkerung in Deutschland unter sechs Jahren einen Migrationshintergrund haben. Weiter führte er aus: „In zwanzig Jahren wird dieser Anteil noch höher sein. Jetzt schon ist in manchen Städten dieser Anteil auf über 75 % gewachsen. Deutschland muss diese Realität sehen.“ Diese Menschen werden Deutschland regieren und führen, triumphierte Kolat und richtete das folgende ermahnende Wort an die zukünftigen Regierungsparteien: „Die doppelte Staatsbürgerschaft ist die wichtigste Tagesordnung der TGD. Die SPD hat sie uns versprochen. Wenn die SPD zum zweiten Mal ihr Versprechen bricht und türkischstämmige Wähler enttäuscht, werden die Türken dies nicht vergessen.“[12]

Die Etablierung islamischer Kolonien und die vielschichtige Erringung der Möglichkeit zur freien und ungehinderten Auslebung der eigenen totalitären Regulierungsideologie hat zur Absicherung und erweiterten Reproduktion islamisch-patriarchalischer Sozialisationsverhältnisse geführt, deren negative Auswirkungen zunehmend spürbar werden. Dabei bilden die Angehörigen der eigenen islamischen Herkunftskultur das ‚natürliche‘ Objekt einer gegengesellschaftlichen Kontrollmacht, in der nicht das moderne Bürgerrecht gilt, sondern die Regeln und Verbote islamischer Rechtgläubigkeit herrschen. Statt der Gewährung individueller Freiheit ist hier die strikte Unterwerfung unter das Prophetenwort, die Befehle der Familienpatriarchen und die Weisungen der Imame und Friedensrichter gefordert. Während die Front der „antirassistischen“ Demagogen aus Politik und Migrationsindustrie diese zutiefst reaktionären und autoritären Sozialräume unter multikulturalistischen Artenschutz stellen möchte und am liebsten als sozialpädagogisches Dauerreservat auf Kosten der nichtmuslimischen Steuerzahler ausbeuten würde, lassen sich folgende Effekte der islamischen Reproduktionsspirale auch durch die politisch korrekte Auftragsforschung kaum noch verschleiern[13]:

1) Zahlreiche Studien belegen, dass Kinder und Jugendliche mit einem islamisch-patriarchalischen Sozialisationshintergrund besonders schlechte Lernergebnisse und Schulleistungen aufweisen. Daraus erklärt sich unter zahlreichen anderen Aspekten auch die hohe Rate von 56,1 Prozent türkischstämmigen Jugendlichen[14], die entweder über keinerlei Schulabschluss verfügen oder einen Hauptschulabschluss erreichen, jedoch keine berufliche Ausbildung beenden. Generell widerspiegeln (Bundes-) Ländervergleichsstudien zu den sprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen und historisch-politikwissenschaftlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern folgenden Tatbestand: Je höher der Anteil von Schülern mit türkisch- und arabisch-islamischem Sozialisationshintergrund, desto schlechter das durchschnittliche Leistungsniveau der untersuchten Einheit[15].

2) Der 8. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Juni 2010, S. 126) hielt Folgendes fest: „Während nur 15 % der Bevölkerung ohne Migrationshintergrund im Alter von 20 bis 64 Jahren keinen beruflichen Abschluss haben, gilt dies für 44 % der Befragten mit Migrationshintergrund. Am höchsten liegt der Anteil der Unqualifizierten mit 72 % bei den in Deutschland lebenden Menschen türkischer Herkunft, von denen fast jede/r Fünfte (18,2 %) Deutsche/r ist.“

Infolge der großenteils irregulären Masseneinwanderung von „Fluchtmigranten“ aus vornehmlich islamischen Ländern hat sich dieser Anteil noch erhöht: „Von den arbeitsuchenden Flüchtlingen hatten im Juni 2016 knapp 74 Prozent keine formale Berufsausbildung, 5 Prozent eine berufliche bzw. schulische Ausbildung und gut 9 Prozent eine akademische Ausbildung.“ (IAB-Zuwanderungsmonitor Juli 2016, S. 5) Damit kann diese Hauptgruppe der „Flüchtlinge“ nur einfache Helfer- und Anlerntätigkeiten ausüben, während lediglich 13 Prozent für fachlich ausgerichtete Tätigkeiten und gut 5 Prozent für Spezialisten- und Expertenberufe geeignet sind.

3) Aufgrund der schulischen Ausbildungs- und beruflichen Qualifikationsmängel ist der Anteil von Migranten an den Arbeitslosen und Transfereinkommensbeziehern überproportional hoch. Während ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung lediglich ca. 20 % beträgt, waren im Juni 2013 36 % der Arbeitslosen Menschen mit Migrationshintergrund. Von diesen wiederum bekamen knapp drei Viertel Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). „Das heißt, dass sie vorher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in einem Arbeitsverhältnis erworben haben. Zwei von drei Personen haben zudem keinen formalen Berufsabschluss aufzuweisen. In der Gruppe ohne Migrationshintergrund ist es lediglich ein Drittel.“[16] In Westdeutschland liegt der Migrantenanteil bei den Arbeitslosen bei 43 %, in Ostdeutschland bei 18 %. Aufgrund des besonders geringen Qualifikationsniveaus ist auch der Anteil der Langzeitarbeitslosen (Erfahrung mit länger als 12 Monate andauernder Arbeitslosigkeit) bei männlichen Türken mit 43,6 % besonders hoch (zum Beispiel im Vergleich zu Polen mit 28,9 %). De facto hat die irreguläre Flüchtlingszuwanderung zur Erweiterung des migrantischen (primär islamisch geprägten) Subproletariats mit einer starken Verfestigungstendenz geführt. So war die Zahl der ausländischen Hartz-IV-Bezieher im Juli 2017 insgesamt auf ca. 2 Millionen angestiegen, was einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 25,6 % entsprach. Der Anteil der Leistungsempfänger „aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern stieg im Vorjahresvergleich um 426.000 oder 91 Prozent“, womit sich deren Anteil von 7,9 Prozent auf 14,6 Prozent erhöhte. Dabei fiel die Zunahme bei syrischen Staatsangehörigen mit +272.000 am stärksten aus[17].

„2021 waren in Deutschland 296.000 Menschen mit einem ausländischen Pass langzeitarbeitslos. Gegenüber 2020 ist das ein Zuwachs von 39 Prozent und gegenüber dem Vor-Coronajahr 2019 sogar ein Plus von 71 Prozent. (…) Von den 296.000 Langzeitarbeitslosen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit hatten 59.000 (20 Prozent) einen türkischen Pass (am häufigsten vertretene Staatsangehörigkeit bei Ausländern). 14 Prozent sind Staatsangehörige der osteuropäischen EU-Beitrittsländer der Jahre 2004 und 2007. Geflüchtete Menschen machten 2021 rund 28 Prozent der ausländischen Langzeitarbeitslosen aus.“[18]

4) Neben dem schulischen Misserfolg und dem dadurch bedingten Scheitern der beruflichen Integration fördert der Einfluss der orthodox-islamisch normierten Sozialisation die Tendenz zu gewalttätigem und letztlich auch kriminellem Verhalten. Generell gilt, dass Jugendliche mit islamischem Sozialisationshintergrund umso schlechter integriert sind und umso stärker zu Gewaltausübung tendieren, je höher die Bindung an die islamischen Weltanschauungsinhalte und Normen ausgeprägt ist[19]. „Mit wachsender religiöser Bindung steigt die Gewaltbereitschaft der jungen Muslime tendenziell an“ (Baier u. a. 2010, S. 127). Von den jugendlichen Intensivtätern in Berlin hatten 80 % einen Migrationshintergrund. Davon waren 43 % arabischer Herkunft und 32 % stammten aus der Türkei. Im Vergleich zu nichtmuslimischen Gruppen sind die islamischen Migranten „auch dann noch häufiger Gewalttäter, wenn ihre durchschnittlich schlechtere Schulintegration sowie ihre häufigere Abhängigkeit von staatlichen Transferzahlungen berücksichtigt wird“ (ebenda, S. 116).

5) Für streng gläubige Muslime haben die islamischen Rechtsvorschriften und nicht etwa die Bestimmungen des nichtmuslimischen säkularen Rechtsstaates Priorität. Zwar sollen die Gesetze des nichtmuslimischen Aufnahmelandes beachtet werden, aber im Zweifelsfall gilt die Höherrangigkeit bzw. ausschlaggebende Verbindlichkeit der Scharia. Deshalb ist es nicht überraschend, dass sich in jenen großstädtischen Milieus, wo größere Ansammlungen von muslimischen Zuwanderern auf relativ engem Territorium leben und Möglichkeiten zur Bildung einer islamischen Überwachungs- und Kontrollgemeinschaft bestehen, auch so weit wie möglich eine islamische Paralleljustiz etabliert hat. Innerhalb dieses gegengesellschaftlichen Schlichtungswesens werden nicht nur Ehe- und Familienstreitigkeiten reguliert, sondern auch Verbrechen und Feindseligkeiten innerhalb des Milieus organisierter Kriminalität, insoweit Täter und Opfer bzw. die Konfliktakteure Muslime sind. De facto existieren damit in Deutschland – begünstigt durch eine proislamische Willkommens-; Erfüllungs- und Laisser-faire-Politik – orthodox-islamisch dominierte Sozialräume, in denen das deutsche Recht tendenziell außer Kraft gesetzt ist und stattdessen menschenrechts-, grundrechts- und strafrechtswidrige islamische Rechtsnormen gelten und angewendet werden[20].

6) Weitere zentrale Indikatoren für die (Des-)Integrationstendenz großer Teile der Muslime in Deutschland sind das Heiratsverhalten, die Kontakte zu Deutschen sowie die Mediennutzung. Hier soll nur noch kurz der erste Aspekt angesprochen werden. So zeigt das türkisch-muslimische Heiratsverhalten – aufgrund der Befolgung islamischer Heiratsregeln – ein hohes Maß an intraethnischer und intrareligiöser Orientierung. „Die überwiegende Mehrheit der Personen mit türkischer Abstammung sind mit Partnern türkischer Abstammung verheiratet, eingebürgerte oder nicht eingebürgerte.“[21] Die Eheschließungsstatistik zeigt sogar, dass Heiraten mit zunehmender Tendenz nach religiösen Regeln erfolgt; d. h. der Anteil der interreligiösen Eheschließungen nimmt ab. Bei der jüngeren Generation der muslimischen Zuwanderer ist die Bindung an religiös-islamische Heiratsregeln sogar noch ausgeprägter als bei der mittleren oder älteren Generation. „Über alle Gruppen betrachtet ist bei 16- bis 20-Jährigen die Akzeptanz einer interreligiösen Ehe niedriger als bei Personen zwischen 21 und 27 Jahren, und bei Erwachsenen über 27 Jahren.“[22]

Islamisierung und promuslimische Gleichschaltungspolitik

Bilden die sich erweitert reproduzierenden islamischen Gegenmilieus, die in vielen Fällen durch staatliche Sozialtransferleistungen subventioniert werden, mit ihrem sozialen Druckpotenzial die Ausgangsbasen des Islamisierungsprozesses, so fungieren die Islamverbände als aktive politische Transmissionsriemen des Islamisierungsprozesses. Dabei lässt sich der Prozess der Islamisierung im Näheren bestimmen als fortschreitender und multidimensional angelegter Einbau islamischer Normen und Praxen in die europäischen Gesellschaftssysteme.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt für die Etablierung islamischer Herrschaftskultur in Deutschland ist das überkommene, auf das Christentum ausgerichtete, rechtliche Regelungsgefüge des Verhältnisses von Religion und Staat. Auf die Islamverbände wirkt es als ein Begehrlichkeiten erzeugender Magnet. Demnach besitzen die religiösen Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungsgruppen eine ganze Reihe gravierender Sonderrechte und Privilegien, die im Grunde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Anzuführen sind hier insbesondere die Gewährung eines bekenntnisreligiösen Unterrichts im öffentlichen Schulsystem, die umfassende staatliche Subventionierung und steuerliche Begünstigung der Religionsgemeinschaften und ihrer Funktionäre, der staatliche Einzug der Kirchensteuern sowie die Akzeptanz eines speziellen kirchlichen Arbeitsrechts etc.

Ein weiterer zentraler Hebel des Islamisierungsprozesses ist die Instrumentalisierung des formaldemokratischen Rechtsstaates durch eben jene orthodoxen und radikalen Muslime, die ihn im Grunde als gotteswidrig verachten und ablehnen, gleichzeitig aber die von ihm gewährten Freiräume missbrauchen, um so unter dem Deckmantel der „Religionsfreiheit“ und unter Ausnutzung anderer Grundrechte eine menschenrechtswidrige religiöse Herrschaftskultur zu installieren und obendrein juristisch abzusichern.

So sind die islamischen Kräfte in Deutschland bislang in der Lage, nahezu sämtliche gesellschaftlichen Teilsysteme als operatives Feld eines legalen Islamisierungsprozesses zu infiltrieren, indem sie zum Beispiel proislamische bzw. islamkonforme Gerichtsurteile erwirken, eine proislamische Medienberichterstattung einfordern, die Islamisierung des Bildungswesens forcieren, Druck auf die etablierten Parteien ausüben und vom Schächten über das Kindergartenessen und geschlechtsgetrennten Bäderordnungen bis zu bestattungsrechtlichen Sonderkonditionen den Zuwanderungsgesellschaften eine Halal- und Haram-Ordnung überstülpen wollen. Dabei kann an proislamische Einstellungen einheimischer Entscheidungsträger angeknüpft werden, die deren ökonomischer und politischer Interessenlage entspringen, aber auch in staatlichen Institutionen und insbesondere in der Integrationsindustrie vorhanden sind, und dort – in rhetorisch passförmiger Verpackung – als „tolerantes Entgegenkommen im Interesse der Integration“ rationalisiert werden.

Diese im Einklang von Staat, politischer Klasse und den Islamverbänden betriebene Islamisierungspolitik folgt den strategischen Vorgaben sowohl der arabischen und türkischen als auch der iranischen islamischen Bewegungen wie insbesondere der Muslimbruderschaft („Deutsche Muslimische Gemeinschaft e. V.“; „Föderation islamischer Organisationen in Europa“ sowie der „Europäische Rat für Fatwa und wissenschaftliche Studien“), der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V.“ (IGMG) sowie der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) und dem „Islamischen Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) als ideologische Hauptfiliale des iranischen Gottesstaates in Deutschland. Deren gemeinsames Ziel ist es, auf den Hoheitsgebieten der Ungläubigen so viel islamgesetzliche Machträume wie möglich zu schaffen. Dabei wird dieses reaktionäre Ansinnen mit der Parole verbrämt, die „islamische Identität“ zu bewahren.

In der These 20 der „Islamischen Charta“ des Zentralrates der Muslime werden die Eckdaten dieses Islamisierungsprogramms detailliert benannt. „Dazu gehören u. a.:

  • Einführung eines deutschsprachigen islamischen Religionsunterrichts
  • Einrichtung von Lehrstühlen zur akademischen Ausbildung islamischer Religionslehrer und Vorbeter (Imame)
  • Genehmigung des Baus innerstädtischer Moscheen
  • Erlaubnis des lautsprecherverstärkten Gebetsrufs
  • Respektierung islamischer Bekleidungsvorschriften in Schulen und Behörden
  • Beteiligung von Muslimen an den Aufsichtsgremien der Medien
  • Vollzug des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten
  • Beschäftigung muslimischer Militärbetreuer
  • Muslimische Betreuung in medizinischen und sozialen Einrichtungen
  • Staatlicher Schutz der beiden islamischen Feiertage
  • Einrichtung muslimischer Friedhöfe und Grabfelder.“[23]

Insgesamt ist damit das Aufgabenfeld eines religiös-herrschaftskulturellen Durchdringungsprogramms abgesteckt, das nun auf der staatlich abgesicherten Deutschen Islamkonferenz unter dem wohlklingenden Deckmantel einer auf „Anerkennung“ beruhenden Pseudointegrationspolitik besprochen und dann von den Regierungsinstitutionen in Bund und Ländern Stück für Stück umgesetzt wird.

Diese Islamisierungsagenda in Deutschland ist wiederum fest eingebettet in die internationale Herrschaftsstrategie des Islam. Um das Ziel der islamisch-menschenrechtswidrigen Infiltration der westlichen Zuwanderungsgesellschaften möglichst effektiv voranbringen zu können, betreibt die aus 57 Staaten bestehende „Organisation für islamische Zusammenarbeit“ (OIC) eine systematische Politik der pauschalen Diffamierung und Kriminalisierung aller Formen von Islamkritik. Dabei wird Islamkritik zunächst in Form ebenso systematischer wie demagogischer Kampagnen als „rassistisch“, „islamophob“, „fremdenfeindlich“ etc. verleumdet, um die westliche Regierungen, Politiker, Gesetzgeber und Medien sodann dazu aufzustacheln, das Recht auf Religions- und Islamkritik massiv einzuschränken oder gar vollständig auszuhebeln.

Insgesamt lassen sich damit drei Grundmuster der islamischen Diaspora-Strategie erkennen:

  1. Die Orientierung auf den biologischen Djihad,
  2. Die Festigung und Absicherung islamischer Sozialisations- und Indoktrinationsräume, und
  3. Die Herbeiführung staatlich-politischer und rechtlicher Legitimierung und finanziellen Förderung islamischer Herrschaftskultur durch internationale und nationale Verbandsarbeit.

Islam und Muslime

Niemand käme ernsthaft auf die Idee zu unterstellen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der Ideologie des Nationalsozialismus oder der Ideologie des Stalinismus eine Diskriminierung aller Nazis oder aller Stalinisten bedeute. Denn tatsächlich ist es rational durchaus begründet, davon auszugehen, dass zwischen den objektiven Inhalten der Weltanschauung/Ideologie und dem subjektiven Bewusstsein der Mitglieder der Weltanschauungs- bzw. ideologischen Gemeinschaft eine hohes Maß an identitätsbildender Übereinstimmung besteht.

Im Falle religiöser Weltanschauungsgemeinschaften ist zudem hervorzuheben, dass diese eine noch engere Verknüpfung von Ideologie und Subjekt setzen, indem sie (a) eine abstammungsbiologische Religionszugehörigkeit reklamieren (Judentum, Islam), (b) eine Erbsündenlehre generieren (Christentum) und (c) unmündige Abkömmlinge ohne subjektive Zustimmung zwanghaft eingemeinden (Beschneidung und Taufe). Der Islam behauptet gar, jeder Mensch werde im Grunde als Muslim geboren. Erst widrige soziokulturelle Einflüsse des äußeren Milieus machten ihn zu einem Juden, Christen, Polytheisten, Atheisten etc. und verhinderten so seine „naturgemäße“ islamgerechte Ausformung.

Vor diesem Hintergrund ist es eine extreme Perfidie, dass ausgerechnet Akteure und Apologeten jener religiösen Weltanschauungen von säkularen Kritikern stereotyp „Differenzierung zwischen religiöser Weltanschauung und Gläubigen“ einfordern und von verschiedener Seite immer wieder wahrheitswidrig suggeriert wird, es gäbe eine schier unendliche Elastizität und Willkür in der subjektiven Auslegung von Koran, Sunna und Scharia[24].

Obwohl die abstrakt-mechanistische und propagandistisch weit übertriebene Entgegensetzung der Bezugsebenen ‚Islam‘ einerseits und ‚Muslime‘ andererseits einem apologetischen Täuschungs- und Verwirrmanöver entspringt – denn es gibt keinen Islam ohne Muslime –, gilt es klarzustellen, dass Kritik am Islam nicht gleichzeitig und automatisch bedeutet, sämtliche Menschen zu „diskriminieren“, die als Kinder eines muslimischen Vaters geboren worden sind und bislang noch nicht explizit ihren Austritt aus dem Islam erklärt haben. Allerdings ist ebenso klar hervorzuheben, dass die islamische Weltanschauungsgemeinschaft eine geistig-moralische Haftungs- und Verantwortungsgemeinschaft ist, aus der man sich nicht beliebig herausmogeln kann[25].

Dennoch sind gegenüber dem Islam – als einem den konkreten Individuen aufgezwungenen religiös-weltanschaulichen System – die subjektiven Einstellungen und Verhaltensweisen konkreter Muslime nochmals gesondert zu betrachten. In entscheidungstheoretischer Perspektive können sich diese zum Beispiel entweder rigoros und dogmatisch (orthodox) an die objektiven Vorgaben halten oder sogar noch in radikalisierender Weise „überbieten“, diese nur partiell befolgen, diese ignorieren (ohne das nach außen zu zeigen), sich öffentlich distanzieren (austreten) oder aber einen subjektivistisch interpretierten „Self-Made-Islam“ kreieren bzw. gegenüber Nichtmuslimen inszenieren, der die „gefährlichen“, „anstößigen“, „problematischen“, „unliebsamen“ Aussagen einfach voluntaristisch ausblendet und so tut, als sei dieser subjektivistisch konstruierte Islam der „eigentliche“ Islam. Aus herrschaftskritisch-wissenschaftlicher Perspektive wäre es jedenfalls verfehlt, aus Rücksicht auf vermeintlich „unpolitische Self-Made-Muslime“ bzw. unreflektierte „Mitläufer“ des Islam die Kritik an der islamischen Herrschaftskultur und ihrer strenggläubigen Protagonisten zu verwässern oder abzubremsen.

Andererseits ist es selbstverständlich zu begrüßen und zu unterstützen, wenn sich Muslime von den dogmatischen Vorgaben des Islam lösen und sich explizit gegen dessen autoritäre Instanzen sowie die im Aufschwung begriffenen radikalen Kräfte wenden. Aber in diesem Fall handelt es sich nicht um „liberalen Islam“, sondern um Menschen, die sich tendenziell von islamisch-dogmatischen Vorgaben lösen und diese durch liberale, säkulare, emanzipatorische etc. Überzeugungen ersetzen. Anstatt diesen Ablösungsprozess im Sinne einer Exitstrategie konsequent zu unterstützen, macht der deutsche Staat fälschlicherweise das genaue Gegenteil und befestigt von außen in Gestalt der aufgezeigten Islamisierungsschritte deren reaktionär-islamische Identität.

Betrachtet man nun die Einstellungen von Muslimen in Deutschland genauer, so zeigt sich folgendes Bild:

Die vom Bundesinnenministerium herausgegebene Studie „Muslime in Deutschland“ (2007) klassifiziert die Befragten in folgende vier Gruppen: 1. „Fundamental orientierte“ Muslime: 40,6 %. 2. „Orthodox-religiöse“ Muslime: 21,7 %. 3. „Traditionell-konservative“ Muslime: 21,7 %. 4. „Gering religiöse“ Muslime 18,8 %.

Der Aussage „Der Islam ist die einzig wahre Religion“ stimmten 65,6 % „völlig“ (53,4 %) oder „eher“ (12,2 %) zu. 45 % sind der Meinung, „Nur der Islam ist in der Lage, die Probleme unserer Zeit zu lösen“ und 50,6 % sind der Überzeugung „Auf lange Sicht wird sich der Islam in der ganzen Welt durchsetzen“. Der Aussage „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“ stimmen 46,7 % zu. Laut der Studie „Integration in Österreich“ gaben 72 % der befragten türkisch-muslimischen Zuwanderer an, „dass die Befolgung der Gebote ihrer Religion für sie wichtiger ist als die Demokratie“. 90 % meinen, der Staat solle Fernsehen und Zeitungen kontrollieren, um Moral und Ordnung sicherzustellen.

In einer Vergleichsstudie zur Wertewelt der Deutschen, Deutsch-Türken (Türken in Deutschland/TiD) und Türken (Liljeberg Research International 2009) wird festgestellt, dass 20 % der Deutschen, 79 % der Deutsch-Türken und 93 % der Türken an die Hölle glauben. An die Evolutionslehre nach Darwin glauben 61 % der Deutschen, aber nur 27 % der Deutsch-Türken und 22 % der Türken. Dort wird auch festgestellt: „Die religiöse Toleranz findet insgesamt ihr Ende, wenn es um ein mögliches Einheiraten in die eigene Familie geht: 28 % der Deutschen fänden es unangenehm, wenn ein gläubiger Moslem in ihre Familie einheiraten würde. Dagegen fänden es 49 % der TiD und 63 % der Türken unangenehm, einen gläubigen Christen in die Familie aufnehmen zu müssen. Noch schlimmer wäre ein gläubiger Jude (Ablehnung bei 48 % der TiD und 72 % der Türken), der Gipfel wäre jedoch ein bekennender Atheist (Ablehnung von 69 % der TiD und 87 % der Türken).“

2012 stimmten 72 % der TiD der Aussage zu: „Der Islam ist die einzig wahre Religion“. 2010 waren es 69 %.

2010 stimmten „nur“ 33 % der TiD der folgenden Aussage zu:

„Ich wünsche mir, dass in Deutschland irgendwann mehr Muslime als Christen wohnen.“ 2012 waren es nun 46 %.

Speziell in Deutschland, vor dem Hintergrund der Beschneidungsdebatte und der damit verbundenen medialen Kampagne gegen Atheisten sowie angesichts des Umstandes, dass von „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ fast immer nur in Bezug auf Muslime als Objekt gesprochen wird (Heitmeyer u. a.), ist das folgende Ergebnis besonders zu gewichten:

„Atheisten empfinde ich als minderwertige Menschen“ Zustimmungsrate 2012: 25 %; 2010: 22 %.

„Juden empfinde ich als minderwertige Menschen“. Zustimmungsrate 2012: 18 %; 2010: 14 %.

Bemerkenswert ist auch folgender Befund: 31 % 2010 und 46 % 2012 stimmten der folgenden Aussage zu:

„Wenn ich in Deutschland im Falle der Arbeitslosigkeit keine Sozialleistungen bekommen würde, würde ich sofort in die Türkei gehen.“

Auch die Auftragsstudie des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit dem Titel „Lebenswelten junger Muslime in Deutschland“ (November 2011) kommt trotz präskriptiver Problementschärfung nicht umhin, folgende bekannten Erkenntnisse zu bestätigen:

Die untersuchten 14- bis 32-jährigen „muslimischen Immigranten aus arabisch- und türkischsprachigen Ländern (differenziert nach eigener geografischer Herkunft und der Herkunft der Eltern, nach Aufenthaltsdauer, nach traditionellen und fundamentalistischen religiösen Orientierungen, Bildung und Integrationsgrad) und muslimischen Deutschen (differenziert unter anderem nach traditionellen und fundamentalistischen religiösen Orientierungen, Konvertiten und Nichtkonvertiten, Bildung)“ (S. 38), lassen ein deutlich stärker ausgeprägtes autoritäres Einstellungsprofil erkennen als die deutschen Nichtmuslime. „Deutlich sind die wesentlich stärker ausgeprägten autoritären Einstellungen der Muslime gegenüber denen der Nichtmuslime. Dass aber mehr als 50 Prozent der nichtdeutschen Muslime den autoritären Aussagen auf der entsprechenden Skala zustimmen, dürfte besonders bemerkenswert sein.“ (S. 172).

Hervorhebenswert ist auch folgendes Ergebnis: „Innerhalb der Muslime fanden sich bei Betrachtung verschiedener Herkunftsregionen (zum Beispiel Türkei, Balkan) und auch bei Betrachtung verschiedener Glaubensrichtungen (zum Beispiel Schiiten, Sunniten) keine Unterschiede in den Mittelwerten autoritärer Einstellungen.“ (S. 176) Dieser Befund spricht deutlich gegen das stereotype Abwehrideologem, den Islam (in seiner orthodox-dogmatischen Grundgestalt) gäbe es nicht bzw. der Islam zerfalle in unterunterschiedlichste, im Grunde unvergleichbare, länderspezifische und konfessionelle Varianten.

Darüber hinaus weisen die untersuchten Muslime u. a. deutlich höhere Werte im Hinblick auf „religiösen Fundamentalismus“ und „Demokratiedistanz“ auf und zeigen insgesamt signifikant größere „Vorurteile gegenüber Juden“ als deutsche Nichtmuslime. Eine relevante Rolle bei der Generierung und Stabilisierung religiös-autoritärer, fundamentalistischer, demokratiedistanter etc. Einstellungen spielen auch die Rezeption türkischer und arabischer Medien und die Teilnahme an islamischen Internetforen.

Insgesamt ergibt diese von gravierenden theoretisch-konzeptionellen Ungereimtheiten gekennzeichnete Studie, dass 52,3 % der befragten deutschen Muslime und 75,9 % der befragten nichtdeutschen Muslime in starkem Ausmaß auf dem Bewahren der traditionell-islamischen Herkunftskultur bestehen. Wie dieses (orthodox-islamisch grundierte) starke Interesse an der Bewahrung der traditionellen Herkunftskultur mit der Übernahme der deutschen Kultur in Übereinstimmung gebracht werden soll, bleibt theoretisch das Mysterium der deutschen Auftragswissenschaft und praktisch der noch nicht einmal im Ansatz entschärfte Sprengsatz der deutschen Integrationspolitik.

In einer im Dezember 2013 vorgestellten Studie wurde nachgewiesen, dass „religiöser Fundamentalismus“[26] unter den in Europa lebenden Muslimen deutlich weiter verbreitet ist als unter Christen. „Fast 60 Prozent stimmen der Aussage zu, dass Muslime zu den Wurzeln des Islam zurückkehren sollten; 75 Prozent meinen, dass nur eine Auslegung des Korans möglich ist, an die sich alle Muslime halten sollten; und 65 Prozent sagen, dass ihnen religiöse Regeln wichtiger sind als die Gesetze des Landes, in dem sie leben“ (Koopmans 2013, S. 22). Insgesamt ermittelt die Studie 44 % konsistente Fundamentalisten unter den europäischen Muslimen, währenddessen nur ca. 4 % der Christen als „konsistent fundamentalistisch“ zu bezeichnen sind. In Österreich wurden gar 55 % der befragten Muslime als „konsistente Fundamentalisten“ eingestuft. Dort stimmten „79 Prozent der Aussage zu, es gebe nur eine korrekte Auslegung des Islam, 73 Prozent hielten die islamischen Gebote für wichtiger als staatliche Gesetze und 65 Prozent eine Rückkehr zu den Wurzeln des Islam für erstrebenswert.“[27]

Sind bei jungen Muslimen fundamentalistische Einstellungen in gleichem Maße verbreitet wie unter älteren, so sind sie hingegen bei jungen Christen deutlich seltener anzutreffen als bei älteren. Markante Ergebnisse, die im Hinblick auf die Akzentuierung religionskritischer Theorie und Praxis berücksichtigt werden sollten.

Zudem ist auch die Fremdgruppenfeindlichkeit unter Muslimen deutlich stärker ausgeprägt als unter Christen. So lehnen knapp 60 % der Muslime Homosexuelle als Freunde ab, bei Christen sind es 13 % (in Deutschland 10 %). 45 % der Muslime denken, dass man Juden nicht trauen kann. Bei den Christen denken 9 % so (in Deutschland 11 %). Sind 23 % der einheimischen Christen (in Deutschland 17 %) der Meinung, dass die Muslime die westliche Kultur zerstören wollen, so denken hingegen 45 % der Muslime, dass der Westen den Islam zerstören will[28]. D. h.: Die christliche „Islamophobie“ ist erheblich geringer ausgeprägt als die islamische Phobie gegenüber dem Westen. (Koopmans spricht hier von „Abendlandphobie“).

Laut einer Studie des „Exzellenzclusters Religion und Politik“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, die für TNS Emnid durchgeführt und am 16. Juni 2016 in Berlin vorgestellt wurde, „gab fast jeder Zweite (47 Prozent) an, dass die Befolgung der Gebote des Islams wichtiger sei als die Gesetze des Staates. 32 Prozent der Befragten sind der Meinung, Muslime sollten die Rückkehr zu einer Gesellschaftsordnung wie zu Zeiten des Propheten Mohammeds anstreben. 50 Prozent stimmten der Aussage zu, dass es nur eine wahre Religion gebe. 73 Prozent bejahten, dass man Bücher und Filme, die religiöse Gefühle verletzen, gesetzlich verbieten solle. 36 Prozent sagten, dass nur der Islam in der Lage sei, aktuelle Probleme zu lösen. Jeder Fünfte äußerte, die Bedrohung des Islams durch die westliche Welt rechtfertige es, dass Muslime Gewalt anwenden. Zudem vertraten sieben Prozent die Ansicht, dass Gewalt gerechtfertigt sei, wenn es um die Durchsetzung des Islams gehe.“[29] In einer weiteren Studie stimmten 69,6 % der niedersächsischen muslimischen Jugendlichen der Aussage zu, dass der Koran das einzig wahre Glaubensbuch ist. 36,6 % bejahten die Aussage „Der Islam ist die einzige wahre Religion; alle anderen Religionen sind weniger wert.“ 29,9 % können sich gut vorstellen, selbst für den Islam zu kämpfen und ihr Leben zu riskieren. 27,4 % äußern die Überzeugung, dass die islamischen Gesetze der Scharia, nach denen zum Beispiel Ehebruch oder Homosexualität hart bestraft werden, viel besser sind als die deutschen Gesetze. 18,6 % sehen es als die Pflicht jedes Muslims an, Ungläubige zu bekämpfen und den Islam auf der ganzen Welt zu verbreiten, und 17,7 % bestätigen: „Gegen die Feinde des Islams muss mit aller Härte vorgegangen werden.“[30]

Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass orthodoxe und „fundamentalistische“ Einstellungen und Dispositionen unter Muslimen in Europa und Deutschland[31] nicht etwa ein irrelevantes Randphänomen darstellen, sondern ein Kernphänomen, das -–- in enger Verbindung zu den staatlich gestützten Islamisierungsprozessen sowie in Anbetracht der signifikant höheren Gewaltaffinität und Demokratiedistanz von Muslimen[32] – in den Brennpunkt kritischer Theorie und widerständiger politischer Praxis gehört.

Konkrete Maßnahmen zur Eindämmung und Zurückdrängung islamischer Herrschaftskultur in Deutschland

Sowohl Deutschland als auch andere westliche Länder weisen eine paradoxe, tendenziell antidemokratische Konstellation auf: Während eine große Mehrheit der nichtmuslimischen Bevölkerung stark ausgeprägte islamkritische Einstellungen teilt[33], sind fast die gesamte politische Klasse, die etablierten Parteien sowie die Massenmedien proislamisch ausgerichtet und neigen verstärkt zur pauschalen Diskriminierung von Islamkritik als „rassistisch“, „islamophob“, „fremdenfeindlich“ etc. Neben dieser proislamischen Meinungsmanipulation erweisen sie sich gleichzeitig als Garanten und Förderer der voranschreitenden Islamisierung. Dabei nutzen die proislamischen Herrschaftsträger das überkommene und zunehmend fragwürdige Rechts-Links-Schema, um Verwirrung zu stiften und praktisch-kritische Widerstandsimpulse zu ersticken. Wer sich der neuen Verbündungsstrategie mit nichtwestlich-despotischen Herrschaftsträgern und deren religiösen „Leitkulturen“ widersetzt und den Migrationsimport zusätzlicher religiös-reaktionärer Denk- und Verhaltensweisen kritisiert und ablehnt, wird pauschal als „rechtspopulistisch“ gebrandmarkt. Wer demgegenüber als willfähriger Unterstützer und Schönredner der eingewanderten, tatsächlich „rechten“ und autoritären Herrschaftskultur des Islam fungiert und deren totalitäre Ideologieinhalte verharmlost, gilt – in moralischer Ausbeutung einer noch nachwirkenden naiv-unkritischen Multikulturalismusideologie – als „fortschrittlich“, „aufgeschlossen“ bzw. als „toleranter Gutmensch“.

Um den regressiven Abwärtstrend in Richtung auf zunehmende Islamisierung zu stoppen und den Ausverkauf der Grundwerte der Aufklärung und kulturellen Moderne umzukehren, bedarf es einer grundlegenden Veränderung der politischen Kräfteverhältnisse. Ohne die Verdrängung der aktuellen proislamischen Herrschaftsträger von den Schalthebeln der Macht wird keine nachhaltige Wende zum Besseren durchführbar sein.

Unabhängig davon, ob und wann sich durchsetzungsfähige praktisch-kritische Akteure herausbilden werden, sind bereits jetzt folgende Eckpunkte eines Programms zur Zurückdrängung und Eindämmung der islamischen Herrschaftskultur anzuführen:

  1. Präzisierung von Artikel 4 Grundgesetz: Der Islam ist keine Religion im Sinne des Grundgesetzes

Der Islam kennt keine Trennung von Religion einerseits und Staat, Recht, Bildungssystem etc. andererseits. Zudem stellen die aktuell ausschlaggebenden islamischen Instanzen die Menschenrechte unter Schariavorbehalt. Soziale, politische und juristische Normen sind demnach untrennbare Bestandteile des Islam.

Religiöse (spirituelle und rituelle) und nicht-religiöse Aspekte der koranischen Lehre lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden, so dass es keinen rein religiösen Islam geben kann. Vor allem aber verstoßen elementare Aussagen, Normen und Handlungsaufforderungen des Korans und der Hadithe gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Aus diesem Grund ist der Islam keine Religion im Sinne des Grundgesetzes und kann deshalb auch die in Artikel 4 gewährten Rechte nicht bedingungslos in Anspruch nehmen. Dieser Sachverhalt muss im Gesetzestext ausdrücklich dargelegt werden.

Die vom Grundgesetz gewährte Religionsfreiheit gilt ohnehin nicht ohne Einschränkung. Es sollte deshalb explizit ausgesagt werden, dass Religionsfreiheit lediglich eine nicht privilegierte Form weltanschaulicher Bekenntnisfreiheit meint. Darüber hinaus verbietet sich eine Höherstellung von religiösen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen. Zudem findet jede Form der religiösen Betätigung dort ihre Grenze, wo sie mit anderen Grundrechten kollidiert.

Insbesondere auch die Anwendung von Teilen der Scharia kollidiert mit Grundrechten und in Deutschland geltenden Gesetzen (z. B. dem Zivilrecht und dem Strafrecht). Deshalb kann eine Anwendung der Scharia in Deutschland in keiner Form hingenommen werden. Jede Form einer islamischen Paralleljustiz ist deshalb mit allen Mitteln zu verhindern. Dementsprechend gilt es den Sicherheits- und Justizapparat grundlegend zu renovieren.

  1. Keinerlei Anerkennung und Anwendung der Scharia in Deutschland

Der Terminus ‚Scharia‘ bezeichnet zum einen in einem weiten Wortsinn die Totalität der in den islamischen Quellen (Koran, Hadithsammlung/Sunna, Festlegungen der Rechtsschulen) enthaltenen Regeln und Vorschriften für alle Bereiche und Aspekte der Lebenstätigkeit der gläubigen Muslime. Damit umfasst er die Gesamtnormativität des Islam in folgenden Dimensionen: Glaubensnormen, Ritualnormen, Moralnormen (Tugendkatalog der islamischen Gottesknechtschaft), soziale Beziehungsnormen (Zivil- und Familienrecht) und Strafnormen (Strafrecht).

In einem engeren Sinne bezieht sich der Begriff der Scharia auf die Gesamtheit der islamischen Rechtsnormen, die sowohl das richtige Verhalten gegenüber Allah als auch die ordnungsgemäßen Beziehungen der Menschen untereinander festlegen.

In diesem Rechtssystem gilt Allah als der oberste Gesetzgeber, wobei dessen Gesetz als wesentlicher Teil der göttlichen Offenbarung angesehen wird. Alle Handlungen des Menschen unterliegen demnach einer strengen religiösen Wertung, die die Scharia im Einzelnen darlegt und erörtert.

Wie das gesamte islamische Weltanschauungssystem widerspiegelt, fixiert und kodifiziert auch das islamische Recht eine vormoderne, frühmittelalterlich-kulturraumspezifische Herrschafts- und Sozialordnung, die durch folgende grundlegende Bestimmungsmerkmale gekennzeichnet ist:

1) Ein monotheistisch-religiöses Weltbild mit einem absoluten gesellschaftlichen Geltungs- und Regulierungsanspruch.

2) Ein vormodern-irrationales Niveau der kognitiven Realitätsverarbeitung.

3) Ein Wirtschaftssystem, das keine Institutionen der sozialen Sicherung aufweist, sondern stattdessen auf die Subsidiarität der Großfamilie bzw. des Familienclans verweist und dann erst durch die islamische Almosensteuer (zakat) rudimentär ergänzt wurde.

4) Ein politisch-sozialer Zustand ohne definierte Gewaltenteilung, der zwischen despotischer Willkürherrschaft und archaischem Stammes- und Sippenrecht oszilliert und weder ein rechtlich verbrieftes staatliches Gewaltmonopol noch rechtstaatlich regulierte Organe zum Schutz aller Gesellschaftsmitglieder vor gewalttätigen Übergriffen kennt.

„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluß von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“ (Spies und E. Pritsch 1964, S. 222)

Während das säkular-humanistische Recht von dem Menschenbild einer freien, selbstbewussten und selbstbestimmten Persönlichkeit, ausgestattet mit der Fähigkeit zu kritischer Vernunft und der (potenziellen) Möglichkeit zur progressiven Gesellschaftsveränderung ausgeht, normiert das islamische Recht einen rigiden göttlichen Verhaltenskodex, das den einzelnen Muslim als autoritätsfixierten Gottesknecht bestimmt.

Als religiöses/göttliches Recht, das einem frühmittelalterlich-vormodernen Welt-, Moral- und Normenverständnis entspringt, steht die Scharia somit in einem diametralen Gegensatz zum modernen (aufgeklärten) Rechtsverständnis, das auf individual- und menschenrechtlicher Basis gründet und die Trennung von Religion, Staat und Recht zur Voraussetzung hat. Deshalb ist es völlig inakzeptabel, dass schariarechtliche Regelungen (so zum Beispiel Polygamie, Kinderheirat, erb- und familienrechtliche Normen) von deutschen Gerichten akzeptiert und damit legalisiert werden. Auf diese Weise fördert und unterstützt die deutsche Justiz die regressive Festsetzung einer aufklärungsresistenten und antiemanzipatorischen Herrschaftskultur, die in Europa einen extremen Rückschritt verkörpert und deshalb als Wiedergänger einer längst überwundenen Vergangenheit auf berechtigte Ablehnung stößt.

Es gilt deshalb rechtliche Verhältnisse herzustellen, die jede Form der Anerkennung schariarechtlicher Regelungen in Deutschland ausschließen und unmöglich machen.

  1. Keine Akzeptanz gegenüber der abstammungsbiologischen Festlegung der Religionszugehörigkeit – Für ein geschlechtsübergreifendes Verbot von Genitalbeschneidung aus religiösen Gründen

Die abstammungsbiologische Festlegung der Religionszugehörigkeit sowie die spekulative Anmaßung, der Mensch sei a priori „von Natur aus“ Muslim, ist ebenso wie das Apostasieverbot dem modernen Konzept der Religionsfreiheit direkt entgegengesetzt und deshalb nicht zu tolerieren. Kein Mensch wird als Jude, Christ, Muslim, Atheist, Polytheist, Agnostiker etc. geboren. Deshalb gilt es, jede bekenntnisreligiöse Behandlung, Vereinnahmung, Kulturalisierung etc. von unmündigen Kindern und Heranwachsenden in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen – gewissermaßen als verlängerter Arm religiös indoktrinierender Eltern – zu vermeiden.

Inklusion in Kindertagesstätten und Schulen hat über die Vermittlung universeller Werte zu erfolgen und nicht über die Gruppeneinteilung gemäß irrational-religiöser Ernährungsregeln. „Religionsadäquate Schulverpflegung“ hingegen fördert das religiöse Stammesdenken bzw. fundamentalistisch-separatistische Prägungen und wirkt interkulturell reflektierendem und hinterfragendem Lernen sowie integrativen Zielen direkt entgegen.

Der zwangsweisen religiösen Vereinnahmung dient auch das blutige Ritual der Genitalbeschneidung aus religiösen Gründen. Zudem werden dadurch elementare Grundrechte der beschnittenen Kinder massiv verletzt. Deshalb muss ein uneingeschränktes Verbot dieser Praktik auch im Hinblick auf Knaben durchgesetzt werden.

  1. Einbürgerung setzt explizites Bekenntnis zum Grundgesetz voraus

Grundlegende islamische Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Normen des Islam sind grundgesetzwidrig: So kennt er keine Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, keine Gleichberechtigung der Frau, keine Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit sowie keine Freiheit der Kunst.

Der Islam beansprucht zwar in Deutschland sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, widerspricht aber selbst als Ideologie und in der Praxis systematisch diesem Grundsatz. Zuwanderer aus islamischen Gesellschaften müssen sich deshalb explizit auf das Grundgesetz festlegen, wenn sie eingebürgert werden wollen.

Nicht einmal im Rahmen der Deutschen Islamkonferenz – unter Vorsitz des deutschen Innenministers, gleichzeitig oberster Verfassungsschützer! – ist es gelungen, die islamischen Verbände zu einem eindeutigen Bekenntnis zu allen Aspekten unserer Rechtsordnung zu bewegen. Dies sollte allen zu denken geben, die auf allzu große Erfolge im „Dialog mit dem Islam“ hoffen.

  1. Für die Aufhebung der doppelten Staatsbürgerschaft

Entgegen der propagandistischen Behauptung, die Gewährung der doppelten Staatsbürgerschaft bewirke eine verbesserte Integration, ist genau das Gegenteil der Fall: Sie schwächt auf Seiten der Doppelpassinhaber die subjektive Identifikation mit dem Einwanderungsland und bestärkt stattdessen die Bindung an äußere Mächte und Herkunftskulturen mit weltanschaulich, politisch und normativ disparaten und oftmals divergierenden Wertorientierungen. Damit erzeugt die Doppelpassregelung zu Lasten der historisch gewachsenen soziokulturellen und weltanschaulich-politischen Integrität der Aufnahmegesellschaft auf künstliche Weise eine große Gruppe von Menschen, die zwar einerseits die institutionellen Rechte und Teilhabemöglichkeiten des Aufnahmelandes nutzen, sich anderseits aber an die Werte, Normen und nationalen Vorgaben ihres Herkunftslandes bzw. ihrer Herkunftskultur gebunden fühlen. Diese für die Aufnahmegesellschaft schädliche Asymmetrie von Loyalitätsbindung und formalrechtlichem Utilitarismus gilt es angesichts der dargelegten Gründe insbesondere für Gruppen mit islamischen und türkisch-nationalistischen Orientierungen zu unterbinden.

Des Weiteren ist die Einführung des Doppelpasses grundgesetzwidrig, da eine solche rechtliche Sonderstellung/Privilegierung eines Teils der deutschen Staatsbevölkerung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3, Abs. 1 GG verstößt. Auch resultierte daraus – bezogen auf internationale Rechtsverhältnisse – eine Zweiklassengesellschaft von Staatsbürgern: Nämlich solche mit nur einem und solche mit zwei Abstimmungs- bzw. Beteiligungsrechten.

De facto ermöglicht die doppelte Staatsangehörigkeit die Ausschöpfung der staatbürgerlichen Rechte des Einwanderungslandes bei gleichzeitiger überzeugungs- und handlungsrelevanter Identifikation mit einem fremden, national-kulturell divergenten Staats- und Gemeinwesen. (Wobei zu berücksichtigen ist, dass – wie im Falle der Türkei – der „Identifikationsstaat“ die Handlungen der Immigranten im „Einwanderungsstaat“ steuert.)

Unabhängig davon ist das Ausländer- und Zuwanderungsrecht insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Wir fordern ein Abschiebeverbot für islamkritische und demokratisch-oppositionelle Regimegegner sowie für verfolgte und von Genitalverstümmelung bedrohte Frauen und Männer in islamische Länder. Andererseits muss die Aufnahme von Flüchtlingen aus islamischen Kriegsländern mit intramuslimischen Konfliktszenarien (zwischen Sunniten, Schiiten, Alawiten) begrenzt werden. Im Kontext dieser muslimischen Kriege sind vielmehr jene Länder stärker in die Pflicht zu nehmen, die, wie Saudi-Arabien und Katar oder der Iran, die Konflikte schüren und mit Waffenlieferungen und militärischer Unterstützung anheizen und obendrein, wie insbesondere die superreichen Ölmonarchien, über große Finanzmittel zur Flüchtlingsaufnahme und -versorgung verfügen.

  1. Kein bekenntnisreligiöser Islamunterricht an deutschen Schulen

Weil grundlegende Inhalte der islamischen Weltanschauung grundgesetzwidrig sind, muss bekenntnisreligiöser Islamunterricht im öffentlichen Schulsystem abgeschafft bzw. darf nicht eingeführt werden

Wesentlicher Bestandteil des Islamunterrichtes ist die Lektüre des Korans, dessen Suren häufig sogar auswendig gelernt werden müssen. Der Text des heiligen Buches der Muslime enthält aber viele gewalttätige Ausführungen, die dem Grundgesetz und anderen deutschen Gesetzen widersprechen.

Islamwissenschaftler haben gezählt, dass die Verbalwurzel ‚qtl‘ «töten», 187 Mal vorkommt, davon 25 Mal im Imperativ (z. B. Sure 4, 89 und 91; Sure 9, 4 und 14 und 29). Zudem werden Nicht-Muslime in zahlreichen Versen pauschal diskreditiert und mit schrecklichen Strafen bedroht. Die Wurzel ‚db‘ «strafen/Strafe», ist im Koran über 400 Mal belegt. Die Lehre von der Überlegenheit des Islam über alle anderen Religionen ist fester Bestandteil des Glaubensbildes in seiner orthodoxen Mehrheitsauslegung und lebenspraktisch unter einer breiten Mehrheit der Muslime weltweit verwurzelt.

Da der Koran im Islam als unmittelbar offenbartes, überzeitlich gültiges und für alle Muslime verpflichtendes Wort Gottes gilt, haben Muslime sich bislang nirgendwo auf der Welt darauf verpflichten lassen, allen solchen Gewaltversen – auch in der Hadith-Sammlung – die rechtliche Gültigkeit ein für alle Mal abzusprechen.

Bekenntnisreligiöser Islamunterricht mit seiner Zentrierung auf unhinterfragbare göttliche Bestimmungen und Normierungen ist deshalb nicht geeignet, Heranwachsende an ein Leben in einem säkularen Rechtsstaat heranzuführen, der auf Prinzipien der Vernunft, der Menschenrechte, der Gleichberechtigung und der demokratischen Vergesellschaftung beruht. Vielmehr läuft er im Endeffekt auf die künstliche Befestigung einer desintegrativen Identität hinaus, die keine Loyalität zu den Werten der kulturellen Moderne zulässt und in starkem Maße einer rückschrittlichen Geschlechtertrennung und patriarchalischen Grundorientierung Vorschub leistet.

Sinnvoll wäre demgegenüber die Einführung eines neuen Schulfachs „Religions- und Weltanschauungskunde“, das die Heranwachsenden neutral und sachlich sowohl über alle religiösen Weltanschauungen als auch über die philosophisch-humanistische Religionskritik und über säkulare Ethik informiert.

  1. Die Zentren für islamische Theologie an deutschen Universitäten müssen geschlossen werden

Die staatliche Einrichtung, Förderung und Finanzierung von Lehrinstitutionen für islamische Theologie an deutschen Hochschulen stellt einen herausragenden politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Skandal dar und muss ohne Einschränkung rückgängig gemacht werden.

Zum einen ist es höchst abwegig, Theologie und offenbarungsreligiösen (hier: islamischen) Glauben als „Wissenschaft“ zu bezeichnen und zu behandeln. Zum anderen verstößt die Einrichtung einer staatlichen Ausbildung von bekenntnisorientierten islamischen Theologen und Imamen grundsätzlich gegen das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot des Staates in Religionsangelegenheiten. Drittens darf es nicht sein, zwielichtigen Islamverbänden, die einerseits ein klares Bekenntnis zum Grundgesetz verweigern und denen andererseits Verbindungen zu radikalislamischen Kreisen nachgesagt werden, institutionalisierten Einfluss auf Lehrinhalte und die Berufung von Lehrpersonal zu geben.

Darüber hinaus ist der Missstand zu beseitigen, dass dem ungefragten deutschen Steuerzahler, darunter ein Drittel Konfessionsloser, nun auch noch die Finanzierung des geistlichen Personals einer grund- und menschenrechtswidrigen Fremdreligion aufgebürdet werden soll, die zu den Grundlagen der säkularen Moderne buchstäblich auf Kriegsfuß steht.

Begründet wird diese verfassungswidrige und demokratisch illegitime Institutionalisierung mit dem angeblichen Vorhaben, den Islam „von außen“ zu domestizieren und gegenüber radikalen Ausformungen zu immunisieren. Für die Einsicht, dass diese dogmentheoretische Einmischung von Seiten des „Staates der Ungläubigen“ bei dem ausschlaggebenden orthodoxen Mainstream-Islam und seinen berufsmuslimischen Vertretern auf wenig Verständnis und Hinnahmebereitschaft stoßen dürfte, muss man kein Hellseher sein. De facto bestätigen bereits einschlägige personalpolitische Querelen zwischen formalislamischen Häretikern („Reformern“) und Islamverbänden diese Einschätzung.

  1. Kein Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts für die muslimischen Verbände

Das Selbstbestimmungsrecht der christlichen Kirchen in Deutschland – das schon in der Paulskirchenverfassung gewährt wurde – ist aufgrund der historisch bedingten unvollständigen Säkularisierung mit einer Reihe von anachronistischen und revisionsbedürftigen Hoheitsrechten verknüpft, die normalerweise nur dem Staat zustehen. Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG setzt deshalb allerdings u. a. voraus, dass das Wirken der Religionsgemeinschaft die Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter nicht beeinträchtigt. Die betreffende Religionsgemeinschaft darf die Grundlagen der staatlichen Ordnung nicht prinzipiell in Frage stellen, sondern muss dem Staat explizit loyal gegenübertreten.

Das göttlich überhöhte Aussagesystem des Islam stellt aber, wie bereits ausgeführt, zahlreiche Rechtsgüter mit Verfassungsrang in Frage: die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Frau, die Religionsfreiheit, die grundlegende Trennung von Staat und Religion etc. Deshalb darf den muslimischen Verbänden der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht gewährt werden. Dies wäre erst möglich, wenn es eine Mehrheitsvertretung der Muslime in Deutschland gäbe, die sich ohne jede Einschränkung zum Primat der deutschen Verfassung sowie der Menschenrechte (ohne Schariavorbehalt) bekennen würde.

  1. Keine Sonderrechte für Muslime

Im deutschen internationalen Privatrecht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip. Deutsche Gerichte müssen in persönlich-rechtlichen Angelegenheiten ausländisches Recht anwenden, wenn die Beteiligten in Deutschland leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur wenn die Anwendung ausländischen Rechts zu Ergebnissen führen würde, die mit deutschem Recht unvereinbar sind, greift der deutsche Ordre public.

Dennoch kann diese Regelung zu einer rechtlichen Begünstigung von gegengesellschaftlichen Strukturen führen und ist deshalb abzuschaffen. Denn eine Infragestellung von Rechtsgütern mit Verfassungsrang wie die Gleichberechtigung der Frau ist zum Beispiel dann gegeben, wenn es im Falle des Vorliegens von islamischer Polygamie in Erbrechts- oder Scheidungsfragen zu einer Teilberücksichtigung der Scharia kommt. In dieser Form hat das islamische Recht bereits Eingang in deutsche Gerichtsentscheidungen gefunden. Diesen Missstand gilt es zu beenden.

Das deutsche Schulrecht muss uneingeschränkt auch für Schülerinnen und Schüler mit islamischem Herkunftshintergrund gelten. Das bedeutet: Die Teilnahme am Biologie-, Sexualkunde-, Musik- und Sportunterricht ist zwingend. Schulleiter und Lehrkräfte, die rechtswidrige Ausnahmeregelungen für Muslime genehmigen, sind disziplinarrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.

Medien und Öffentlichkeit dürfen keine Zensur von Meinungen, Kunst und Kulturproduktion zugunsten islamischer „Empfindlichkeiten“ dulden (Beispiele: Ausschreitungen anlässlich der Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen; Zerstörung von missliebigen Ausstellungsobjekten durch muslimische Sachbeschädiger).

Sonderregelungen für betäubungsloses Schlachten/Schächten aus religiösen Gründen sind aufzuheben.

  1. Für die Ersetzung der Deutschen Islamkonferenz durch eine regelmäßig tagende Integrationskonferenz mit allen Zuwanderergruppen unter Einschluss von einheimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen

Entgegen der offiziellen Begründung, (a) die Radikalisierung der Muslime in Deutschland vermittels Aufwertung durch einen institutionalisierten Dialog zu verhindern[34], (b) die Muslime in Deutschland auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verpflichten und (c) repräsentative Ansprechpartner als Voraussetzung für die Hereinnahme des Islam in das deutsche Staatskirchenrecht zu erzeugen[35], hat die Deutsche Islamkonferenz (DIK) nur zu einer Aufwertung des orthodoxen Verbandsislam geführt. Anstatt eine tatsächliche Integration der Muslime in Deutschland zu bewirken, hat sie nur die Islamisierung vorangebracht und damit desintegrative Tendenzen befördert.

De facto bilden die zugewanderten Muslime in Deutschland die am schlechtesten integrierte Immigrantengruppe in Deutschland. Deshalb ist es ein unhaltbarer Missstand, ausgerechnet diese Gruppe gegenüber anderen nichtislamischen Migranten mit einem besseren Integrationsstatus zu bevorzugen und über die Köpfe und Teilhabemöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung hinweg mit einer gesonderten Konferenz für ihren schlechten Integrationsstand obendrein zu belohnen.

Die DIK ist deshalb aufzulösen und durch eine regelmäßig tagende Deutsche Integrationskonferenz zu ersetzen, auf der die Anliegen aller Migrantengruppen gleichberechtigt zur Sprache gebracht sowie die Forderungen der Aufnahmegesellschaft an die Zuwanderergruppen behandelt werden sollen. Dementsprechend gilt es auch, regelmäßig den Integrationsstand der einzelnen Gruppen festzustellen und diesbezüglich für eine differenzierte Statistik zu sorgen, die nicht nur den allgemeinen Migrationshintergrund, sondern den spezifischen Herkunfts- und Sozialisationshintergrund festhält und ausweist.

  1. Für ein Kopftuch- und Verschleierungsverbot im gesamten öffentlichen Raum

Das Kopftuch ist mehr als ein privat-religiöses Symbol, deshalb kann eine Kopftuchträgerin sich nicht auf die in Art. 4 Grundgesetz gewährte Religionsfreiheit berufen.

Mit dem Tragen des Kopftuches vollzieht eine Muslima einen Akt geschlechtsspezifischer, sozialer und kultureller Segregation – und dies unabhängig davon, ob die Verschleierung „freiwillig“ erfolgt oder nicht. Frauen, so der symbolische Gehalt, müssen im Gegensatz zu Männern geschlechtsspezifische Bedingungen einhalten, wenn sie sich im sozialen Raum bewegen wollen. Die Gleichberechtigung der Frau aber ist in Deutschland ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Zudem verpflichtet sich unsere Verfassung in Artikel 3 GG explizit, auf die Beseitigung noch bestehender Nachteile für Frauen hinzuwirken.

Die Aussagen aus Koran und Sunna, auf die sich Befürworter der Verschleierung beziehen, sind frauenverachtend und diskriminierend. Mit dem Grundgesetz ist eine solche demonstrative Anerkennung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung von Frauen nicht zu vereinbaren. Ebenfalls abzulehnen ist die mit dem Tragen eines Kopftuchs vollzogene Zurschaustellung einer integrationsfeindlichen und herabsetzenden Abgrenzung zur deutschen Mehrheitsgesellschaft.

Letztendlich artikuliert sich im Tragen des Kopftuches eine doppelte Diskriminierung:

Zum einen symbolisiert es immer auch die Herabsetzung von Frauen ohne Kopftuch als unrein und moralisch minderwertig. Zum anderen ist es Ausdruck einer archaischen Kulturstufe, auf der eine Selbstkontrolle des männlichen Sexualverhaltens durch Verinnerlichung und Sublimierung noch nicht stattgefunden hat bzw. nicht stattfinden soll. Wie Ayubi (2002, S. 60) klarstellt, „legt die arabisch-islamische Kultur den Nachdruck auf die Durchsetzung der Moral ‚von außen‘ – auf Vorkehrungsmaßnahmen anstelle von ‚verinnerlichten Verboten‘. Anstelle von Männern Sozialisierung und Erziehung zur Selbstbeherrschung zu erwarten, besteht die Lösung im Endergebnis darin, den Körper der Frau zu verbergen und sie – mit Ausnahme der ehelichen Beziehung – so gut wie möglich von Männern fern zu halten.“ Damit unterstellt das Tragen des Kopftuches in einer überwiegend nichtislamischen Lebensumwelt auch Männern ohne islamischen Sozialisationshintergrund, dass der Anblick von Frauen ohne Kopftuch sie sofort in sexuelle Rage versetzen und die Gefahr des Übergriffs heraufbeschwören würde.

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit begründet zudem nicht nur das Recht der Bekenntnisfreiheit, sondern auch das Recht auf Freiheit von der Religion. Dazu gehört auch der Schutz vor einem Übermaß religiöser Belästigung im öffentlichen Raum.

  1. Für einen Stopp neuer Moscheebauten

Moscheen sind entgegen falscher Behauptungen und Auffassungen keine reinen Sakralstätten, sondern muslimische Mehrzweckbauten, die sowohl spirituellen wie politischen und sozialen Zwecken dienen. Als Orte der Geschlechtersegregation gefährden sie zudem demokratische Grundwerte.

In Moscheen werden auch die grundgesetzwidrigen Glaubenssätze des orthodoxen Mehrheitsislam gelehrt bzw. gepredigt. Wird in einer Moschee der gesamte Korantext gelehrt, stellt dies – wie oben an Beispielen ausgeführt – bereits einen Straftatbestand dar. Laut § 111 Strafgesetzbuch nämlich wird „wie ein Anstifter“ bestraft, „wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert.“

Dazu nur ein Beispiel als Illustration: Koran, Sure 2, 193: „Und kämpft gegen sie, bis niemand (mehr) versucht, (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen, und bis nur noch Allah verehrt wird!“ (Paret)

Auch mit dem Grundgesetz lässt sich der Moscheebau nicht begründen. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im UN-Zivilpakt begründet wird, ist klar auf das religiöse Bekenntnis begrenzt und schließt das Leben und Handeln nach der jeweiligen Religion nicht ein. Der Wortlaut im deutschen Grundgesetz ist vager formuliert, impliziert aber nach Auffassung von Verfassungsrechtlern dieselbe Beschränkung. Es wäre erforderlich, auch hier den Gesetzestext zu präzisieren.

Von den ca. 2.800 Moscheen in Deutschland[36] stehen weit über die Hälfte unter dem direkten Einfluss orthodox-konservativer und radikalislamischer Kräfte. Dazu zählen u. a. ca. 960 Moscheen der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB), die vom autoritären Erdogan-Regime gesteuert werden, 323 Moscheen der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), 300 Moscheen unter der Leitung des Verbandes der Islamischen Kulturzentren e. V. (VIKZ), ca. 100 salafistische Moscheen sowie mindestens 50 Moscheen der Deutschen Muslimischen Gemeinschaft (DMG) (früher Islamische Gemeinschaft in Deutschland), die laut Verfassungsschutz der Muslimbruderschaft zugeordnet wird.[37] In dieser Übersicht „sind allerdings viele bosnische, albanische, tschetschenische oder die unabhängigen arabischsprachigen ‚Hinterhofmoscheen‘ noch nicht enthalten.“[38]

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in den Moscheen gepredigten Weltanschauungsinhalte und vermittelten Verhaltensorientierungen mehrheitlich der säkular-demokratischen Lebens- und Werteordnung widersprechen, oftmals eine integrationsfeindliche Einstellung bewirken und eine teils defensive Abschottung, teils offensive Bekämpfung der umgebenden Mehrheitskultur der „Ungläubigen“ nahelegen[39].

  1. Unterbindung der Finanzierung und ideologischen Steuerung islamischer Organisationen und Moscheen/Moscheevereine aus dem Ausland

Die letztlich ausschlaggebende Grundlage der Festsetzung und erweiterten Reproduktion islamischer Herrschaftskultur in Deutschland und Europa ist die ökonomische, militärische und politische Zusammenarbeit der Länder des westlichen Gegenwartskapitalismus mit den islamischen Scharia-Staaten (Golfmonarchien), der Islamischen Diktatur Iran sowie der autokratisch-islamisch beherrschten Türkei. Laut Schätzungen des Internationalen Währungsfonds betragen allein die Auslandsbeteiligungen des Emirats Katar 136 Milliarden Dollar[40]. 2019 hatte Katar auf dem „Katar-Deutschland Forum für Business und Investment“ vor 900 Konzernchefs, Firmenvertretern und Unternehmern aus Deutschland, Katar sowie einigen anderen europäischen Ländern verkündet, seine Investitionen in Deutschland von 25 auf 35 Milliarden Euro zu erhöhen und damit zum größten Investor hierzulande aus den Golfstaaten werden – noch vor Kuwait mit 27 Milliarden Euro[41]. 2016 betrug das Handelsvolumen Deutschlands mit den Scharia-Staaten 58 Milliarden Euro. Gleichzeitig ist Deutschland der größte Handelspartner des Iran in der EU[42].

Diese wirtschaftlichen Verflechtungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen westlich-kapitalistischen und islamischen Ländern befördern ihrerseits die gezielte Islamisierungsstrategie der muslimischen Herrschaftsträger: Zum einen wird mit Hilfe des Anlagekapitals für umfangreiche Unternehmenskäufe und -beteiligungen im Westen eine unmittelbare Machtposition außerhalb der eigenen islamischen Herrschaftskultur aufgebaut, die sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch im Interesse politischer Druckausübung und ideologischer Einflussnahme instrumentalisieren lässt. Zum anderen wird ein Teil der realisierten Profite als Unterstützungskasse für die Finanzierung des militanten und propagandistischen Dschihads in Gestalt von Moscheebau, Spenden für orthodox- und radikalislamische Organisationen und Aktivitäten im Westen im Interesse der Verbreitung islamischer Herrschaftsideologie eingesetzt[43]. Dabei erfolgt diese Finanzierung radikaler und salafistischer Moscheevereine etc. oftmals unter dem Deckmantel von „Wohltätigkeitsorganisationen“ wie z. B. „Islamic Relief Worldwide“.

Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, eine umfassende Rechtsarchitektur zu schaffen, die es unter Vermeidung von „Schlupflöchern“ ermöglicht, die finanzielle und ideologische Einflussnahme auf die Muslime in Deutschland aus dem Ausland konsequent zu unterbinden sowie die staatliche Subventionierung und Förderung islamischer Institutionen außer Kraft zu setzen.

  1. Für die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsrechts sowie der unbefristeten Alimentierung von zugewanderten Extremisten, Schwerkriminellen und Integrationsverweigerern

Die aktuelle Situation ist durch den irrationalen und soziopathologischen Zustand gekennzeichnet, dass Zuwanderer mit gewaltkriminellen Verhaltensweisen, darunter zahlreiche Intensivtäter, militante Djihadisten und Salafisten, Sympathisanten islamischer Terrorgruppen, türkische Rechtsextremisten und eine große Zahl von Integrationsverweigerern in weitgehend islamisierten Gegenmilieus einen unbefristet legalen Aufenthaltsstatus innehaben und ebenso unbefristet auf Kosten der verachteten ungläubigen Mehrheitsgesellschaft Sozialtransfereinkommen beziehen. Diesen absurden Zustand gilt es zu überwinden. Voraussetzung hierfür ist die Installierung einer vollständig neuen zuwanderungsrechtlichen, ausländerrechtlichen, staatsbürgerschaftsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungsstruktur in Folge einer Veränderung der bestehenden politisch-ideologischen Kräfteverhältnisse auf der Grundlage direktdemokratischer Prozesse. Andernfalls besteht die zunehmende Gefahr, dass sich erweitert reproduzierende grundrechtsfreie Zonen inmitten der Aufnahmegesellschaft ausbreiten und die Grundlagen des säkular-demokratischen Gemeinwesens untergraben.

Die beiden Ansatzpunkte des Grundgesetzes für einen politischen Kurswechsel im Interesse der Überwindung der proislamischen Demontage der säkular-demokratischen Grundordnung ergeben sich aus Artikel 18 GG (in Anwendung auf den Islam und seine Überzeugungsträger) und Artikel 20, Abs. 4 (gegen die regierenden proislamischen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen).

  1. Für eine umfassende Bekämpfung rechtsextremistischer Organisationen mit ausländischen Wurzeln

Die Ächtung des einheimischen Rechtsextremismus ist unverzichtbarer Bestandteil einer fortschrittlich-demokratischen Gesellschaftsordnung, für die das selbsterhaltungslogische Prinzip gilt: Keine Freiheit den Feinden der Freiheit und ihren reaktionären bzw. totalitären Ideologien.

Zu kritisieren ist allerdings der deutsche Missstand, dass nur der einheimische Rechtsextremismus bekämpft wird, während der zugewanderte Rechtsextremismus in Gestalt von radikalislamischen und nationalistisch-faschistischen Organisationen wie zum Beispiel die Islamische Gemeinschaft Milli-Görus (ca. 33.000 Mitglieder), die Salafisten (ca. 12.000 Mitglieder) und die Vertretungsorganisationen der „Grauen Wölfe“ in Deutschland[44] (ca. 18.500 Mitglieder) weitgehend ungeschoren davon kommt, obwohl er über ein erheblich größeres Personenpotenzial verfügt.

Gefordert ist deshalb eine ebenso gezielte und umfassende Bekämpfung auch dieser rechtsextremistischen Organisationen[45].

  1. Für die Aufnahme des türkischen Völkermords an den Armeniern in die Lehrpläne des deutschen Bildungssystems

In Deutschland hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg eine ausgeprägte Erinnerungs- und Trauerkultur angesichts der Verbrechen der Nazibarbarei herausgebildet. In der Türkei hingegen wird bis heute der türkische Völkermord an den Armeniern (1915) geleugnet bzw. allein die Erwähnung dieses Verbrechens als „Beschmutzung der nationalen Ehre“ geächtet und in manchen Fällen sogar bestraft.

Vor diesem Hintergrund ist es dringend geboten, die erweiterte Reproduktion einer Gruppe von türkischstämmigen „Passdeutschen“ zu verhindern, die sich einerseits aufgrund ihrer systematisch gepflegten nichtdeutschen Identität von der antinazistischen Vergangenheitsbewältigung nicht angesprochen fühlt und gleichzeitig im Sinne der türkisch-nationalistischen Verleugnungsdoktrin den Massenmord an den Armeniern bestreitet.

Zu fordern ist deshalb, dass Deutschland – auch im Sinne einer europäischen Angleichungspolitik – dem Beispiel Frankreichs folgt und die Leugnung anerkannter Völkermorde unter Strafe stellt sowie die Behandlung des türkischen Völkermords an den Armeniern zu einem festen Pflichtbestandteil des Schulunterrichts und relevanten Gegenstand der politischen Bildung macht.

  1. Kein EU-Beitritt der Türkei

Steigende Islamisierungstendenzen und wachsende antidemokratische Repression in der Türkei belegen, dass das Land nicht nur ökonomisch, sondern auch gesellschaftlich-kulturell und politisch die Voraussetzungen für einen EU-Beitritt nicht erfüllt. Deshalb gilt es zukünftig entschieden gegen die von großen Teilen der ökonomisch-politischen Herrschaftsträger in Deutschland und Europa forcierten Bestrebungen zu opponieren, die Türkei in die EU aufzunehmen.

  1. Für eine neue „Willkommenskultur“ – Gegen den Umbau Europas zu einem Versorgungslager der Migrationsindustrie

Kritik am Islam, der staatlich geförderten Islamisierungspolitik und reaktionären Muslimen hat nichts mit „Zuwanderungsfeindlichkeit“ zu tun. Umgekehrt führt die staatlich verordnete abstrakt-dogmatische „Fremdenliebe“, die Immigration per se als „Bereicherung“ aufnötigt, gesellschaftspolitisch, geistig-moralisch und kulturell in die Irre, ja tendenziell sogar in den Bürgerkrieg. Deshalb bedarf es der direkt-demokratisch legitimierten Grundlegung einer neuen Zuwanderungs- und Integrationspolitik mit einer differenzierten „Willkommenskultur“: Offene Türen für qualifizierte, bildungsorientierte und integrationswillige Immigranten, die sich den Leitideen der kulturellen Moderne anpassen bzw. diese befürworten; Beendigung der Alimentierung, rechtlichen Duldung und offiziellen Ignorierung bis Verharmlosung von Zuwanderern mit einem vormodernen, antiemanzipatorischen, reaktionär-menschenrechtsfeindlichen Einstellungs-, Bewusstseins- und Handlungsprofil bis hin zur erweiterten Reproduktion grundrechtsfreier Zonen und krimineller Gegenmilieus mit eigener „Paralleljustiz“.

  1. Gegen die diffamierende Umdeutung von wissenschaftlich-emanzipatorischer Islamkritik in „Fremdenfeindlichkeit“, „Rassismus“ und „Islamophobie“

Erforderlich ist eine nachhaltige Umwälzung der öffentlichen Debattenkultur über den Islam: Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Islam auf emanzipatorisch-menschenrechtlicher Grundlage muss nicht nur erlaubt sein, sondern sollte zur fortschrittlich-demokratischen Staatsräson werden. Moderne, an den Ideen der Aufklärung orientierte, säkular-demokratische Gemeinwesen können sich schon aus Selbsterhaltungsgründen keine „Neutralität“ gegenüber totalitären Weltanschauungen leisten, auch dann nicht, wenn diese in einem religiösen Gewand auftreten.

Demgegenüber ist ein Großaufgebot von schönfärbenden Gegenaufklärern seit dem 11. September 2001 in Politik, Medien, Kirchen etc. unentwegt darum bemüht, die nichtmuslimische Bevölkerungsmehrheit mit positiven Vorurteilen über den Islam zu indoktrinieren und Deutschland tendenziell in ein islamkonformes Umerziehungslager zu verwandeln. Doch diese „von oben“ gelenkte und zum Teil mit infamer Demagogie durchsetzte Ideologiekampagne verfängt nicht. Als zu überlegen wirkungsmächtig erweist sich die objektive Wahrheit der entgegenstehenden Tatbestände.

Zwar ist das Auftreten tatsächlich rechter Kräfte zu verurteilen, die aus dem Islamthema Honig für ihre generell ausländer- und fremdenfeindliche sowie autoritär-chauvinistische oder christlich-fundamentalistische Propaganda saugen wollen. Doch diese einheimischen Gegner der Aufklärungskultur werden von den ebenso reaktionären Unterstützern und Quislingen des grund- und menschenrechtswidrigen Islam als Popanz missbraucht, um generell auch die progressiv-emanzipatorische Islamkritik als „rassistisch“, „islamophob“ etc. zu verleumden.

Dabei ist es einer exakten wissenschaftlichen Begriffsbildung völlig abträglich, den Rassismusbegriff zu „kulturalisieren“ und auf die Negativbewertung von multiethnisch zusammengesetzten Weltanschauungsgemeinschaften wie der muslimischen Umma auszudehnen. Dahinter steckt nicht nur wissenschaftlich unhaltbare terminologische Verwilderung, sondern der Versuch, a) durch diesen analytisch verfehlten semantischen Transfer einen ideologischen Diffamierungsmehrwert zu erzielen und sich gleichzeitig auch noch b) um die Prüfung der Angemessenheit der Negativbewertung herum zu mogeln.

Der Gipfelpunkt der Verwandlung des Rassismusvorwurfs in eine reine Diffamierungskeule ist dann erreicht, wenn jede Form der Kategorisierung von Menschen nach gruppenbezogenen Merkmalen (wie kollektiv geteilte/identitätsbildende weltanschauliche Überzeugungen) und deren kritische Bewertung als „Rassismus“ gebrandmarkt wird. Damit soll offensichtlich zweierlei erreicht werden: Zum einen die absolute Immunisierung bestimmter Gruppen vor Kritik und zum anderen die – wenn man so will: ihrerseits „rassistische“ (demagogische) – Konstruktion einer Gruppe von „feindlichen Kritikern“/„Rassisten“.

Die ganze Infamie des substanzlosen Konstrukts „antimuslimischer Rassismus“ sowie dessen durchsichtige Funktion als wesentlicher Bestandteil eines islamapologetischen Diffamierungskonzepts zeigt sich auch darin, dass tatsächlicher antideutscher Rassismus von muslimischer Seite politisch-medial völlig tabuisiert und juristisch auf skandalöse Weise verharmlost wird.

Anstatt einen kritischen Diskurs über die Tradierung integrationsresistenter reaktionär-antiemanzipatorischer Einstellungen und Haltungen in abgeschotteten muslimischen Zuwanderermilieus und die daraus erwachsenden gravierenden Konflikte auch nur ansatzweise zuzulassen, wird der „weißen“ deutschen Mehrheitsgesellschaft ein Bekenntnis zur kritiklosen Anerkennung der kontranormativen Migrantenmilieus abverlangt und das dann als „Bekenntnis zu einer diversitätssensiblen Art und Weise des Deutschseins“ verklausuliert. Zugleich werden auf zynische Weise Gruppen als „Bündnispartner“ vereinnahmt, die auf der Opferliste islamischer „Ungleichheitsdiskurse“ und Repression stehen: Frauen, Juden, Schwarze, Homosexuelle.

Woran Deutschland akut leidet, ist demnach keine „Islamophobie“ sondern eine islamophile Demagogie, die in Diskriminierungsphobie umschlägt. Viele haben Angst, sich öffentlich zu ihrer wohl begründeten islamkritischen Überzeugung zu bekennen, weil sie befürchten, als „Rassist“, „Fremdenfeind“ oder „Rechtsextremist“ verleumdet und stigmatisiert zu werden und gar berufliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dabei wird es immer bedeutsamer, sich aktiv und offensiv gegen das vorherrschende proislamische Diffamierungskartell aufzustellen und sich couragiert gegen die islamophile Repression zur Wehr zu setzen.

Deshalb gilt es, die wahrheitswidrige Diskriminierung von argumentativer Kritik am Islam als „rassistisch“, „fremdenfeindlich“, „islamophob“ etc. sowie die Aufforderung zur „Bestrafung“ von Islamkritikern als Vergehen gegen die demokratischen Grund- und individuellen Menschenrechte unter Strafe zu stellen.

Ohne die Überwindung dieses islamapologetischen Populismus und die damit verbundene „antirassistische“ Demagogie wird es nicht gelingen, die Islamisierung aufzuhalten und schließlich Zug um Zug zurückzudrängen.

Literatur

Adamek, Sascha: Scharia-Kapitalismus. Den Kampf gegen unsere Freiheit finanzieren wir selbst. Berlin 2017.

Al-Buhari, Sahih: Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Stuttgart 1991.

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Grundmann, Johannes: Islamische Internationalisten. Strukturen und Aktivitäten der Muslimbruderschaft und der Islamischen Weltliga. HECEAS/AKTUELLE DEBATTE/Band 02. Hg. vom Heidelberger Centrum für Euro-Asiatische Studien e. V. Wiesbaden 2005.

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Krauss, Hartmut; Vogelpohl, Karin: Spätkapitalistische Gesellschaft und orthodoxer Islam. Zur Realität eines Desintegrationsverhältnisses jenseits von Verdrängung, Verschleierung und Bewältigungsromantik. In: Krauss, Hartmut (Hrsg.): Feindbild Islamkritik. Wenn die Grenzen zur Verzerrung und Diffamierung überschritten werden. Osnabrück 2010, S. 217-262.

Liljeberg Research International: Presseinformation. Erste Internationale Vergleichsstudie zur Wertewelt der Deutschen, Deutsch-Türken und Türken. 19. November 2009.

http://www.infogmbh.de/wertewelten/Wertewelten-2009-Pressemitteilung.pdf

ÖIF-Forschungsbericht: Moscheen in Wien: Was hat sich seit der Veröffentlichung der Studie „Die Rolle der Moschee im Integrationsprozess“ im Herbst 2017 verändert?“ https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/Forschungsbericht_Moscheen_in_Wien.pdf

Schreiber, Constantin: Inside Islam. Was in Deutschlands Moscheen gepredigt wird. Berlin 2017. 6. Auflage.

Spies und E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abteilung: Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III: Orientalisches Recht. Brill, Leiden/Köln 1964.

Tibi, Bassam: Der wahre Imam. Der Islam von Mohammed bis zur Gegenwart, München 1996.

Tibi, Bassam: Islamische Zuwanderung. Die gescheiterte Integration. Stuttgart München 2002.

Wagner, Joachim: Richter ohne Gesetz. Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat – Wie Imame in Deutschland die Scharia anwenden. Berlin 2012.

(Im Mai 2023 Aktualisierung und Ergänzung der Versionen von Dezember 2013/September 2016)

 

Anmerkungen

[1] Zunächst hatte die christdemokratisch geführte Adenauer-Regierung die Anwerbung von Arbeitskräften nur auf europäische Länder ausgerichtet und die Türkei gar nicht im Blick gehabt. Erst als die Türkei in der damals zugespitzten Phase des Kalten Krieges mit dem eifersüchtigen Argument intervenierte, man wolle als NATO-Land nicht diskriminiert und mit Griechenland gleichbehandelt werden, wurde 1961 auch ein Anwerbeabkommen mit der Türkei vereinbart. Die Initiative zur Einwanderung von Türken nach Deutschland ging also in diesem konkreten Fall nicht von Westdeutschland, sondern von der Türkei aus, die dabei aus globalstrategischen Gründen massiv von den USA unterstützt wurden. Im Endergebnis bildeten Anfang der 1970er Jahre Arbeitsmigranten aus der Türkei (605.000), dem damaligen Jugoslawien (535.000) und aus Italien (450.000) die größten Gruppen.

Vgl. hierzu http://www.hintergrund-verlag.de/texte-kapitalismus-50-jahre-anwerbeabkommen-mit-der-tuerkei.html

[2] Siehe hierzu: https://hintergrund-verlag.de/spaetkapitalistische-systementwicklung/deutschland-im-niedergang-fluechtlingschaos-gesellschaftliche-destabilisierung-fortschreitende-islamisierung/

[3] 50 % der im Rahmen der Studie „Muslimisches Leben in Deutschland 2020“ befragten Angehörigen der alevitischen Glaubensrichtung waren der Meinung, muslimisch zu sein, 41 % verneinen dies, 9 % hatten dazu keine Meinung oder wollten diese nicht kund tun.

[4] Im Vergleich zu Immigranten aus Polen, Ex-Jugoslawien, Italien und aus Griechenland haben Zuwanderer aus der Türkei deutlich mehr Kinder. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2010: Fortschritte der Integration S. 65ff. Etwa die Hälfte der Muslime sind unter 25-Jährige.

[5] Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung: Kinderreiche Familien in Deutschland. Auslaufmodell oder Lebensentwurf für die Zukunft? Wiesbaden 2019, S. 28. Hervorzuheben ist in diesem Kontext auch folgender Aspekt: In jeder einzelnen Bildungsschicht ist der Anteil der Kinderreichen unter den Migrantinnen aus muslimisch geprägten Ländern deutlich höher als unter den übrigen Migrantinnen oder den Frauen ohne Migrationshintergrund (ebenda).

[6] https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/150599/bevoelkerung-mit-migrationshintergrund-nach-alter/

[7] Die Zitate stammen aus einem Strategiepapier der OIC, das im November 2000 in Doha verabschiedet worden war und den Titel trägt „Strategie islamischer Kulturaktion im Westen“, nach 2009 umbenannt in „Die Strategie islamischer Kulturaktion außerhalb des islamischen Westens.“ Darin werden die muslimischen Einwanderer in Europa als Teil der islamischen Nation begriffen. Vgl. Bat Ye’or 2013, S. 69.

[8] Es ist begründet zu bezweifeln, dass die Autoren des Grundgesetzes die herrschaftskulturelle Gesamtproblematik des Islam überblickt und zum Beispiel dessen multiple Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz) bei der Formulierung von Artikel 4 reflektiert haben. Zudem dürften sie nicht das gesellschaftlich-rechtliche Problem der Massenzuwanderung islamisch sozialisierter Menschen vorhergesehen haben.

[9] Vgl. hierzu ausführlich Krauss 2013.

[10] http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E178626BF28124E228422B88C2D97A5A7~ATpl~Ecommon~Scontent.html. Zuletzt eingesehen am 27.02.2008.

[11] Das Zitat stammt aus dem Monatsüberblick Juli 2001 „Politischer Extremismus“ des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Hier ist es entnommen aus: Bassam Tibi, Islamische Zuwanderung. Die gescheiterte Integration, Stuttgart München 2002, S. 269f. Auch Grundmann (2005, S. 85) stellt fest: „Die Bedeutung des ‚demographischen Faktors‘ und damit die Werbung für eine möglichst hohe Geburtenzahl von Muslimen wird in Strategiepapieren (der Islamischen Weltliga, d. Red.) oftmals als geeignetes Mittel beschrieben, um den Westen in eine muslimische Mehrheitsgesellschaft zu verwandeln.“

[12] Quelle der Kolat-Zitate: http://www.sabah.de/de/die-beste-investition-sind-die-migranten.html Was Kolat u. a. freilich übersehen, sind folgende möglichen Szenarien: 1. Der SPD könnte die Rolle des Steigbügelhalters der überwiegend reaktionären Formation der türkisch-muslimischen Zuwanderer in Deutschland schlecht bekommen, sie weiter schwächen und ihr Ansehen in breiten Teilen der nichtmuslimischen Bevölkerung noch weiter ruinieren. 2. Gestützt auf eine breite passiv-islamkritische Massenstimmung innerhalb der nichtmuslimischen Mehrheitsbevölkerung, darunter eine große Masse an Nichtwählern, ist ein regime change zuungunsten der bisherigen Islamisierungspolitik nicht gänzlich auszuschließen. 3. Die Islam-Funktionäre unterschätzen die realistische Möglichkeit, dass sich ein großer Teil der russlanddeutschen, russischstämmigen, osteuropäischen, serbischen, süd(ost)europäischen und westeuropäischen EU-Zuwanderer nicht an die Seite der Muslime stellt, sondern in die islamkritische Front einreiht, also so etwas wie eine breites, „buntes“, „multikulturelles“ Abwehr- und Eindämmungsbündnis gegen den Islam in Deutschland entstehen könnte. Zur Tragfähigkeit dieser These siehe https://hintergrund-verlag.de/rezensionen/hartmut-krauss-irrefuehrende-gleichsetzung-von-islamkritischen-und-antisemitischen-einstellungen/.

[13] Vgl. hierzu ausführlich Krauss/Vogelpohl 2010.

[14] Die Fokussierung auf Türkischstämmige ergibt sich daraus, dass die türkischen Zuwanderer die größte Migrantengruppe in Deutschland bilden und gleichzeitig am schlechtesten integriert sind. So heißt es zum Beispiel im Zwölften Kinder- und Jugendbericht (S. 66): „Besonders Kinder, deren Familien aus der Türkei kommen, sind zu einem hohen Anteil an den niedrigen Schulstufen vertreten.“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2006)

[15] Vgl. hierzu http://www.hintergrund-verlag.de/texte-kapitalismus-krauss-zuwanderung-und-bildung.html

[16] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/bundesagentur-fuer-arbeit-jeder-dritte-arbeitslose-hat-auslaendische-wurzeln-12677000.html

[17] Bundesagentur für Arbeit: Auswirkungen der Migration auf den deutschen Arbeitsmarkt. Arbeitsmarkt kompakt. September 2017, S. 13.

[18] https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Langzeitarbeitslosigkeit/generische-Publikationen/Langzeitarbeitslosigkeit.pdf?__blob=publicationFile

[19] Nach einer Studie der Kieler Christian-Albrechts-Universität steigt auch die Ablehnung von Homosexuellen vor allem bei türkischstämmigen Jugendlichen mit zunehmender Religiosität. http://www.sueddeutsche.de/panorama/migrantenkinder-gegen-schwule-homophobes-berlin-1.335341

[20] Nach Schätzungen werden in Großstädten mit hohem Migrantenanteil bis zu einem Drittel aller Straftaten nach islamischem Recht und damit vorbei an der deutschen Justiz geregelt.

Vgl. ausführlich: Joachim Wagner 2012 und Dorothee Dienstbühl 2013: Paralleljustiz in Deutschland – Machtlose Polizei? In: Deutsche Polizei Oktober 2013. Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei S. 4-8. Im Internet unter http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp201310/$file/DP_2013_10.pdf

[21] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Jugendliche Migranten – muslimische Jugendliche. Gewalttätigkeit und geschlechterspezifische Einstellungsmuster. Kurzexpertise. Berlin, November 2010, S. 34.

[22] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Jugendliche Migranten – muslimische Jugendliche. Gewalttätigkeit und geschlechterspezifische Einstellungsmuster. Kurzexpertise. Berlin, November 2010, S. 36.

[23] http://www.zentralrat.de/3035.php

[24] Zur Frage der Auslegbarkeit und Reformierbarkeit des Islam vgl. Krauss 2013, S. 30ff.

[25] Das würden wir auch keinem Nazi oder Stalinisten durchgehen lassen.

[26] In Anlehnung an die Fundamentalismus-Definition von Altemeyer und Hunsberger wird „Fundamentalismus“ anhand von drei Einstellungen erfasst:

  1. Die Gläubigen sollen zu den ewigen und unveränderlichen Regeln zurückkehren, wie sie in der Vergangenheit festgelegt wurden. 2. Diese Regeln lassen nur eine absolut gültige Interpretation zu. 3. Religiöse Regeln haben Vorrang gegenüber weltlichen Gesetzen. Vgl. Koopmanns 2013, S. 21.

[27] Online-Pressemitteilung von religion.ORF.at/APA/AFP. Publiziert am 11.12.2013.

[28] Die „Fremdgruppenfeindlichkeit“ bei Muslimen und Christen in Österreich zeigt folgendes Bild:

„Ich möchte keine Homosexuellen als Freunde haben.“ Zustimmung: Muslime 69 %, Christen 15 %. „Juden kann man nicht trauen.“ Zustimmung: Muslime 63 %, Christen 11 %.

„Die westlichen Länder wollen den Islam zerstören.“ („Die Muslime wollen die westliche Kultur zerstören.“). Zustimmung: Muslime 66 %, Christen 25 %. (Quelle: Siehe Fußnote zuvor.)

[29] https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/religion_und_politik/aktuelles/2016/06_2016/studie_integration_und_religion_aus_sicht_t__rkeist__mmiger.pdf

[30] https://www.zhaw.ch/storage/shared/sozialearbeit/News/gutachten-entwicklung-gewalt-deutschland.pdf

[31] In islamischen Ländern sind reaktionäre Einstellungen unter Muslimen noch stärker ausgeprägt als in Europa. Vgl. Krauss 2013a.

[32] Vgl. Krauss 2010.

[33] „Das allgemeine Image des Islam ist verheerend. Die Befragten wurden gebeten, unter 21 Aussagen diejenigen auszuwählen, die ihrer Ansicht nach auf den Islam zutreffen. 83 Prozent meinten daraufhin, der Islam sei von der Benachteiligung der Frau geprägt, 77 Prozent meinten, typisch für den Islam sei das Festhalten an althergebrachten Glaubensgrundsätzen, 70 Prozent assoziierten mit dem muslimischen Glauben Fanatismus und Radikalität. Deutliche Mehrheiten der Bevölkerung attestierten dem Islam darüber hinaus unter anderem Gewaltbereitschaft (64 Prozent), die Neigung zu Rache und Vergeltung (60 Prozent), missionarischen Eifer (56 Prozent) und das Streben nach politischem Einfluss (56 Prozent). Nächstenliebe brachten nur 13 Prozent mit Islam in Verbindung, 12 Prozent dachten beim Stichwort Islam an Wohltätigkeit und nur 7 Prozent an Offenheit und Toleranz“ (Petersen 22.11.2012: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/allensbach-studie-die-furcht-vor-dem-morgenland-im-abendland-11966471.html?printPagedArticle=true). Siehe auch https://hintergrund-verlag.de/spaetkapitalistische-systementwicklung/hartmut-krauss-spaltung-der-gesellschaft-als-ausdruck-einer-tiefen-politischen-systemkrise/

[34] „Der Dialog in der Islamkonferenz dient dazu, dass Muslime verstehen, dass sie in unserem Land willkommen sind.“ Dies sei „der einzige Weg, um eine Radikalisierung von Muslimen zu verhindern.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Islamkonferenz

[35] „Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Staatsministerin Maria Böhmer, forderte anlässlich der DIK, die Muslime müssten sich nicht nur zur Rechts- und Werteordnung, sondern auch zur Verantwortung für den Integrationsprozess bekennen. Böhmer hofft, dass es am Ende der Islamkonferenz zu „konkreten Vereinbarungen“, beispielsweise beim Islamunterricht, kommen werde. Außerdem forderte sie die zahlreichen islamischen Verbände in Deutschland auf, endlich repräsentative Strukturen zu entwickeln, damit der Staat Ansprechpartner habe. Nur so ließen sich die Probleme bei der Imamausbildung oder dem Moscheenbau lösen.“ Pressemitteilung vom 27.9.2006 http://www.bundesregierung.de/

[36] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1223599/umfrage/geschaetzte-anzahl-der-moscheen-in-deutschland/

[37] Siehe Adamek 2017, S. 128 und 139.

[38] Adamek 2017, S. 128.

[39] Siehe z. B. Schreiber 2017 sowie OIF-Forschungsbericht „Moscheen in Wien“ https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/Forschungsbericht_Moscheen_in_Wien.pdf

[40] Adamek 2017, S. 13.

[41] https://www.handelsblatt.com/politik/international/investmentforum-katars-milliarden-show-der-emir-lockt-deutschland-mit-ueppigen-investitionen/23007804.html?ticket=ST-5783987-xfhgNGeLyufNHoS3gJrg-ap2

[42] https://iran.ahk.de/mediathek/news/deutschland-wichtigster-handelspartner-irans

[43] Allein von 1973 bis 2002 gab die saudische Regierung mehr als 80 Milliarden Dollar für islamische Einrichtungen und Aktivitäten in der nicht-muslimischen Welt aus und förderte damit den Bau von mehr als 1.500 Moscheen, 150 islamischen Zentren, 202 muslimischen Hochschulen und 2.000 islamischen Schulen. Siehe Adamek 2017, S. 100.

[44] Dazu zählen die „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland“, der „Verband der türkischen Kulturvereine in Europa“ sowie die „Union der türkisch-islamischen Kulturvereine in Europa“.

[45] Vgl. hierzu ausführlich: http://www.hintergrund-verlag.de/texte-islam-krauss-wider-den-rechtsextremismus-innerhalb-und-ausserhalb-der-islamischen-communities.html

 

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