Das islamische Pflichtgebet und der Gebetsruf: eine ritualrechtliche Untersuchung nebst einem Exkurs über falsche Gleichsetzungen

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Tilman Nagel: Das islamische Pflichtgebet und der Gebetsruf: eine ritualrechtliche Untersuchung nebst einem Exkurs über falsche Gleichsetzungen
Basilisten-Presse/Oikos Verlag Dresden 2024  *  Taschenbuch  *  125 Seiten.  * ISBN 9783982223445  *  19,60 €

Prof. Tilman Nagel ist einer der profundesten Islam-Kenner Europas und der Titel lässt zunächst vermuten, es handele sich hier um eine analytische Betrachtung des Islam im Hinblick auf einige seiner rituellen Besonderheiten. Tatsächlich geht es auch um diese, jedoch nicht im Sinne einer innerislamischen Betrachtung, sondern um die sich daraus ableitenden Verständnis- und Verständigungskategorien der nach Europa zugewanderten Muslime. Es geht um den aus der Religionspraxis abzuleitenden gesellschaftlichen Anspruch überall dort, wo dieser als gesellschaftliche Praxis in Erscheinung tritt.

In seinen einführenden Worten verweist der Autor auf das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis in der Konfrontation mit den westlichen Zielländern, die sich mehrheitlich durch ein Entgegenkommen leiten lassen in der Hoffnung, die Einwanderer damit für die Grundsätze der westlichen Zivilisation gewinnen zu können. Das hat sich als fataler Irrtum erwiesen, der sich aus Struktur und Ideologie des Islam logisch erschließt und einer Unwissenheit großer Teile der politischen Klasse geschuldet ist.

Der Autor findet es erstaunlich, dass sich selbst die Islamforschung nur spärlich mit den Riten und Ritualen der Muslime beschäftige, obwohl diese doch die Überformung der Gesamtheit aller Handlungen der Gläubigen betreffen. Auch das Scharia-basierte islamische Rechtswesen sei komplett durchdrungen von ethisch-religiösen Erwägungen, welche Maßstäbe setzen. Daraus ergeben sich – so der Autor – gravierende Reibungspunkte etwa zum deutschen u. o. westlichen Rechtsverständnis, welches der Religion keine rechtliche Vormachtstellung mehr einräume.

Das rituelle Gebet

Tilman Nagel beginnt seine Ausführungen mit dem rituellen Gebet als der „Säule der Daseinsordnung“, welches auch in einem Krieg einzuhalten ist und einen Pakt zwischen den Gläubigen und Allah herstellt. Dabei steht der Gläubige zu Allah in einer Knechtschaft und hat sein Leben danach auszurichten.

„Es gibt keine Macht noch Kraft außer Allah dem Gewaltigen“.

Das rituelle Gebet ist dabei die vorbehaltlose Auslieferung des eignen Selbst an Allah. Der Koran versteht es auch als in die Tat umgesetzte Bekundung des „schroffen und unüberbrückbaren Gegensatzes“ zu den Ungläubigen.

Die „Wahrheit“ ergibt sich aus ihrer Übermittlung durch Allah. Sie zu missachten führt den Moslem ins Verderben. Die wahren Gottesdiener werden durch Allah gegen die Verführungskünste des Satans geschützt (rechtgeleitet).

Das peinlich-genaue Befolgen der Ritualpflichten garantiert dabei die Gemeinschaft derjenigen, die sich Allah unterwerfen. Der Autor verweist an dieser Stelle auf die Vielfältigkeit volkstümlicher Vorstellungen, mit denen sich die Muslime Gedanken über die Verflochtenheiten göttlichen Bestimmens im Zusammenhang mit irdischen Gegebenheiten machen.

Imanat und Recht

Das Imanat sei dabei nicht nur eine Abschirmung gegen das Territorium, auf dem der Satan sein Unwesen treibt, sondern es ist der Kern islamischer Machtausübung.

Das Ritualrecht stelle den größten Teil des islamischen Rechts überhaupt dar und es habe mehrere Jahrhunderte gedauert, bis es systematisiert und handhabbar geworden sei. Es sei die (verstandesgemäße) Gegenleistung für Allahs fürsorgliches und schöpferisches Handeln. Die Scharia schafft hierbei den Regelungsrahmen, um nach Allahs Willen das hiesige Dasein zu gestalten. Dem (eigenen) Verstand darf das nicht obliegen, weshalb die Scharia (der natürlichen Wesensart widersprechend) eine Belastung ist, die in Gegensatz zur Natur des Menschen steht. Sie definiert Belohnungen und Bestrafungen durch Allah, wobei offen bleibt, welche davon im Diesseits oder im Jenseits stattfinden.

Dabei kann das rituelle Gebet nicht durch eine andere, etwa gleichwertige rituelle Handlung ersetzt werden. Im Allgemeinen gelte, dass Verstöße gegen das Ritualrecht keiner diesseitigen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Die Voraussetzungen für den sich daraus ableitenden Pflichtcharakter entstehen durch eine Zugehörigkeit zum Islam, die als gegeben anzunehmen ist, wenn die Gebetspflicht erfüllt wird, sowie Volljährigkeit und Gesundheit des Verstandes vorliegen. Als Hemmnis darf bei Frauen keine Monatsblutung gegeben sein.

Handlungen und Unterlassungen werden auf einem Jenseitskonto vermerkt und die Scharia führt mögliche Ausnahmen ebenso an wie das Hinführen zu Erkenntnis und Vollzug der Anweisungen Allahs und der von ihm gesetzten Daseinsordnung, der keine Spur von Zweifel anhaftet.

Waschung und Reinheit

Die mit dem rituellen Vollzug einer Waschung eingeleitete Reinheit des Gläubigen entsteht als Gegensatz zur schweren Unreinheit, wie etwa nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder Verunreinigungen, die während des Gebets eintreten können.

Das Reinheitsritual spielt eine wichtige Rolle als Voraussetzung dafür, dass Allah das Gebet des Gläubigen annehmen kann. Hierzu gehört insbesondere das Verhüllungsgebot der Frauen. Es heißt, sie dürfen das Gesicht nicht enthüllen, wenn sie sich unter Männern befinden, denn sie könnten deren Begierde erregen.

Im Zusammenhang mit diesem Ritus verweist der Autor auf ein grundsätzliches Problem des Mann/Frau-Verhältnisses im Islam, welches im Anspruch vermeintlicher Reinheit die Sexualität der Frau diesem unterwirft und dabei (dialektisch) hypostasiert.

Diesseits/Jenseits

Die gottgegebene Daseinsordnung der Scharia regelt auch alle diesseitigen Angelegenheiten. Die darauf fußende Kadi-Gerichtsbarkeit erfasst dabei die konstatierten Fakten ohne auf die unausgesprochenen Beweggründe einzugehen.

So kann etwa die Verstoßung einer Ehefrau für gültig erklärt werden, wenn sie nach den Vorschriften der Scharia erfolgt ist. Nach Maßgabe des im Religiösen wurzelnden Gewissens, welches aber Angelegenheiten des Mufti und nicht die des Kadi ist, steht es einem allerdings frei, gemäß dem Verhältnis zu Allah zu entscheiden. Der Islam sieht sich deshalb den „rein materialistischen“, nicht islamischen Rechtssystemen als überlegen.

Muslime werden nach der Scharia nur nach ihrer guten oder schlechten Absicht bewertet und das Jenseits richtet sich ausschließlich nach dieser. Die muslimische Bereitschaft zur Verehrung Allahs versteht sich dabei als eine Botschaft an alle Ungläubigen, dass sie schuldhaft in einem Irrtum verharren.

In der islamischen Religiösität zu leben bedeutet, in der Absicht zu leben, die Ausmerzung der Anders- und Ungläubigen zu betreiben. Diese Absicht – so der Autor – sei zugleich Ausdruck einer notwendigen Gottesverehrung. Sie habe alle rituellen Handlungen zu begleiten. Die Scharia gibt eine genaue Reihenfolge der rituellen Pflichthandlungen vor, so dass Jenseitsdienste erworben werden können.

Dieser komplexe religiöse Grundton sei den aufgeklärten Europäern gänzlich fremd, merkt der Autor an und verweist dabei auch auf islamische Normen, die den profanen Alltag bestimmen und strukturieren, wobei deren Anfechtungen als die des Satans gedeutet werden.

Für die in eine nicht-islamische Welt eingewanderten Muslime, welche ihnen die Freiheit der Religionsausübung garantiert, ist der Gebetsruf ein Symbol für die Einpflanzung der islamischen Lebensweise in die Welt der Ungläubigen, den sie nicht behindert wissen wollen. Weil die europäischen Behörden darauf verzichten, sich Kenntnis vom muslimischen Ritualrecht zu verschaffen, wird dem auch (naiv) stattgegeben. Dies mit allen Folgen, welche die Muslime daraus ableiten.

Historischer Hintergrund und Rechtsverständnis

Tilman Nagel erläutert im Kapitel V. den historischen Hintergrund von Entstehung und Funktion des Gebetsrufes nach den Bestimmungen der Scharia. Danach verfügen die Muslime (anders als Christen und Juden) über einen durch göttliche Autorität gedeckten Ruf zum Gebet, welcher der unmittelbaren Anwesenheit Allahs gerecht wird und eine uneinholbare Überlegenheit gegenüber anderen Religionen manifestiert.

Der hiermit verbundene Anspruch mit dem Bezug auf das islamische Recht „ist ein vollständiges Bild der Lebenswelt der Muslime in seiner richtigen Form in unmittelbarer Verbindung zum Jenseits“. So gesehen ist das islamische Recht eine Ausdeutung des Islam mit einer ins Einzelne gehenden Darlegung des Glaubens.

Der Islam wird „zur besten Gemeinschaft, die unter den Menschen je gestiftet wurde“. Der Gebetsruf ist dabei die Ankündigung der uneingeschränkten Hoheit Allahs in der Gemeinschaft der Betenden, sowie grundsätzlich im gesamten Kosmos. Dabei kennt der Islam keine Staatlichkeit in Sinne einer Territorialität.

Außer der Herrschaft Allahs ist keine andere politische Ordnung legitim. Die Muslime sind gehalten, jegliches vom Menschen ersonnene säkulare Gemeinwesen zum Verschwinden zu bringen. Die Scharia ist dabei die von Allah selbst stammende „Rechtsleitung“ (…) und ist deshalb in unüberbietbarer Weise wahr sowie allen anderen Rechts- und Daseinsordnungen überlegen, was im Gebetsruf ständig neu bekräftigt wird.

 Wahrheitsanspruch

Der Ungläubige ist für den Moslem kein „Treuhänder“. Ihm wendet Allah sich nicht zu. Dagegen bewegen sich die Muslime beim Vollzug ihrer religiösen Pflichten in einem dem Satan unzugänglichen Raum, dessen Sichtbarmachung (Gebete im öffentlichen Raum) eine „wichtige Maßnahme“ sind, um die Überlegenheit des Islam zu dokumentieren. Kultausübung und Gemeinwesen stehen in einem engen Zusammenhang. Der Autor vermittelt diesen umfassend, sowohl in seinen historisch nachvollziehbaren, als auch konkret lebens- und glaubensweltlichen Bezügen, welche bisweilen an mittelalterliche Geisterbeschwörungen denken lassen. Allerdings manifestiert sich im offen ausgesprochenen Überlegenheitsanspruch des Islam ein politischer Machtanspruch der „Wahrheitseigentümer“ bis hin zum Dschihad als militanter Variante. Dieser ist deshalb auch keine „Ausnahmeradikalität“, sondern Ausdruck der islamischen Kernbotschaft.

Allah ist die einzig gestaltende Kraft hier und im Kosmos. Sie begründet zum Menschen ein Knechtschaftsverhältnis. Jede abweichende Meinung gilt als „Beigesellung“.

Das unermüdliche Schöpfungshandeln Allahs ist der eine, unendlich wirksame Sachverhalt, der den Kosmos und das Schicksal der Menschen bestimmt. Begriffe wie gut oder böse sind nicht schariatisch und lassen sich nicht auf Allahs Schöpfungsakt beziehen.

Menschliche Urteile über das Handeln des Menschen in seiner Welt verbieten sich grundsätzlich.
(Womit sich wissenschaftliches Denken zugleich verbietet M. M.).

Erforderlich ist die Unterdrückung aller Regungen eines Ich, um ganz in Allahs Schöpfungshandeln aufzugehen. Dies präge seit dem 12. Jahrhundert – so der Autor – wesentliche Teile des muslimischen Denkens. Ein vom Menschen konstituiertes Recht kann es deshalb nach islamischem Verständnis nicht geben!

Der Gebetsruf ist die tägliche, in die Welt verkündete alleinige Geltung des Islam, einschließlich seiner gottgegebenen Regelungen, die keineswegs nur Normen der Anbetung sind, sondern auch auf das der Herrschaft Allahs unterworfene Gemeinwesen wirken, dessen Machtbasis es zu erweitern gilt.

Westlicher Irrtum

Tilman Nagel verweist im Kapitel Exkurs auf ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts, welches der Klage eines muslimischen Schülers stattgegeben hatte. Der ihm dabei gewährte Gebetsraum stelle, so die Begründung des Gerichts, keine Störung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes dar und das Gebet des Schülers trage den Charakter einer „individuellen Anrufung“ Gottes. Die Richter seien hier der Sicht des eigenen Kulturkreises verhaftet geblieben und hätten sich andere (grundverschiedene) Wertungen nicht vorstellen können, schreibt der Autor.

Es sei irreführend, das islamische rituelle Gebet mit dem christlichen Glauben gleichzusetzen, da beide einer jeweils grundverschiedenen Religiösität entspringen, die nicht auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen ist. Es gibt keine tragenden Gemeinsamkeiten. Der Gebetsruf sei nicht adäquat dem Läuten der Kirchenglocken, sondern eine schariatische und von Allah angeordnete Besonderheit. Zudem sei das Läuten von Glocken keine ausschließlich christliche (in diesem Falle) Ankündigung religiöser Handlungen. Es gehöre (anders als der Gebetsruf) nicht zu einem Ursprung und markiere vor allem keine territorialen Herrschaftsansprüche.

Der Vollzug des rituellen Gebets gehört im Islam in den unauslöschlichen Zusammenhang islamischer Machtansprüche. Aus ihm hat sich nach muslimischer Auffassung die Staatlichkeit entwickelt, weshalb ein Gemeinwesen auch nicht einer westlichen Herrschaft unterstehen kann, sondern nur Allah und dem von ihm berufenen Propheten.

Aus dem Koran als einem nicht zu hinterfragenden Leitmedium erschließt sich, dass das/ein Gemeinwesen durch Allah beherrscht wird, als dessen diesseitiger Befehlsempfänger Mohammed fungiert. Sie haben eine durch nichts zu begrenzende Entscheidungsbefugnis.

Herrschaftsanspruch

Man habe sich in der westlichen Publizistik angewöhnt, von einem politischen Islam (Islamismus) zu sprechen, dem man das weitgehende Scheitern der Integration in die westliche Gesellschaft zuschreibe. Das würde aber umgekehrt bedeuten, dass es einen unpolitischen Islam geben muss. Dieser lasse sich jedoch nirgends finden, sagt der Autor. Er sei allenfalls die Fiktion zeitgenössischer Westler, die an eine Trennung von Religion und Politik seit 200 Jahren gewohnt seien.

In der Behauptung, der „politische Islam“ sei eine Zeiterscheinung, die seit 1928 mit der Bewegung der Muslimbruderschaft in Verbindung gebracht werde, stecke zudem der „Vorteil“, dem Westen die Schuld an einem „politischen Islam“ zuzuschreiben. Es sei ein Hirngespinst, einen unpolitischen Islam auch nur in Erwägung zu ziehen!

„Der Islam herrscht! Er wird nicht beherrscht“, sagt der Autor. Pflichtgebet und Gebetsruf sind die Fundamente des Gemeinwesens. Deren Ausübung kann nach Ansicht der Muslime auf Dauer nicht in einem Gebiet erfolgen, das von Ungläubigen beherrscht wird. Der Islam hat sich niemals in einem bestehenden politischen Gebilde eingerichtet, wie dies etwa dem Christentum im Römischen Reich gelang.

Eine westliche, konfliktscheue politische Klasse brandmarke einen „radikalen Islam“ als einen Gegensatz zum vermeintlich friedlichen. Die schariatischen Grundsätze seien allerdings ausreichend belegt und ihrem Wesen nach unduldsam. Dazu gehöre eine Praxis, die sich (dem fremden Gemeinwesen) verweigert oder den Dschihad mit der Waffe betreibt. Dabei machten sich die von physischen Attacken betroffenen Menschen in der westlichen Welt nicht klar, dass sie nicht Opfer eines politischen Islam geworden sind, sondern Opfer der Gesinnung, die in den täglichen muslimischen Religionsübungen vermittelt werde.

Rechtsgüter und Fremdheit

Der Autor kritisiert an dieser Stelle auch einige sog. „Islamexperten“, die etwa Morde an Frauen einem Zusammenhang von Islam und Ehrdenken zuschreiben, was so nicht haltbar sei. Es bedürfe nur der Einsicht in die fundamentalen Kategorien des islamischen Rechts, um diese Behauptung zu widerlegen.

Neben den fünf schützenswerten Rechtsgütern der Muslime (der Islam, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, die Mannesehre und der Verstand) gilt jeder Muslim für den anderen Muslim als unantastbar. Leben und Vermögen dürfen auch „mit der Hand“ verteidigt werden und die Verteidigung der Mannesehre gilt als Pflicht. Als Verfehlung gilt es, die Geschlechtsteile seiner Frau nicht zu verteidigen.

Das durch den Einzelnen zu verwirklichende „Befehlen und Verbieten“ sieht der Autor in einem antagonistischen Verhältnis zum Grundpfeiler der westlichen Zivilisation und zum Gewaltmonopol des Staates. Dass die muslimischen Funktionäre ihre Macht über die hier zugewanderten Glaubensbrüder durch eine besondere Betonung einer unüberbrückbaren Fremdheit zur westlichen Zivilisation betonen, leuchte ein.

Es existiere in der muslimischen Community eine bewusst geförderte Fremdheit, die sich aus dem Ritualrecht, dem theologischen und schariatischen Hintergrund und dem daraus abgeleiteten Überlegenheitsanspruch erschließe. Ein Beispiel hierfür sei z. B. die Parallel-Justiz. Die Gesetze des Einwanderungslandes werden dabei belanglos. Die Scharia sieht vor, dass der einzelne Muslim sich dem Dschihat zuwendet, wenn der Staat (in dem er gerade lebt) nicht genug für die Ausbreitung des Islam tut.

Der Islam als ein Ganzes enthält demnach die Hemmnisse, welche seine Integration in andere politische Systeme unmöglich machen.

Die von der deutschen Verfassungsordnung garantierte Religionsfreiheit könne sich demnach nicht auf religiös-gesellschaftliche bzw. religiös-politische Implikationen und eine mit ihr verbundene Ablehnung der FDGO (Freiheitlich Demokratische Grundordnung) erstrecken. Diese bedingungslose Religionsfreiheit sei zu überdenken. Falls dies nicht geschieht, wird der „Vollzug der islamischen Pflichten“ die Islamisierung Deutschlands im Sinne der Muslime weiter vorantreiben.

 

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