Chancengleichheit für kritische Vernunft

 In Religionskritik

Eine Antwort auf Sabine Leutheuser-Schnarrenbergers FAZ-Artikel „Jeder Religion die gleiche Chance“ vom 10. Februar 2011.

 

Mit jener Attitüde des Hochmuts, die bekanntlich kurz vor dem Fall kommt, schreibt die FDP-Bundesjustizministerin und Beiratsmitglied der Humanistischen Union, Sabine Leutheuser-Schnarrenberger, in ihrem Gastbeitrag für die FAZ: „Die Diskussion um den Islam und seine Rechtsregeln wird viel zu häufig vorurteilsbeladen, dafür aber umso unbeschwerter von Sachkenntnis geführt. Vieles in der gegenwärtigen Islamdebatte sind unzutreffende Klischees, die mehr über die Diskutanten als über den Gegenstand ihrer Debatte aussagen“.

Tatsächlich aber verhält es sich in den meisten Fällen bekanntlich genau umgekehrt:

Die postdemokratisch gesteuerte Diskussion über die Islamkritik und ihre Inhalte und Argumente wird in Deutschland viel zu häufig vorurteilsbeladen geführt. An die Stelle einer echten Auseinandersetzung tritt zumeist pauschale Verdächtigung wenn nicht gar ungehemmte Diffamierung. Die aggressiven und undifferenzierten Klischees, mit denen gegen die Islamkritik zwecks Eindämmung zu Felde gezogen wird, zeugen vielfach von einem geistig-moralischen Verfall, der offenkundig kaum noch zu bremsen ist.

Zudem: Leutheuser-Schnarrenbergers Beitrag, der sich wie ein „Dekret der falschen Toleranz“ liest, lässt recht deutlich erkennen, wo die tieferen Ursachen für die wachsende Entfremdung zwischen großen Teilen der Wahlbevölkerung und den Regierenden liegen.

Wie unbeschwert von Sachkenntnis die Ministerin argumentiert, zeigt schon ihre einleitende Gleichsetzung von Bibel und Koran. Ist denn der Bildungsverfall schon so weit fortgeschritten, dass kein(e) Referent(in) der Ministerin einmal näher bringen könnte, dass die Bibel eine Textsammlung aus unterschiedlichen Epochen mit unterschiedlichen Autoren ist, während es sich beim Koran – folgt man den irrationalen Setzungen – um einen direkten Offenbarungstext handelt, in dem jedes Wort und jedes Komma unmittelbar von Allah selbst geoffenbart worden sein soll (Verbalinspiration) und somit für die Gläubigen in jeder Einzelheit vor Auslegungswillkür besonders imprägniert ist? Daraus folgt, dass der Koran im subjektiven Horizont der Gläubigen ein raum-zeitlich absolut gültiger und eben nicht kritisch-hinterfragbarer Text ist.

Kennzeichnend für den Islam ist damit gerade nicht seine spirituelle und rituelle Dimension, sondern die Transformation von Koran und Hadithsammlung (Taten und Aussagen des Propheten Mohammed) in einen allumfassenden Vorschriftenkatalog mit überhistorisch gültigen und alltagswirksamen Regeln. So kennt der Islam, im Unterschied zum Christentum, vier eigene Rechtsschulen, deren Festlegungen zeitlich uneingeschränkte Geltungsmacht beanspruchen. Was die Ministerin, wie zahlreiche Islamverharmloser und Apologeten auch, übersieht, ist der wesentliche Tatbestand, dass der Islam nicht einfach eine „Religion“ ist, sondern für die streng Gläubigen ein sämtliche Lebensbereiche umfassendes Ordnungskonzept darstellt. So heißt es bei einem Vertreter der international einflussreichen ägyptischen Muslimbruderschaft:

„Es gibt also kein Verhalten, das man sich vernünftigerweise vorstellen kann, und keine Situation, in der der Mensch sich befinden kann, ohne dass der Islam den Muslim beeinflusst und sein Verhalten so festlegt, wie es (der Islam) vorsieht. Wer folglich denkt, der Islam sei [nur] ein Glaube und nicht auch ein System (eine Ordnung=nizām), ist töricht und weiß nichts vom Islam.“ (Abd al-Qadir `Udah, ein konservativer Anhänger der ägyptischen Muslimbrüder; zit. n. Antes 1991, S. 59)

Verweigert man nun den Blindstellungsbefehl der Bundesjustizministerin und unterzieht das islamische Ordnungskonzept einer näheren Betrachtung, dann stellt sich unzweideutig Folgendes heraus: Der Islam negiert, in Form von zahlreichen normativen und rechtlichen Bestimmungen, sowohl die Gleichberechtigung von Muslimen und Nichtmuslimen als auch die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Zudem verweigert er massiv negative Religionsfreiheit und sanktionslosen Austritt aus der „angeborenen“ islamischen Glaubenszugehörigkeit. Eine autoritative Stellungnahme in Gestalt eines Rechtsgutachtens des einflussreichen islamischen Geistlichen Dr. Yusuf al-Qaradawi mag das verdeutlichen:

„Als Abgefallener [vom Islam] gilt jeder, der den Islam verlässt, um sich dem Kommunismus, Realismus, Christentum, Judentum, Buddhismus, der Baha’i-Religion oder anderem zuzuwenden. Es ist auch jeder, der den Islam verlassen hat und zu keiner anderen Religion übergetreten ist. Der Islam zwingt keinen Menschen zur Konversion zum Islam. Ein Mensch, der jedoch freiwillig Muslim geworden ist, darf den Islam nicht wieder verlassen. Es gibt Regelungen für das diesseitige wie jenseitige Leben für den Abfall vom Islam. Einer, der vom Islam abfällt, wird in die Hölle fahren. Alle seine guten Werke nützen ihm nichts: ‚Wer sich aber von euch von seinem Glauben abbringen läßt und als Ungläubiger stirbt – das sind diejenigen, deren Taten wertlos sein werden in dieser Welt und im Jenseits – werden die Bewohner des Feuers sein, und darin werden sie ewig verweilen.’ (Sure 2, 217). Einige der Regelungen für das Diesseits bei Abfall vom Islam beinhalten, dass der Abgefallene keinerlei Hilfe oder Unterstützung von seiner muslimischen Gemeinschaft bekommen darf. Ein Muslim darf keine Ehebeziehung mit einer Abgefallenen führen, das gleiche gilt für eine Muslima und einen Abgefallenen. Wer eine Abgefallene heiratet, hat eine ungültige Ehe geschlossen. Falls eine Ehepartnerin nach der Eheschließung vom Islam abfällt, muss sie von ihrem muslimischen Ehemann zwangsweise getrennt werden. Über diese Regelung sind sich alle muslimischen Religionsgelehrten einig, d. h. sowohl diejenigen, die die Hinrichtung als Strafe für den Abfall vom Islam vorschreiben – dies ist die Mehrheit [arab. al-djumhur] – als auch diejenigen, die nur die [lebenslängliche] Haftstrafe für eine vom Islam abgefallene Frau vorschreiben. Dies sehen die Anhänger der hanafitischen Rechtsschule [einer der vier Rechtsschulen des sunnitischen Islam] bei Abfall vom Islam vor.“ (http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M5334472c375.0.html)

Der grundlegende Irrtum der von Leutheuser-Schnarrenberger und vielen anderen Mitgliedern der juristischen Klasse vertretenen rechtsdogmatischen Konstruktion besteht in Folgendem:

  1. A) Der Religionsbegriff des Grundgesetzes unterstellt unter dem Eindruck der kulturhistorischen Wirkung des Aufklärungshumanismus ein modernes Religionsverständnis, wonach eine religiöse Weltanschauung gleich welcher Art keine absolute Geltungsmacht mehr beanspruchen kann, sondern eine Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre vorausgesetzt ist. Genau diese Trennung hat der Islam bislang in Lehre und Praxis eben nicht vollzogen. Solange er aber diese Trennung ablehnt, ist er primär als Ideologie zu betrachten und nicht per se als „Religion“.  Seine Ziele sind infolgedessen politisch – und damit nicht so ohne weiteres unter ‚Religionsfreiheit’ zu subsumieren. Zudem gewährt er keine Glaubensfreiheit und verknüpft Gläubigkeit untrennbar mit der Einhaltung grundrechtswidriger Vorschriften. Aus diesem Grund kann sich der säkular-demokratische Staat im Falle des Islam auch nicht auf einen inhaltsabstrakten, die konkreten Glaubensvorschriften ignorierenden, Neutralismus zurückziehen und darf auch nicht auf eine „scharfe Befragung“ verzichten oder gar einen privilegierenden Sonderstatus gewähren. Generell sollte zudem die bislang wirksame Bevorzugung religiöser gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen unterbleiben.
  2. B) Da der Islam folglich in seiner vorherrschenden orthodoxen bzw. identitären Form (Koran, Sunna, Scharia) massiv mit diversen Artikeln des Grundgesetzes kollidiert, sich nicht auf die Ausübung seiner Rituale (Aufsagen des Glaubensbekenntnisses, Beten, Fasten, Pilgerreise, Feiertage) und spirituellen Belange beschränken lässt und grundsätzlich einer säkular-demokratischen Gesellschaftsordnung widerstrebt, kann er auch keinen vollen Schutz des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Generell muss deshalb die Einhaltung und der Schutz grund- und menschenrechtlicher Regelungen Vorrang haben vor dem Schutz eines religiösen Glaubens, der in wesentlichen Teilen auf der Befolgung verfassungswidriger religiöser Vorschriften beruht. Die rechtsdogmatisch konstruierte Unterscheidung zwischen ‚Überzeugung’ und ‚Handlung’ widerspricht nicht nur aufgrund ihrer mechanistischen Aufspaltung der integralen Logik menschlicher Lebenstätigkeit und ist mithin lebenswirklichkeitsfremd, sondern verkennt in Gänze die Wesensspezifik des Islam als einer prämodernen Vorschriftenreligion: Die Glaubensausübung der orthodox bzw. konsequent gläubigen Muslime muss sich in der konkret-praktischen Befolgung von alltagsbestimmenden Handlungsnormen realisieren und kann eben nicht auf das bloße (passive) ‚Haben’ von ‚Überzeugungen’ beschränkt werden.

Sachverhaltsbezogene Unkenntnis und Ignoranz gegenüber dem Islam als einer menschen- und grundrechtswidrigen Vorschriftenreligion führt in Verbindung mit der sonderrechtlichen Privilegierung religiöser Glaubensüberzeugungen sukzessive nicht nur zu einer Gefährdung der säkular-demokratischen Lebensordnung und des in ihr ruhenden Bürgerfriedens. Sie schwächt auch nachhaltig die demokratische Abwehrbereitschaft gegenüber religiösen Überzeugungstätern auf strafrechtlichem Gebiet, ja impliziert geradezu deren tendenzielle Generalamnestie. Während manche Juristen nur die Handlungen, nicht aber die handlungsgenerierenden Überzeugungen juristisch bewertet wissen wollen („Du darfst dich nur nicht erwischen lassen“), geht man im Strafrecht noch einen Schritt weiter und argumentiert genau anders herum („Wenn du erwischt worden bist, werden deine religiösen Handlungsmotive strafmildernd anerkannt“).

Anstatt einen abwegigen Vergleich zwischen fortschrittlich-emanzipatorischer Islamkritik und dem preußisch-monarchistischen Kulturkampf gegen die Papstreligion zu konstruieren, sollte sich das Beiratsmitglied der Humanistischen Union an den Gründungskontext der kulturellen Moderne erinnern: Als umwälzende Auflösung der „prämodernen“ feudalen Gesellschaftsordnung war der Entstehungsprozess der modernen bürgerlichen Gesellschaft eng an die Dezentrierung des Religiösen bzw. die Brechung der absoluten Deutungs- und Normierungsmacht des Religiösen gekoppelt. Innerhalb der modernen, säkular-demokratischen Gesellschaft ist das Religiöse demnach nur tolerierbar, insofern es seine neue „Platzanweisung“ akzeptiert, d. h. (a) die Abtretung absoluter Deutungs- und Normierungsmacht akzeptiert, (b) die Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre hinnimmt und (c) ein „fundamentalistisches“ Streben nach Wiedereinsetzung als absolute/totalitäre Deutungs- und Normierungsmacht unterlässt.

Als aktiver Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte gilt für den säkular-demokratischen Rechtsstaat folglich die Prämisse, dass das Religiöse/die religiösen Glaubenssysteme innerhalb der ‚Moderne’ nur in einer Form akzeptiert werden kann/können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Diese Form kann zwangsläufig nur eine ‚verwässerte’ sein. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der normativen Grundgehalte der jeweiligen Religion unverzichtbar. Insofern normative Religionsaspekte mit Grund- und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d. h. der Grundsatz gelten:‚Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit’. Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte Glaubensfreiheit geben und etwa zugelassen werden, dass bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens ausrichten, der in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt.

Im Verständnis des Grundgesetzes ist Religion implizit als modernisierte Religion unterstellt, also als „Privatreligion“, die ihre von der antifeudalen Revolution erteilte Lektion verstanden und ihre Platzanweisung akzeptiert hat. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn: „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231). Entsprechend ist der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie. Als solche ist er aber – wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung – nicht durch Artikel 4 GG geschützt.

Entgegen der Rabulistik zahlreicher religionsrechtlicher Kommentare bringt Artikel 10 der Erklärung der Menschen- und der Bürgerrechte vom 26. August 1789 bereits klar und prägnant zum Ausdruck, dass es in der säkular-demokratischen Moderne keine vorbehaltlose „Religionsfreiheit“ geben kann:

„Niemand“, so heißt es dort, „soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.“ Diese wertende ‚Vorbehaltlichkeit’ gilt es gesellschaftspolitisch wiederherzustellen und den Irrweg der postsäkularen Gesellschaft zu verlassen.

Auch bezeugt die aktuelle Aufstandsbewegung in einer ganzen Reihe von islamischen Ländern (nicht nur in Ägypten und Tunesien, sondern auch gegen die iranische Gottesdiktatur und die Hamas-Diktatur im Gaza-Streifen), dass zumindest die junge Facebook-Generation sich aus der tradierten, islamisch begründeten Gehorsams- und Herrschaftskultur lösen möchte. Dabei sollte man sie gezielt unterstützen und nicht durch haltlose Islamapologetik frustrieren.

Literatur:

ANTES, Peter: Ethik und Politik im Islam. In: Antes, Peter u. a.: Der Islam. Religion – Ethik – Politik. Stuttgart, Berlin, Köln 1991, S. 58 – 97.

TIBI, Bassam: Der wahre Imam. Der Islam von Mohammed bis zur Gegenwart. München 1996.

 

Ein Beispiel, wohin es führen kann, wenn unter dem missbrauchsanfälligen Banner der Religionsfreiheit islamische Indoktrination als „Islamunterricht“ legalisiert wird, zeigt dieses Video:

http://www.youtube.com/watch?v=FoKDyqBZ9DU

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