Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Herrschaftsideologie

 In Analyse der islamischen Herrschaftskultur

Hartmut Krauss

Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Herrschaftsideologie

Der elementare Fehler in den politisch und medial dominanten Islamdiskursen liegt in der irrtümlichen Projektion des modernen individualrechtlichen Religionsverständnisses auf den Islam[1]. Die innerhalb der europäischen Moderne vollzogene Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre kann nämlich nicht unvermittelt und tatsachenwidrig auf den islamisch geprägten (prämodernen) Herrschaftsbereich übertragen werden, der keine rechtlich geschützte individuelle Wahlfreiheit in weltanschaulichen Fragen zulässt, sondern auch in diesem Sektor ‚monokratisch‘ verfasst ist. „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d.h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231).

Der Islam besitzt damit weder den Status einer Privatreligion im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes noch lässt er sich auf seine rituellen Aspekte (fünf Grundsäulen) beschränken. Vielmehr verkörpert er eine ganzheitliche, d.h. sämtliche Lebensbereiche umfassende Vorschriftenreligion, die in ihrem normativen Gesamtgerüst eine vormodern-autoritäre Herrschaftsordnung festlegt.

Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Insofern ist eine innere Rechts- und Verfassungstreue orthodox gläubiger Muslime grundsätzlich auszuschließen. Denn für orthodoxe Muslime ist die Bindung an den Koran sowie an die islamischen Vorschriften höherrangig als die Bindung an säkulare Normen und Prinzipien. Gemäß der Studie „Muslime in Deutschland“ aus dem Jahr 2007 stimmten 46,7% der Befragten der Aussage zu „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“. 33,6% befürworteten die Todesstrafe, und nach Auffassung von 65,5% der Befragten sollte der Staat Zeitungen und Fernsehen kontrollieren, um Moral und Ordnung sicher zu stellen.

Laut einer Studie des „Exzellenzclusters Religion und Politik“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum Einstellungsbild von Türkeistämmigen (2016) gaben 47 Prozent an, dass die Befolgung der Gebote des Islams wichtiger sei als die Gesetze des Staates. 32 Prozent der Befragten waren der Meinung, Muslime sollten die Rückkehr zu einer Gesellschaftsordnung wie zu Zeiten des Propheten Mohammeds anstreben. 50 Prozent stimmten der Aussage zu, dass es nur eine wahre Religion gebe. 73 Prozent bejahten, dass man Bücher und Filme, die religiöse Gefühle verletzen, gesetzlich verbieten solle. 36 Prozent sagten, dass nur der Islam in der Lage sei, aktuelle Probleme zu lösen. 23 Prozent waren der Meinung, dass Muslime es vermeiden sollten, dem anderen Geschlecht die Hand zu geben. Jeder Fünfte äußerte, die Bedrohung des Islams durch die westliche Welt rechtfertige es, dass Muslime Gewalt anwenden[2]. Zudem vertraten sieben Prozent die Ansicht, dass Gewalt gerechtfertigt sei, wenn es um die Durchsetzung des Islams gehe[3]. Es sind zumeist genau jene Muslime mit diesem Einstellungsprofil, die Mitglieder und Funktionäre der Islamverbände sind.

Im Einzelnen verstößt die orthodox-islamische Glaubenslehre, die überhaupt gar keine aufs Individuum konzentrierte Rechtsauffassung kennt, u.a. gegen folgende menschen- und grundrechtlichen Prinzipien:

Die Gleichberechtigung von Muslimen und Nichtmuslimen;

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

Die freie Wahl einer Weltanschauung;

Das Recht auf freie (auch religionskritische) Meinungsäußerung;

Das Recht auf freie Partnerwahl;

Das Recht auf sanktionslosen Religionswechsel und Religionsaustritt (negative Religionsfreiheit);

Das Recht auf diskriminierungsfreie sexuelle Orientierung.[4]

Wie von Vielen bereits erkannt, verkörpert der Islam damit eine repressive Herrschaftsideologie, die „Ungläubige“ (Nichtmuslime), Frauen, Apostaten und Homosexuelle systematisch diskriminiert, entrechtet und unter Androhung von Gewalt zu deren Unterdrückung aufruft. Eine solche menschenrechtsfeindliche Weltanschauung kann und darf niemals Bestandteil einer aufgeklärten, säkular-demokratischen Verfassungs- und Gesellschaftsordnung sein.

Dennoch sind die Herrschenden bestrebt, dem Islam über das anachronistische deutsche Staatskirchenrecht sowie über eine willkürliche, religiöse Weltanschauungen privilegierende Auslegung von Artikel 4 Grundgesetz Tür und Tor zu öffnen[5]. Deshalb auch die ruinöse Politik der Einführung von bekenntnisreligiösem Islamunterricht, Einrichtung von islamischen Theologiezentren etc., Legalisierung des Schächtens u.v.m. Wer wirklich gegen die Ausbreitung der islamischen Herrschaftskultur in Deutschland kämpfen will, muss deshalb gegen die herrschenden politischen Kräfte, gegen das anachronistische deutsche Staatskirchenrecht und gegen das die religiösen Weltanschauungen privilegierende Meinungskartell aufstehen. Ziel muss sein, die Säkularisierung in Deutschland zu vollenden und damit der Islamisierung den Boden zu entziehen.

Jede Form der Privilegierung von religiösen Weltanschauungen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen muss aus dem Verfassungstext gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz entfernt werden. Zudem gilt es, auch die willkürlich-ideologische Privilegierung des Religiösen aus den juristischen (Herrschafts-)Diskursen auszuschließen. In diesem Sinne wäre Art 4 Abs. 1 und 2 GG wie folgt abzuändern:

(1) Die Freiheit des Gewissens, der Überzeugung und die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Ausübung der Weltanschauung wird gewährleistet, insofern damit nicht gegen elementare Grundrechte und die bestehende Rechtsordnung verstoßen wird.

Für den Übergangszeitraum müsste gelten: Der Islam ist in seinem bislang unrevidierten dogmatischen Kernbestand keine (spirituelle Privat-)Religion im Sinne von Artikel 4 GG und kann sich von daher in seinem Ausbreitungsbestreben auf deutschem Staatsgebiet nicht auf diesen berufen.

Der leitende Kommentator der Weimarer Reichsverfassung, Gerhard Anschütz, hatte noch klar festgehalten: „Staatsgesetz geht vor Religionsgebot. Was die Staatsgesetze als staatsgefährlich, sicherheits- oder sittenwidrig, ordnungswidrig oder aus sonst einem Grund verbieten, wird nicht dadurch erlaubt, dass es in Ausübung einer religiösen Überzeugung geschieht“ (zit. n. Schachtschneider 2010, S. 34).

Auch diese eigentlich maßgeblich sein sollende Position ist innerhalb der juristischen Klasse nur noch eine Minderheitenmeinung: „Da der moderne Verfassungsstaat eine auf die Idee der Menschenrechte gegründete Ordnung ist, kann er sich durch keine der Freiheiten, die er garantiert, als Garanten der Menschenrechte selbst zur Disposition stellen. Auch die Religionsfreiheit reicht in der verfassungsstaatlichen Gewährleistung nur so weit, wie die Religion, die sie in Anspruch nimmt, die Menschenrechte aller respektiert“ (Graf Kielmannsegg 2007, S. 7).

Im Gegensatz dazu steht aber die heutige höchstrichterliche Auslegungswillkür, nach der die „Religionsfreiheit“ abstrakt-dogmatisch und unbeschränkt als Obergrundrecht verabsolutiert bzw. inthronisiert wird. De facto läuft diese ideologische Rechtsdogmatik auf das Paradoxon hinaus, den Islam mit seiner durch und durch grund- und menschenrechtswidrigen Normativität unter den Deckungsschutz des Grundgesetzes zu stellen, dessen „Ordnungsphilosophie“ ihm wiederum diametral widerspricht. D.h.: Wer dem Islam höchstrichterlich unbeschränkte „Ausübungsfreiheit“ einräumt, leistet an entscheidender Stelle Beihilfe zur Zerstörung der säkularen Gesellschaftsordnung[6].

Neben der willkürlichen Setzung einer unbeschränkten (normativen) Ausübungsfreiheit für den Islam sowie der vielfachen Einräumung eines Kulturbonus für muslimische Straftäter[7] legalisiert die deutsche Justiz zum Teil islamisches Recht, übernimmt Scharianormen und unterwirft relevante gesellschaftliche Bereiche islamischen Vorschriften. Dabei wird folgender Grundsachverhalt missachtet: Als religiöses/göttliches Recht, das einem frühmittelalterlich-vormodernen Welt-, Moral- und Normenverständnis entspringt, steht die Scharia in einem schroffen Gegensatz zum modernen (aufgeklärten) Rechtsverständnis, das auf individual- und menschenrechtlicher Basis gründet und die Trennung von Religion, Staat und Recht zur Voraussetzung hat. Deshalb ist es völlig inakzeptabel, dass schariarechtliche Regelungen, so zum Beispiel Polygamie, Kinderheirat, erb- und familienrechtliche Normen[8] von deutschen Gerichten akzeptiert und damit legalisiert werden oder aber Gebetspausen während der Arbeitszeit, Freistellungen zum Besuch des Freitagsgebet in der Moschee, Tragen des Kopftuchs während der Berufsausübung sowie Verweigerung des Transports von Alkohol in Flaschen aus religiösen/islamischen Gründen (vgl. Wolski 2016) der nichtislamischen Bevölkerungsmehrheit eines säkularen Gemeinwesens juristisch aufgezwungen werden. Auf diese Weise fördert und unterstützt die deutsche Justiz die regressive Festsetzung einer aufklärungsresistenten und antiemanzipatorischen Herrschaftskultur, die in Europa einen extremen Rückschritt verkörpert und deshalb als Wiedergänger einer längst überwundenen Vergangenheit auf berechtigte Ablehnung stößt.

Literaturverzeichnis:

Graf Kielmannsegg, Peter: Vorbild Europa. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Mai 2007, S. 7.

Kohlhammer, Siegfried: Die Feinde und die Freunde des Islam. Göttingen 1996.

Krauss, Hartmut: Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung. Ein analytischer Leitfaden. Osnabrück 2013.

Schachtschneider, Karl Albrecht: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam. Berlin 2010.

Tibi, Bassam: Der wahre Imam. Der Islam von Mohammed bis zur Gegenwart. München 1996.

Wolski, Rainer M.: Gebetspausen am Arbeitsplatz – Erwartungen geflüchteter Muslime: Basiswissen für Arbeitgeber. 2016.

 

09-2019

[1] „Im Westen ist Religion für den einzelnen längst Privatsache geworden, Religion ist allenfalls ein Teil des gesellschaftlichen Ganzen; im islamischen Orient jedoch kommt ihr noch immer eine die gesamte Gesellschaft tragende und prägende Totalität zu, der sich auch nur der lau Gläubige, ja der Atheist nicht entziehen kann“ (Lerch, zit. n. Kohlhammer 1996, S. 212).

[2] Um diesen Befund sachgerecht zu fokussieren stelle man sich umgekehrt vor, jeder fünfte Deutsche ohne Migrationshintergrund wäre der Ansicht, die Bedrohung der westlichen Welt durch den Islam rechtfertige es, dass Nichtmuslime Gewalt anwenden.

[3] https://www.uni-muenster.de/Religion-und-Politik/aktuelles/2016/jun/PM_Integration_und_Religion_aus_Sicht_Tuerkeistaemmiger.html. Weitere Daten zur Einstellung von Muslimen in islamischen Ländern siehe hier: http://www.gam-online.de/text-Islam%20im%20Kopf.html

[4] Siehe hierzu ausführlich Krauss 2013.

[5] Siehe ausführlich: http://www.glasnost.de/autoren/krauss/staatundislam.html

[6] Schachtschneider stellt hierzu zutreffend fest: „Als religiöse allgemeine Handlungsfreiheit steht die (sog.) Religionsfreiheit im Widerspruch zur politischen Freiheit und kann Art. 4 GG zur Grundlage einer religiösen Spaltung der Bürgerschaft werden“ (S. 20). De facto operiert das Bundesverfassungsgericht mit einem unzulässigen Freiheitsbegriff. Denn es gibt im Rahmen der säkular-demokratischen Grundordnung keine (religiöse) Freiheit zu Lasten der Rechte anderer und entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung.

[7] Vgl. exemplarisch die angeführten Fälle in Krauss 2013, S. 205ff.

[8] Siehe https://basisinitiative.wordpress.com/2019/04/06/tagesveranstaltung-07-04-2019-vortrag-von-hartmut-krauss-der-islam-als-grundlage-einer-grund-und-menschenrechtswidrigen-sowie-patriarchalischen-normenordnung/

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