Der deutsche Verfassungsschutz (VS) als islamkritikfeindliche Inquisitionsbehörde
Hartmut Krauss
Kritische Anmerkungen zum VS-Diskurs „Islam- und Muslimfeindlichkeit“ im geleakten AfD-Geheimgutachten
Vorbemerkung
Das nunmehr von mehreren Zeitungen veröffentlichte Geheimgutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestätigt nachdrücklich den schon zuvor erhobenen Vorwurf, dass es sich hierbei um ein insgesamt unsolide begründetes Dokument handelt. Zum einen soll dieses Machwerk dem Zweck dienen, im Interesse der etablierten Parteien ein Verbotsverfahren gegen die AfD zu legitimieren. Dabei wird ein Sammelsurium von öffentlich zugänglichen Zitatbeispielen von Mitgliedern und Funktionären der AfD vorgelegt, die im Sinne einer willkürlich vorgefassten Interpretationslinie als Belege für angeblich „gesichert rechtsextremistische“ Bestrebungen interpretiert werden, ohne dafür wissenschaftlich hinreichend valide Definitionen und Kriterien anzuführen.
Zum anderen geht es den politisch-ideologischen Herrschaftsträgern einmal mehr darum, mit Hilfe des einschüchternden Narrativs „AfD=gesichert rechtsextrem“, islam- und migrationskritische Positionen, die den herrschenden Interessen zuwiderlaufen, generell zu diskreditieren bzw. zumindest zu zügeln. D. h. der Umstand, dass die AfD zum Teil islamkritische Positionen aufgegriffen und in ihren rechtskonservativen und „neurechten“ (ethnopluralistischen) Positionsrahmen aufgenommen hat und sich zum Teil undifferenziert gegen Migration und Migranten an sich äußert und für „Remigration“ ausspricht, wird von den ideologischen Apparaten dahingehend genutzt, der Öffentlichkeit folgende pauschale Diffamierungsformel zu verordnen: „Islam und Migrationskritik=AfD=gesichert rechtsextrem“.
Schauen wir uns deshalb den vom VS eingeführten Diskurs mit der bereits vorgefasst stigmatisierenden Bezeichnung „Islam- und Muslimfeindlichkeit“ etwas genauer an.
Zur verfehlten Islamauffassung des VS
Prinzipiell operiert der VS notorisch mit folgenden falschen und zugleich dogmatischen Setzungen/Vorurteilen:
1) Der willkürlichen Behauptung eines inhaltlichen Gegensatzes zwischen dem objektiv in seinen Quellentexten (Koran, Hadithsammlung, Scharia, Prophetenbiografie) und zahlreichen Rechtsgutachen/Fatwas vorliegenden Islam einerseits sowie dem sogenannten ‚Islamismus‘ andererseits. (Aus einem operativ-strategischen Unterschied innerhalb der muslimischen Gemeinschaft der „Rechtgläubigen“ wird ein substanzieller Gegensatz konstruiert: Guter Islam/Böser ‚Islamismus‘.)[1]
2) Der mechanistischen Aufspaltung des Islam in seiner objektiv vorliegenden integralen Beschaffenheit in einen „unpolitischen Islam“ (Religion) einerseits und einen davon abgespaltenen „politischen Islam“ andererseits[2]. Nagel (2024, S. 110) stellt hierzu fest: „Nicht der ‚politische Islam‘, der Islam an sich enthält wesentliche Hemmnisse gegen ein Verhältnis zwischen Muslimen und Andersgläubigen oder Ungläubigen von gleich zu gleich und erst recht gegen jegliche Loyalität gegenüber einem nichtislamischen Gemeinwesen.“[3] Grundsätzlich ist nämlich Folgendes zu beachten: „Das herausragende Statusmerkmal des Islam ist dessen Auftreten als autoritär-normativer Vorschriftenkatalog, der Regeln, Gebote, Verbote, Handlungsanweisungen für nahezu sämtliche Lebensbereiche bereithält, denen der muslimische Gläubige als treu ergebener Gottesknecht bedingungslos zu folgen hat. Die alltagspraktische Befolgung des islamischen Regelkanons ist der wahre Gottesdienst und bildet den grundlegenden Kern des gesamten Islam = Hingabe an Gott. Aus diesem Grund ist auch eine Trennung von Staat, Religion, Recht und Privatsphäre grundsätzlich ausgeschlossen. Religiöse Praxis ist zugleich immer auch politische Praxis (und umgekehrt); religiöse Gemeinschaft ist zugleich immer auch politische Gemeinschaft.“[4]
3) Der – je nach Diskriminierungsabsicht – vorgenommenen Vermengung und Vertauschung der Bezugsebenen „Islam“ und „Muslime“[5].
Auf der Grundlage dieser Setzungen versieht der VS seine falsche und geschönte Islamauffassung mit einem autoritativen Geltungsanspruch und benutzt diesen dazu, faktenbasierte islamkritische Auffassungen grundsätzlich zu delegitimieren und ins Unrecht zu setzen. Dabei bezieht er sich auf öffentlich zugängliche Aussagen von AfD-Funktionären, die zum Teil überspitzt sind und überzogen klingen, als scheinbar plausible Aufhänger[6].
Im Endeffekt wird auf diese Weise ein repressives „Feindbild Islamkritik“ konstruiert, das selbst grundrechtsfeindliche und verfassungswidrige Züge trägt und auf antidemokratische Weise die Würde einer großen – wenn nicht mehrheitlichen – Zahl von Menschen verletzt, die aus guten Gründen eine kritische Haltung gegenüber dem Islam und seinen undistanzierten Befolgern einnehmen.
Entgegen dem erkämpften Recht auf Religions- und Herrschaftskritik, das als Basisprinzip der europäischen Aufklärung zugrunde liegt, zielt der VS unabhängig von seiner formal gegen die AfD gerichteten Ausgrenzung und Stigmatisierung darauf ab, im Dienste seiner Weisungsgeber eine faktenbasierte und wissenschaftlich reflektierte Kritik am Islam generell und pauschal auszuschließen und als unzulässig zu diskriminieren. Inhaltlich begründete Kritik an einer monotheistisch inszenierten Herrschaftsideologie soll auf diese Weise – demonstriert am exemplarischen (Abschreckungs-)Objekt der AfD – durch ein repressives proislamisches Gesinnungsdiktat ersetzt werden, dessen ebenso dogmatische wie realitätswidrige Vorgaben vom VS diktiert werden.
Leugnung des Zusammenhangs zwischen islamischen Normen und muslimischer Subjektivität
So verleugnet der VS zum Beispiel auf groteske Weise den elementaren Tatbestand, dass es eine Verbindung zwischen objektiv vorgegebenen islamischen Normen, daran orientierter Sozialisation und muslimischer Subjektivität gibt, die sich u. a. auch in einer höheren Gewaltbereitschaft und überproportionalen Kriminalitätsbelastung manifestiert. Demgegenüber verharmlost der VS die sich signifikant häufenden Gewalttaten und kriminellen Handlungen von islamisch sozialisierten Schülern und Straftätern.
Dass die höhere Gewalt- und Kriminalitätsbelastung von muslimischen Migranten nicht nur, aber hauptsächlich durch ihre islamisch normierte Sozialisation bedingt ist und gesellschaftlich durch eine langjährige verfehlte Zuwanderungspolitik importiert wurde, wird vom VS nicht nur schroff und dogmatisch negiert, sondern der Hinweis darauf auf zynische Weise als „muslimfeindlich“ diffamiert.
Zugleich versteift sich der VS ernsthaft darauf zu leugnen, dass es sich bei dem Islam um eine (früh-)mittelalterliche religiöse bzw. monotheistische Weltanschauung handelt, die untrennbar mit einem frauenverachtenden und generell menschenrechtswidrigen Normenkonzept verknüpft ist und eine von Allah diktierte Daseinsordnung festlegt, die völlig zu Recht als unvereinbar mit einer freiheitlich-säkularen Gesellschafts- und Lebensordnung zu begreifen ist. In diesem Kontext vermengt der VS beständig die zu unterscheidenden Bezugsebenen ‚Islam‘ und ‚Muslime‘, um darauf aufbauend seine systematische Irreführung auszubreiten und herabsetzende Vorurteile gegen legitime islamkritische Überzeugungen zu schüren.
Während die in den geheiligten islamischen Quellentexten umfassend und an zahlreichen Stellen artikulierte und normierte Ungläubigenfeindlichkeit komplett ausgeblendet wird, projiziert der VS in die strikt reglementierte „Gemeinschaft der islamischen Rechtgläubigen“ eine Individualitätsorientierung, die es in diesem der europäischen Kultur entgegengesetzten Sozialgefüge gar nicht gibt. Denn die Islambefolger sind in erster Linie eben gerade nicht entscheidungsautonome Individuen im Sinne der europäischen Moderne, sondern vielmehr bestimmt als gehorsame „Knechte Allahs“. So heißt es z. B. im Koran: „Und ich habe die Dschinn und Menschen nur dazu geschaffen, daß sie mir dienen.“(Sure 51, Vers 56).
Ausblendung der kritikwürdigen Inhalte des Islam
Das gesamte islamapologetische und zugleich islamkritikfeindliche Narrativ des VS ist allein schon deshalb völlig unhaltbar, weil es die wesentlichen Inhalte der islamischen Weltanschauung komplett ausblendet. Übrig bleibt dann nur noch ein auf Insinuierung/suggestive Behauptung, Unterstellung und das Anheften diskriminierender Etikettierungen ausgerichteter Vorwurfsstil, der in seiner blamablen Uninformiertheit skandalös ist. Hervorzuheben ist hier u. a. die komplette Leugnung des in den islamischen Quellentexten unmissverständlich artikulierten absoluten Geltungs- und Herrschaftsanspruch des Islam. So kommt der ganzheitlich-massive Absolutheits- und Unterwerfungsanspruch des Islam ebenso prägnant wie kategorisch in Sure 3, Vers 19 des Korans zum Ausdruck: „Als (einzig wahre) Religion gilt bei Allah der Islam.“ In Sure 3, Vers 110 heißt es: „Ihr (Gläubigen) seid die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist (w. die den Menschen hervorgebracht worden ist). Ihr gebietet, was recht ist, verbietet, was verwerflich ist, und glaubt an Gott“. Dieses Postulat schließt folgende Anweisung ein: „Und kämpft gegen sie, bis…nur noch Gott verehrt wird (bzw. die Religion Allah gehört, H. K.)!“ (Sure 2, Vers 193). Eine gleichgerichtete überlieferte Kernaussage des Propheten Mohammed lautet: „Mir wurde befohlen, die Menschen (arab. an-nas) solange zu bekämpfen, bis sie ‚Es gibt keinen Gott außer Allah‘ sagen. Wenn sie es gesagt haben, so bewahren sie ihr Leben und ihre Güter vor mir, es sei denn, sie begehen eine nach dem Islam strafbare Handlung; und ihre Rechenschaft ist (letzten Endes) bei Allah.“[7] Und in einem weiteren Hadith (Überlieferung) wird der folgende Spruch Mohammeds wiedergegeben: „Ich bin vor der Stunde (d. h. dem Tag der Auferstehung) gesandt worden mit dem Schwert, bis Allah der Erhabene allein ohne Beigesellung angebetet wird. Und meine Versorgung wurde mir im Schatten meines Speeres gegeben; und demjenigen, der sich meinem Befehl widersetzt, ist Erniedrigung und Unterwürfigkeit beschieden.“[8] Kurzum: Die islamischen Quellentexte strotzen vor Hass und Hetze gegen Ungläubige und indoktrinieren „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“[9].
Des Weiteren ignoriert der VS in seinen einseitigen Stigmatisierungsbemühungen gegen die AfD, dass es durchaus relevante strategische Kräfte auf Seiten der islamischen Zuwanderer gibt, die einen gezielten Ausbau abgeschotteter islamisch geprägter Sozialmilieus anstreben und dabei auch eine höhere Geburtenrate explizit einplanen. Unter der Verwendung des unhinterfragten Dogmas der „Religionsfreiheit für den Islam“ werden a) der grund- und menschenrechtswidrige Inhalt der islamischen Weltanschauung verdeckt und tabuisiert sowie b) die dem Islam innewohnende untrennbare Einheit von „Religion“ und totalitärer gesellschaftlicher und individueller Normierung verleugnet. Dabei zeigt sich diese Verknüpfung bereits in den vom VS komplett als harmlos unterstellten islamischen Ritualen[10].
Letztendlich setzt sich der VS dafür ein, der Ausübung des in seiner inhaltlichen Substanz grund –menschenrechtswidrigen sowie ungläubigenfeindlichen Islam mit einem bedingungslosen Laisser-faire zu begegnen. Durch die erweiterte Reproduktion islamischer Sozialmilieus wird die deutsche Gesellschaft zwar nicht unmittelbar zerstört, aber vermeidbar – und bereits spürbar – nachhaltig negativ beeinträchtigt. Die Abwehr bzw. Diskriminierung dieser Einschätzung liegt im Interesse der politischen Entscheidungsträger und Weisungsgeber des VS, die für die verfehlte Islam- und Migrationspolitik der Vergangenheit und Gegenwart verantwortlich sind.
Der insgesamt auf Schönfärbung und Verharmlosung ausgerichtete Islamdiskurs des VS ist von einer umfassenden Ignoranz und/oder einer bewussten Ausblendung und Realitätsabwehr gekennzeichnet. Dementsprechend dogmatisiert der VS eine grundsätzlich verfehlte und zusammenhangsblinde Trennung zwischen der „Religion des Islam“ und dem „Islamismus als politischer Ideologie“ und benutzt dieses vorgefasste Konstrukt, um anderslautende islambezogene Auffassungen pauschal zu diskriminieren. Gleichzeitig wird strikt geleugnet, dass die in den islamischen Quellentexten festgelegten und göttlich überhöhten Vorgaben, Normen und Handlungsanweisungen im Gegensatz zu – vom VS selbst genannten (S. 473) – europäischen Grundprinzipien wie Gewaltenteilung, Demokratie, und Frauenrechten stehen.
Indem der VS hartnäckig bestreitet, dass eine stetige Zunahme des Anteils undistanzierter und damit kontranormativer Islambefolger an der Gesamtbevölkerung eine negative Veränderung der deutschen Gesellschaft darstellt, verlässt er vollends den Auftrag, die säkular-demokratische Gesellschaftsordnung gegen entgegen gerichtete Entwicklungen zu verteidigen und Abwehrbereitschaft innerhalb der Bevölkerung zu stärken.
Leugnung der Unvereinbarkeit von orthodox-islamischen und freiheitlich-säkularen Grundüberzeugungen
Gemäß seiner Diskriminierungsabsicht leugnet der VS auch die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Einstellungen und Überzeugungen undistanzierter Islambefolger mit den Einstellungen sowohl der einheimischen Bevölkerung als auch der nichtmuslimischen Zuwanderer. Dabei bestreitet der VS sogar, dass von Teilen der Muslime – nämlich einer gewaltbereiten Vorhut als integraler Abteilung der islamischen Weltanschauungsgemeinschaft – eine Bedrohung der Sicherheit der deutschen Gesellschaft ausgeht. Allen Ernstes leugnet der VS auch den für eine aufgeklärte säkular-demokratische Gesellschaft inakzeptablen Inhalt des Muezzinrufs, in dem der absolute und von der deutschen Aufnahmegesellschaft konsequent zu missbilligende Geltungs- und Herrschaftsanspruch des Islam klar zum Ausdruck kommt.
In den redundanten Ausführungen des VS wird immer wieder deutlich, dass er
(1) die in den islamischen Quellentexten und Aussagen von zahlreichen einflussreichen „Islamgelehrten“ breit dargelegte Schmähung und herrenmenschliche Herabwürdigung von „Ungläubigen“ bzw. Nichtmuslimen komplett ausblendet bzw. mit Absicht ignoriert. D. h. der VS verleugnet auf seinerseits verfassungsgefährdende Weise die dem Islam zentral innewohnende umfassende Verletzung der Menschenwürde von Frauen, „Ungläubigen“ (Christen, Juden, Atheisten, Agnostikern etc.), Homosexuellen und Apostaten.
(2) Dabei liegt dieser Ausblendung offenkundig die Absicht zugrunde, sodann in einem zweiten Schritt dementieren zu können, dass dieser dem Islam inhärente menschenfeindliche Diskurs (man könnte auch von einem monotheistisch abgeleiteten „Rassismus“ sprechen![11]) sich selbstverständlich auch auf das subjektive Einstellungsgefüge jener bedeutsamen und ausschlaggebenden Masse von muslimischen „Gläubigen‘ auswirkt, die den in Koran, Sunna und Scharia gesetzten Vorgaben undistanziert, unkritisch und bedingungslos folgen und diese Gefolgschaft auch nach außen ostentativ symbolisieren (ohne deshalb in jedem Fall selbst zum Messer oder zum Sprengstoffgürtel zu greifen).
(3) Auf der Grundlage dieser doppelten Realitätsabwehr lässt sich dann jeder prinzipielle Hinweis auf die wirksame Korrespondenz zwischen a) den objektiv vorliegenden grund- und menschenrechtswidrigen sowie ungläubigenfeindlichen Inhalten des Islam einerseits und b) der Subjektivität der undistanzierten Islambefolger andererseits in perfider Manier dementieren.
Zudem wird im Rahmen des VS-Diskurses der triviale Sachverhalt, dass nicht jeder Muslim als Gewalttäter in Erscheinung tritt (auch nicht jedes NSDAP-Mitglied hat sich selbst an der Tötung von Juden, Kommunisten etc. beteiligt, ohne dass daraus ein Honig der Verharmlosung bzgl. der kritischen Einschätzung und Bewertung der NS-Ideologie abzuleiten wäre) zwecks Verdunkelung des wesentlichen Tatbestandes instrumentalisiert, dass im islamischen Weltanschauungssystem (vom VS a priori als unschuldige „Religion“ verklärt) sehr wohl zahlreiche Aussageinhalte vorliegen, die völlig klar und unmissverständlich eine systematische Ungleichstellung, Ungleichbehandlung, Unterdrückung und unmenschlichen Behandlung von Ungläubigen bis hin zur Tötung nahelegen und legitimieren[12]. Vor dem Hintergrund dieser islamapologetischen Ausblendung lässt sich dann wieder jede grundsätzliche islamkritische Auffassung und Meinungsäußerung als „pauschale Verunglimpfung einer Religion“ diskriminieren. Dabei verkennt der VS vollständig, dass der Islam mit seinem Gesamtinhalt und den Einstellungen der großen Anzahl seiner undistanzierten Befolger selbst den Gegenstand für eine berechtigte Ablehnung und Zurückweisung seitens aufgeklärter Europäer und zugewanderte Nichtmuslime vorgibt, die weit über die Anzahl von AfD-Mitgliedern hinausgeht und die ihrerseits keinerlei rechtsextremistische, sondern vielfach gegenteilige Überzeugungen aufweisen.
Fazit: Der VS agiert letztendlich im Stil einer postmodernen islamkritikfeindlichen Inquisitionsbehörde, die aber aufgrund ihres unwahren Diskurses zum Scheitern verurteilt ist und das ohnehin ramponierte Ansehen des postdemokratischen Herrschaftssystems weiter beschädigen wird.
Literatur:
Der Koran. Übersetzung von Rudi Paret. 10. Auflage. Stuttgart 2007.
Krauss, Hartmut: Islam, Islamismus, muslimische Gegengesellschaft. Eine kritische Bestandsaufnahme. Osnabrück 2008.
Krauss, Hartmut: Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung. Ein analytischer Leitfaden. 4. aktualisierte und ergänzte Auflage. Osnabrück 2014.
Krauss, Hartmut (Hrsg.): Feindbild Islamkritik. Wenn die Grenzen zur Verzerrung und Diffamierung überschritten werden. 2. Erweiterte Auflage. Osnabrück 2018.
Maulawi, Feisal (ehem. Berater des obersten Schariagerichtes der Sunniten in Beirut): Die Schariagrundlagen, auf denen die Beziehungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gegründet sind. Übertragen aus dem Arabischen von Samir Mourad. Beirut 1987.
Nagel, Tilman: Das islamische Pflichtgebet und der Gebetsruf. Dresden 2024.
Anmerkungen:
[1] Siehe dazu Krauss 2008 (Teil 2).
[2] Zur Kritik siehe https://hintergrund-verlag.de/analyse-der-islamischen-herrschaftskultur/tilman-nagel-der-islamismus-hat-mit-dem-islam-nichts-zu-tun-eine-westliche-illusion/. Zur islamspezifischen Einheit/Untrennbarkeit von monotheistischer Vorgabe und weltlich-gesellschaftlicher Normierung siehe http://gam-online.de/text-Der%20Islam%20als%20religi%C3%B6se%20Herrschaftsideologie.html
[3] Weiter heißt es bei Nagel (2024, S. 111): „Mit der Fiktion eines zu bekämpfenden ‚politischen Islam‘ und dem Glauben an einen unpolitischen Islam (…) wird man sich nicht aus der Problematik der Unverträglichkeit eines islamischen Glaubenslebens mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung herausmogeln können.“
[4] http://gam-online.de/text-Der%20Islam%20als%20religi%C3%B6se%20Herrschaftsideologie.html#2
[5] Siehe dazu im Sammelband „Feindbild Islamkritik“ (2014), S. 60ff. und http://gam-online.de/text-islam%20und%20muslime.html
[6] Zum Teil kapriziert sich der VS auf polemisch überspitzte und wahlkampfrhetorische Aussagen von AfD Funktionären. Andererseits inkriminiert er aber auch zutreffende Hinweise und faktenorientierte Aussagen.
[7] Maulawi 1987, S. 25.
[8] Wie Fußnote zuvor.
[9] Zur islamischen Ungläubigenfeindlichkeit siehe diese kurze Übersicht http://gam-online.de/Bilder/Islam%20und%20Ungl%C3%A4ubige%206-2014.pdf
[10] Zur Kritik an dieser Auffassung siehe Nagel 2024.
[11] Siehe z. B. Koran, Sure 8 Vers 55: „Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen, die nicht glauben.“
[12] Siehe dazu Krauss 2014.