Der Muezzinruf im Kontext des islamischen Weltanschauungssystems
Der Muezzinruf ist nicht einfach ein (zu) lauter religiöser „Ruf zum Gebet“, sondern ein stets wiederkehrender, ebenso aufdringlicher/belästigender wie respektloser Akt absoluter Herrschaftsanmaßung und Demütigung der „ungläubigen“ Nichtmuslime. Gerufen wird viermal „Allah ist der Größte“ und zweimal „Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt“. Dass Christen, Juden und Atheisten in Deutschland diese provokante Anmaßung auf ihrem „Hoheitsgebiet“ dulden, ja sogar in ignoranter Manier unter „Religionsfreiheit“ subsumieren und als Ausdruck von „Vielfalt“ etc. beschönigen, kann nur als Akt morbider Dekadenz gewertet werden. Tatsächlich lehnen auch 61 Prozent der befragten Bundesbürger öffentliche Muezzinrufe in deutschen Städte ab. Nur 15 Prozent votierten dafür, 16 Prozent antworteten mit „Weiß nicht“ und acht Prozent machten keine Angabe[1]. Das Symptom der Dekadenz verschiebt sich insofern primär auf die regierenden (postdemokratischen) Entscheider.
Grundsätzlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Mitnichten beinhaltet die (religiöse) Weltanschauungsfreiheit automatisch öffentliche Religionsausübungsfreiheit. Nämlich dann nicht, wenn verhaltensrelevante religiöse Normen mit grund- und menschenrechtlichen Prinzipien kollidieren. Gerade für den Islam gilt nun aber die untrennbare Einheit von Glaube, weltlichem Gesetz, Politik, Einstellung und Handlung. Es gibt folglich auch keinen „unpolitischen Islam.“ Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Dementsprechend sind auch die islamischen Kulthandlungen wie Beten, Gottesdienst, Pilgern, Muezzinruf etc. untrennbar mit weltlichen Herrschafts- und Normierungsansprüchen verbunden. Zu verweisen ist hier zum Beispiel auf die dogmatisch vorgeschriebene Geschlechtertrennung in der Moschee („Freie Religionsausübung“ contra Gleichberechtigungsgrundsatz) oder die Erste Sure des Korans als Kurzgebet der Muslime, in dem Allah als Beherrscher aller Weltenbewohner beschworen wird. Gleiches gilt für den anmaßenden Inhalt des Muezzinrufs, der die Nichtmuslime im ständigen Rhythmus mit der drohenden Aussage konfrontiert: „Allah ist der Größte“. Generell ist der gesamte islamische „Gottesdienst“ – einschließlich des Muezzinrufs – auf die Primärbindung an das „Gesetz Gottes“/Scharia konzentriert und stellt diese ausschlaggebende Leitorientierung über die subjektive Bindung an die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Von wesentlicher Bedeutung für das Begreifen der Wirkungsweise des Islam als Herrschaftsideologie ist neben den a) grund- und menschenrechtswidrigen Inhalten sowie b) dem allumfassenden Regulierungsanspruch c) der innere unabtrennbar-ganzheitliche Verweisungscharakter der normativen Systemelemente des Islam hervorzuheben. D. h. die einzelnen islamischen Normen, Regeln, Pflichten, Vorschriften etc. stehen in einem wechselseitig-systemischen Bedingungszusammenhang, der sich weder von innen noch von außen willkürlich aufspalten bzw. selektiv-mechanistisch trennen lässt. Konkret ist deshalb eine enge wechselseitige Abhängigkeit von Ritualnormen und sozialen Herrschaftsnormen im Interesse der Reproduktion eines ganzheitlichen Ordnungssystems kennzeichnend. So geht es im islamischen rituellen Pflichtgebet nicht einfach nur – wie vielfach verkannt – um den Ausdruck einer privatfrömmigen Handlung, sondern vielmehr um die Bekundung der Existenz eines gottesunterworfenen und zur Herrschaft ermächtigten Gemeinwesens. Im islamischen Verständnis regelt das Ritualrecht gerade nicht individuelle Glaubens- und Frömmigkeitsbekundungen, sondern kollektive, auf politische Machtbekundung abzielende Handlungen. Der Vollzug ritueller Pflichthandlungen (als Einzelnes) bedeutet demnach nichts anderes als die Bekundung der Anerkennung der islamisch-gottesgesetzlichen Herrschaftsordnung (als Ganzes). Deshalb stellt die Anwendung von „Religionsausübungsfreiheit“ in Bezug auf den Islam für säkular-demokratische Gesellschaften einen gemeingefährlichen Irrtum dar.
Unter den Bedingungen des Aufenthalts von Muslimen in einem nichtmuslimischen Land der Ungläubigen bedeutet die Ausübung von islamischen Ritualen, das Zeigen islamischer Zugehörigkeitssymbole (Bekleidung) sowie der Bau von Gebets- und weltanschaulichen Verkündungsstätten/Moscheen einschließlich des Muezzinrufs stets auch, wenn nicht hauptsächlich, die Markierung von bereits errungener Reviermacht. Deshalb wird von den orthodox-islamischen Verbänden darauf so viel Wert gelegt. „Das rituelle Gebet, im ‚Gebiet des Krieges‘ vollzogen, die wichtigste der ‚Parolen Allahs‘ bzw. des Islams, stellt (…) eine Art Vorboten der künftigen islamischen Herrschaft dar.“ (Nagel 2014, S. 296)
Generell gilt: Werden im Land der Ungläubigen, d. h. auf dem „Gebiet des Krieges“ aufgrund der dortigen Ansammlung von Muslimen islamische Pflichtriten vollzogen (Fastenbrechen, Freitagsgebete etc.), wird es bereits dadurch im muslimischen Verständnis zum „Gebiet des Islams“, „und zwar ohne Rücksicht auf die geographische Lage und die andersgläubige einheimische Bevölkerung“ (ebenda, S. 300). „Integration“ bedeutet deshalb im islamischen Verständnis nicht etwa Eingliederung in eine nichtmuslimisch normierte säkulare Gesellschaft, sondern ganz im Gegenteil unangefochtene (von den Ungläubigen zu akzeptierende) Einführung einer islamisch normierten Lebensweise in ein fremdkulturelles System.
[1] https://www.katholisch.de/artikel/25403-umfrage-mehrheit-lehnt-oeffentliche-muezzin-rufe-in-deutschland-ab